438  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

vielmehr  kann  B.  die  Nachforderung  unter  Berufung  auf  den  Frankaturvermerk  des  Frachtbriefs
  abwehren,  selbst  wenn  er  dessen  Unrichtigkeit  beim  Empfang  von  Gut  und  Brief
gekannt  hat.  II.  Derselbe  Fall:  nur  ist  umgekehrt  zwischen  Absender  und  Frachtführer
vereinbart,  daß  die  Fracht  nur  vom  Absender  eingezogen  werden  soll,  während  der  Frachtbrief
  irrtümlich  die  Einziehung  vom  Empfänger  vorsieht.  Hier  steht  dem  Empfänger  der
Gegenbeweis  gegen  den  Frachtbrief  in  allen  Fällen  zu,  mögen  Gut  und  Brief  noch  in  den
Händen  des  Frachtführers  oder  bereits  an  den  Empfänger  abgeliefert  sein.

III.  1.  Den  Regeln  zu  II  entspricht  es,  daß  sich  auch  die  Besitzverhältnisse
  am  Frachtgut,  je  mehr  die  Ausführung  des  Frachtauftrages
fortschreitet,  desto  mehr  zu  Gunsten  des  Empfängers  verschieben.

a)  Wenn  der  Absender  das  Frachtgut  dem  Frachtführer  zur  Beförderung
  übergibt,  erlangt  der  Frachtführer  den  unmittelbaren  Besitz
(BGB.  854),  der  Absender  wird  zum  mittelbaren  Besitzer  (BGB.  863),
der  Empfänger  darbt  des  Besitzes  noch  ganz.

b)  Is  das  Frachtgut  am  Bestimmungsort  angelangt,  so  gewinnt  auch
der  Empfänger  den  mittelbaren  Besitz  des  Guts;  der  Besitz  des  Absenders
dauert  aber  neben  dem  des  Empfängers  als  Mitbesitz  in  solidum  fort.

o)  Hat  endlich  der  Frachtführer  den  Frachtbrief  dem  Empfänger
ausgehändigt  oder  hat  der  Empfänger  gegen  den  Frachtführer  Klage  auf
Herausgabe  der  Güter  erhoben,  so  ist  der  Mitbesitz  des  Absenders  erloschen
und  der  Empfänger  ist  mittelbarer  Alleinbesitzer  geworden.

2.  Doch  setzt  der  mittelbare  Besitz,  sowohl  der  des  Absenders  wie  der
des  Empfängers,  voraus,  erstens  daß  der  Frachtführer  oder  ein  Frachtführervertreter
  den  durch  die  Übergabe  der  Güter  erlangten  unmittelbaren
Besitz  der  Güter  fortdauernd  behält,  zweitens  daß  er  die  Verpflichtungen
des  Frachtführers  aus  dem  Frachtvertrage  gegenüber  dem  Absender  oder
Empfänger  tatsächlich  anerkennt.

e)  Ausführung  des  Frachtauftrages.
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Die  Art,  wie  der  Frachtauftrag  vom  Absender  und  Frachtführer  auszuführen
  ist,  wird  durch  Abrede  und  Verkehrssitte  bestimmt.  Ergänzende
Rechtsregeln  sind  nur  in  geringer  Zahl  vorhanden.

I.  1.  Der  Absender  muß,  wenn  er  auf  der  Ausführung  des  Frachtauftrages
  bestehn  will,  das  Frachtgut  in  der  bedungenen  oder  üblichen  Beschaffenheit
  für  den  Transport  bereit  halten.  Ja  er  muß  das  Gut  im  Zweifel
dem  Frachtführer  auf  eigne  Kosten  zusenden,  während  die  Verladung  des
Guts  auf  den  Frachtwagen  im  Zweifel  vom  Frachtführer  auf  dessen  Kosten
zu  besorgen  ist  (s.  561).

s  Abw.  RG.  27  S.  86  und  unsre  6.  Aufl.  S.  398,  6;  siehe  Hellwig  a.  a.  O.
S.  49190.