Fuhrmannsfrachtrecht.  Rechtsstellung  des  Empfängers.  8  117.  437

3.  Faßt  man  die  Regeln  zu  1  und  2  zusammen,  so  ergibt  sich,  daß  das
Gesetz  einerseits  den  Frachtvertrag  als  einen  Vertrag  des  Absenders  und
Frachtführers  zu  Gunsten  des  Empfängers,5  andrerseits  den  Frachtbrief  als
eine  Anweisung  des  Absenders  an  den  Empfänger  zu  Gunsten  des  Frachtführers
  auffaßt.  Denn  nur  so  erklärt  es  sich,  daß  der  Empfänger  aus  dem
Frachtvertrage  Rechte  gegen  den  Frachtführer  und  der  Frachtführer  aus
dem  Frachtbrief  Rechte  gegen  den  Empfänger  erlangt.  Doch  ist  der  Frachtbrief,
  obschon  wir  ihn  „Anweisung“  nennen,  keine  Anweisung  im  Sinn
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs;  insbesondre  bedarf  die  Annahme  der  Frachtbriefanweisung
  seitens  des  Empfängers  nicht  der  Schriftlichkeit,  wie  sie
das  BGB.  784  II  für  die  Annahme  einer  echten  Anweisung  vorschreibt.

4.  Die  Regeln  zu  1  und  2  gelten  nur  im  Verhältnis  zwischen  Empfänger
  und  Frachtführer  und  sind  von  den  Rechtsbeziehungen,  die  zwischen
Empfänger  und  Absender  bestehn,  völlig  unabhängig.  Es  kann  demnach
geschehn,  daß  eine  Anweisung,  die  der  Absender  dem  Frachtführer  erteilt,
vom  Frachtführer  respektiert  werden  muß,  obschon  sie  den  Verpflichtungen
des  Absenders  gegenüber  dem  Empfänger  widerspricht,  und  umgekehrt.

Beispiel.  A.  in  M.  hat  an  B.  in  N.  Waren  verkauft  und  den  Kaufpreis  bereits
empfangen;  außerdem  hat  er  dem  C.  in  N.  die  Kommission  erteilt,  gewisse  andre  Waren
zu  verkaufen;  nun  schickt  er  sämtliche  Waren  laut  Frachtbrief  durch  den  Fuhrmann  D.  nach
N.,  und  D.  liefert  zwar  die  Frachtbriefe,  nicht  aber  die  Waren  an  die  Empfänger  ab,  weil
A  ihm  letzteres  telegraphisch  untersagt  hat;  das  Telegramm  ist  bei  D.  eingetroffen,  nachdem
  er  den  Frachtbrief  an  C.,  aber  bevor  er  den  Frachtbrief  an  B.  abgeliefert  hatte.  Hier  ist
das  Auslieferungsverbot  A.s  in  Ansehung  der  festverkauften  Waren  gegenüber  B.  ungerechtfertigt,
  in  Ansehung  der  bloß  in  Verkaufskommission  gegebenen  Waren  gegenüber  C.  gerechtfertigt.
  Trotzdem  ist  ersteres  Verbot  für  den  Fuhrmann  D.  verbindlich,  letzteres  ist  für  ihn
unverbindlich.

5.  Hat  der  Absender  dem  Frachtführer  einen  Frachtbrief  ausgestellt,
  so  ist  dessen  Bedeutung  im  Verhältnis  zwischen  Empfänger  und
Frachtführer  dieselbe  wie  im  Verhältnis  zwischen  Absender  und  Frachtführer:
  der  Brief  beweist  also  den  Inhalt  des  Frachtvertrages  sowohl  zu
Ungunsten  wie  zu  Gunsten  des  Empfängers,  kann  aber  nach  beiden  Richtungen
  hin  durch  Gegenbeweis  widerlegt  werden.  Nur  wenn  der  Frachtführer
  auf  Grund  der  zu  J.  14  genannten  Regel  den  Empfänger  als
Schuldner  in  Anspruch  nimmt,  gilt,  wie  ebenda  bereits  bemerkt,  eine  Ausnahme:
  der  Gegenbeweis  der  Unrichtigkeit  des  Frachtbriefs  ist  hier  nur  zu
Gunsten  des  Empfängers  statthaft,  nicht  zu  seinen  Ungunsten.

Beispiele.  I.  A.  sendet  dem  B.  durch  den  Fuhrmann  C.  Güter  zu;  im  Frachtbrief
ist  irrtümlich  angegeben,  daß  die  Fracht  vom  Absender  zu  zahlen  ist,  während  A.  und  C.
in  Wirklichkeit  vereinbart  haben,  daß  C.  die  Fracht  von  B.  einziehn  solle.  1.  Hier  braucht
C.  im  Widerspruch  zu  dem  Frachtbrief  die  Güter  an  B.  nur  gegen  Zahlung  der  Fracht
auszuliefern.  2.  Hat  er  sie  aber  einmal  samt  dem  Frachtbrief  an  B.  ohne  Frachtzahlung
ausgeliefert,  so  ist  er  zu  einer  nachträglichen  Einforderung  der  Fracht  von  B.  nicht  befugt;

5  Abw.  Leutke  a.  a.  O.  S.  72.