436  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

regelmäßig  nicht  ermächtigt.  Doch  braucht  der  Frachtführer  sich  nur  auf  eine  vorbehaltlose
  Annahme  einzulassen.

2.  a)  Neben  den  Rechten,  die  der  Empfänger  auf  Grund  des  zwischen
Absender  und  Frachtführer  abgeschlossenen  Frachtvertrages  allmählich  gegen
den  Frachtführer  gewinnt,  bleiben  die  Rechte,  die  auf  Grund  des  nämlichen
Vertrages  dem  Absender  selbst  gegen  den  Frachtführer  zustehn,  zunächst  unverkürzt
  in  Kraft.  Sie  haben  demgemäß  den  unbedingten  Vorrang  vor  den
Rechten  des  Empfängers:  wenn  also  Absender  und  Empfänger  dem  Frachtführer
  widersprechende  Anweisungen  erteilen,  so  hat  der  Frachtführer  sich
lediglich  an  die  des  Absenders  zu  halten;  und  wenn  der  Absender  den
Frachtauftrag  widerruft  oder  einen  andern  Empfänger  benennt,  so  ist  auch
diese  Anordnung  für  den  Frachtführer  verbindlich,  und  alle  Rechte  des  im
Frachtvertrage  benannten  Empfängers  erlöschen  (433  I,  435  Satz  3)“
Doch  ändert  sich  diese  Rechtslage,  sobald  das  Frachtgut  am  Reiseziel  angelangt
  ist  und  entweder  der  Frachtführer  dem  Empfänger  den  Frachtbrief
ausgehändigt  oder  der  Empfänger  gegen  den  Frachtführer  Klage  auf  Auslieferung
  des  Frachtguts  erhoben  hat:  fortab  kann  der  Absender  dem
Frachtführer  keine  bindende  Anweisungen  mehr  erteilen  und  also  weder  die
Person  des  Empfängers  ändern  noch  den  Frachtauftrag  ganz  widerrufen:
und  wenn  er  auf  Auslieferung  des  Guts  klagen  will,  darf  er  nur  die  Auslieferung
  an  den  Empfänger,  nicht  an  sich  selbst  fordern  (s.  433  II,  435  Satz  3).

Beispiel.  A.  in  M.  hat  an  B.  in  N.  unter  Stundung  des  Kaufpreises  Getreide
verkauft  und  läßt  es  ihm  durch  den  Fuhrmann  C.  zuführen;  nachträglich  erfährt  er  aber,  doß
B.  vor  dem  Konkurse  stehe,  und  telegraphiert  deshalb  an  C.,  daß  er  das  Getreide  sofort
nach  O.  weiterfahren  und  daselbst  an  D.  abliefern  solle.  Hier  darf  C.  das  Getreide  dem  B.
nicht  ausliefern,  auch  wenn  er  bei  Empfang  des  Telegramms  bereits  mit  dem  Getreide
in  N.  eingetroffen  ist;  hat  er  bei  Eingang  des  Telegramms  schon  die  Auslieferung  begonnen,
so  muß  er  sie  sofort  unterbrechen.  Nur  wenn  C.  bei  Eingang  des  Telegramms  bereits

den  Frachtbrief  an  B.  abgeliefert  oder  wenn  B.  ihn  auf  Ablieferung  des  Guts  verklagt
hat,  ist  das  Telegramm  A.s  wirkungslos.

Gibt  der  Empfänger  den  ihm  ausgehändigten  Frachtbrief  dem  Frachtführer  wieder
oder  nimmt  er  die  gegen  ihn  erhobene  Klage  zurück,  so  leben  die  Rechte  des  Frachtführerin
  ihrem  bisherigen  Umfang  auf.

b)  Ebenso  bleiben  neben  den  Pflichten,  die  der  Empfänger  auf  Grund
des  zwischen  Absender  und  Frachtführer  abgeschlossenen  Frachtvertrages
gegenüber  dem  Frachtführer  durch  Annahme  von  Frachtgut  und  Frachtbrief
übernimmt,  die  Pflichten,  die  auf  Grund  des  nämlichen  Vertrages  dem  Absender
  selbst  gegenüber  dem  Frachtführer  obliegen,  zunächst  unverkürzt  in
Kraft:  der  Frachtführer  kann  sich  also  wegen  seiner  Ansprüche  sowohl  an
den  Empfänger  wie  auch  an  den  Absender  halten.  Doch  ändert  sich  diese
Rechtslage,  wenn  der  Frachtführer  es  unterläßt,  sein  Frachtführerpfandrecht
gegen  den  Empfänger  rechtzeitig  geltend  zu  machen;  indes  ist  hiervon  erst
weiter  unten  genauer  zu  handeln  (s.  unten  §  145).

4  RH.  3  Nr.  89.