434  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

d)  Gegen  den  Urfrachtbrief  ist  im  Verhältnis  zwischen  Absender  und
Nachmann  der  Gegenbeweis,  daß  er  die  Klauseln  des  Urfrachtvertrages
unrichtig  wiedergibt,  ausgeschlossen  (432  II),5  während  gegen  den  Unterund
  gegen  den  Anschlußfrachtbrief  der  Gegenbeweis,  daß  er  vom  Inhalt  des
Unter=  oder  des  Anschlußfrachtvertrages  abweicht,  unbeschränkt  zulässig  ist.

b)  Rechtsstellung  des  mpfängers.]
#117.

I.  Empfänger  (Destinatär)  ist  die  Person,  an  die  das  Frachtgut
am  Reiseziel  abgeliefert  werden  soll.  Er  wird  vom  Absender  nach  Gutdünken
  bestimmt;  durch  Rechtsnachfolge  kann  aber  an  die  Stelle  des
also  bestimmten  auch  ein  anderer  Empfänger  treten.

II.  1.  Der  Frachtvertrag  begründet  Rechte  und  Pflichten  zunächst
nur  zwischen  den  Vertragsparteien,  also  zwischen  Absender  und  Frachtführer.
  Doch  tritt,  wenn  der  Frachtvertrag  tatsächlich  zur  Ausführung  gelangt,
  auch  der  Empfänger  in  ein  unmittelbares  Rechtsverhältnis  zum
Frachtführer,  und  zwar  in  wachsendem  Umfang,  je  mehr  die  Ausführung
des  Vertrages  vorschreitet.

a)  Vor  der  Übergabe  des  Guts  an  den  Frachtführer  fehlt  dies  Rechtsverhältnis
  noch  ganz.

b)  Von  der  Übergabe  des  Frachtguts  bis  zu  dessen  Ankunft  am  Ortder
Ablieferung  ist  der  Empfänger  wenigstens  im  Fall  der  Not  befugt,  die  zur
Sicherstellung  des  Guts  erforderlichen  Maßregeln  zu  ergreifen  und  dem
Frachtführer  die  entsprechenden  Anweisungen  zu  geben  (434).  Dagegen
stehn  ihm  weitergehende  Rechte  nicht  zu:  vor  allem  kann  er  also  nicht  verlangen,
  daß  der  Frachtführer  ihm  das  Frachtgut  bereits  am  Anfangsort  der
Reise  oder  an  einem  Zwischenort  aushändige  oder  das  Reiseziel  ändere.

e)  Ist  das  Frachtgut  am  Bestimmungsort  angelangt,  so  kann  der
Empfänger  vom  Frachtführer  jetzt  auch  die  Ablieferung  des  Guts  zu  seinen
Händen  fordern  und  auch  alle  andern  aus  dem  Frachtvertrage  entspringenden
  Verpflichtungen  des  Frachtführers  in  demselben  Umfang  geltend
machen  wie  der  Absender  (435).2  Doch  muß  er,  wenn  er  von  diesem  Recht
Gebrauch  macht,  sich  selbstverständlich  auch  zu  den  Gegenleistungen  erbieten,
die  nach  dem  Frachtvertrage  dem  Absender  gegenüber  dem  Frachtführer  obliegen
  (435):  diese  Leistungen  stellen  also  zwar  keine  positive  Verpflichtung
des  Empfängers,  wohl  aber  eine  Bedingung  für  die  Ausübung  seines
Forderungsrechts  gegen  den  Frachtführer  dar.

5  S;  11  Nr.  70.  „  :
1  Geehe  aber.  Aioig  Verträge  auf  Leistung  an  Dritte  (99)  S.  47;  Leutke,

-  t  beim  Frachtgeschäft  (05).
ni