Fuhrmannsfrachtrecht.  Rechtsstellung  des  Empfängers.  8  117.  435

d)  Hat  endlich  der  Empfänger  aus  den  Händen  des  Frachtführers
das  Frachtgut  angenommen,  so  tritt  er  nunmehr  auch  in  die  Verpflichtungen
des  Absenders  aus  dem  Frachtvertrage  als  Schuldner  des  Frachtführers  ein:
die  dem  Absender  vertragsmäßig  obliegenden  Gegenleistungen  sind  also
fortab  nicht  bloß  eine  Bedingung  für  die  Ausübung  eines  Rechts,  sondern
eine  persönliche  Schuld  des  Empfängers.  Doch  gilt  dieser  Eintritt  des  Empfängers
  in  die  Verpflichtungen  des  Absenders  nur  unter  der  Voraussetzung,
daß  der  Absender  dem  Frachtführer  einen  Frachtbrief  ausgestellt  und  der
Empfänger  ihn  zusammen  mit  dem  Frachtgut  angenommen  hat,  und  nur
so  weit,  als  die  Verpflichtungen  aus  dem  Frachtbrief  erkennbar  sind  (436).

Beispiele.  I.  Der  Gutspächter  A.  in  M.  hat  bei  Aufgabe  der  Pacht  sein  Mobiliar
an  verschiedene  Personen  verkauft  und  den  Fuhrmann  B.  beauftragt,  die  Sachen  den
Käufern  zuzuführen;  zu  diesen  Sachen  gehört  auch  ein  großes  Olgemälde;  dessen  Käufer
ist  C.  in  N.;  als  Fracht  für  den  Transport  des  Bildes  von  M.  nach  N.  ist  zwischen  A.  und  B.
6  Mark  vereinbart,  während  im  Frachtbrief  irrtümlich  als  Fracht  4  Mark  angegeben  ist.
1.  Erster  Fall:  B.  holt  das  Bild  bei  A.  nicht  ab,  sondern  läßt  es  in  dem  von  A.  geräumten
Gutshause  stehn.  Hier  kann  C.  gegen  B.  im  Rechtswege  nichts  unternehmen,  sondern
muß  sich  an  A.  halten.  2.  Zweiter  Fall:  B.  holt  das  Bild  ab,  schafft  es  aber  nicht  zu  C.,
sondern  stellt  es  unverpackt  auf  seinen  Speicher.  Hier  kann  C.  von  B.  wenigstens  verlangen,
daß  er  das  Bild  gut  verwahrt  oder  an  einen  vom  Gericht  zu  bestellenden  Vertrauensmann
abliefert;  dagegen  kann  er  nicht  fordern,  daß  B.  das  Bild  nach  N.  transportiert  oder  in  M.
an  ihn  selbst  herausgibt.  3.  Dritter  Fall:  B.  hat  das  Bild  bereits  nach  N.  geschafft,  aber
nicht  an  C.  abgeliefert,  weil  dieser  ihm  nur  die  zwischen  A.  und  B.  vereinbarte  Fracht  von
6  Mark  und  nicht  außerdem  noch  ein  von  B.  gefordertes  Trinkgeld  zahlen  will.  Hier  kann
C.  von  B.  nicht  bloß  eine  Sicherung,  sondern  gegen  Zahlung  der  6  Mark  auch  die  Auslieferung
  des  Guts  sowie  Schadensersatz  wegen  der  Verzögerung  fordern.  Dagegen  kann
nicht  auch  umgekehrt  B.  von  C.  die  Abnahme  des  Guts  und  die  Zahlung  der  6  Mark  verlangen,
  sondern  muß  sich,  wenn  C.  beides  verweigert,  an  A.  halten.  4.  Vierter  Fall:  B.
hat  das  Bild  und  den  Frachtbrief  an  C.  abgeliefert,  ohne  die  ihm  gebührenden  6  Mark
Fracht  einzufordern.  Hier  kann  er  von  C  die  nachträgliche  Zahlung  zwar  nicht  von  6,
aber  doch  laut  Frachtbrief  von  4  Mark  beanspruchen,  und  C.  kann  sich  von  dieser  Verpflichtung
  selbst  dadurch  nicht  befreien,  daß  er  sich  zur  Rückgabe  des  Bildes  an  B.  bereit
erklärt.  II.  D.  sendet  durch  den  Fuhrmann  E.  zwei  Kisten  an  F.;  beide  Kisten  gehn  durch
die  Fahrlässigkeit  E.s  verloren,  die  eine  unterwegs,  die  andre,  nachdem  sie  glücklich  am
Bestimmungsort  angelangt  ist.  Hier  kann  F.  von  E.  nur  wegen  der  zweiten  Kiste  Ersatz
fordern;  dagegen  steht  der  Ersatzanspruch  wegen  der  ersten  Kiste  bloß  dem  D.  zu.

Daß  die  Ansprüche  des  Frachtführers  im  Frachtbrief  einzeln  spezifiziert  sind,  ist
für  den  Eintritt  des  Empfängers  in  die  Verpflichtungen  des  Absenders  nicht  erforderlich,
sondern  es  genügt  z.  B.  ein  Hinweis  auf  die  Tarife  des  Frachtführers.  Ebensowenig
ist  es  erforderlich,  daß  die  Ansprüche  des  Frachtführers  bereits  bei  Abschluß  des  Frachtvertrages
  und  vom  Absender  selbst  in  dem  Frachtbrief  vermerkt  sind,  sondern  der  Frachtführer
  kann  seinerseits  den  Vermerk  in  den  Frachtbrief  nachträglich  einfügen.  Dadurch
wird  der  Frachtbrief  aus  einer  Urkunde  des  Absenders  zugleich  eine  des  Frachtführers.

Der  Eintritt  des  Empfängers  in  die  frachtbriefmäßigen  Verpflichtungen  des  Absenders
  setzt  voraus,  daß  die  Annahme  von  Frachtgut  und  Frachtbrief  vorbehaltlos  geschah;
demgemäß  genügt  es  nicht,  daß  der  Frachtführer  Gut  und  Brief  an  einen  Dienstboten
des  Empfängers  abliefert;  denn  dieser  ist  zur  vorbehaltlosen  Annahme  von  Gut  und  Brief

2  RH.  21  Nr.  57,  58.