Fuhrmannsfrachtrecht.  Ausführung  des  Frachtauftrages.  §  118.  439

2.  Außer  dem  Gut  muß  der  Absender  auch  die  erforderlichen  Begleitpapiere
  (Frachtbrief,  Zolldeklarationen  u.  dgl.)  bereit  halten.

II.  Beginn  und  Dauer  des  Transports  hängt  von  der  Ortssitte  ab;
besteht  ein  Ortsgebrauch  nicht,  so  ist  die  Beförderung  binnen  einer  den
Umständen  angemessenen  Frist  zu  bewirken  (428  1).

III.  Außer  dem  Transport  als  solchem  liegt  dem  Frachtführer  auch
die  Fürsorge  für  das  Frachtgut  vom  Empfang  bis  zur  Ablieferung  ob.
Demnach  muß  er,  wenn  die  Reise  über  eine  Zollgrenze  geht,  auch  die
Verzollung  des  Guts  vermitteln.

IV.  1.  Die  Ablieferung  des  Frachtguts  an  den  Empfänger  muß
am  bedungenen  Ort  geschehn.  Ob  das  Gut  an  diesem  Ort  nach  des
Empfängers  Wohnung  oder  Geschäft  zu  schaffen  ist  oder  ob  der  Empfänger
es  an  irgend  einer  andern  Stelle  abzuholen  hat,  läßt  sich  nicht  allgemein
bestimmen.

2.  a)  Die  Ablieferung  muß  an  den  Empfänger  persönlich  oder  einen
mit  gehöriger  Vertretungsmacht  ausgerüsteten  Stellvertreter  geschehn.
Ob  die  Dienstboten  oder  Familienmitglieder  des  Empfängers  eine  solche
Vertretungsmacht  haben,  hängt  von  den  Umständen  des  Einzelfalls  ab.

b)  Nicht  erforderlich  ist,  daß  der  Empfänger  bei  der  Ablieferung
im  Besitz  des  Frachtbriefs  ist;  im  Gegenteil  ist  es  die  allgemeine  Regel,
daß  der  Frachtführer  dem  Empfänger  den  Frachtbrief  erst  aushändigt,  wenn
er  ihm  zugleich  das  Frachtgut  abliefert.  Wohl  aber  kann  der  Frachtführer
verlangen,  daß  der  Empfänger  ihm  über  die  Ablieferung  des  Guts  schriftlich
quittiert  (BGB.  368).

3.  Ist  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die
Annahme  des  Guts  oder  ergibt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshindernis,
so  darf  der  Frachtführer  das  Gut  nicht  etwa  sofort  zurückschicken,  sondern
muß  dem  Absender  unverzüglich  Nachricht  geben  und  dessen  Anweisung
abwarten.  Ist  dies  nicht  tunlich  oder  der  Absender  mit  der  Anweisung
säumig  oder  die  Anweisung  nicht  ausführbar,  so  darf  der  Frachtführer  das
Gut  bei  einem  Dritten  hinterlegen  oder,  wenn  das  Gut  dem  Verderben  ausgesetzt
  und  Gefahr  im  Verzuge  ist,  zu  einem  formellen  Selbsthülfeverkauf
schreiten  wie  beim  Handelskauf  der  Verkäufer  gegenüber  dem  in  Annahmeverzug
  geratenen  Käufer  (437,  siehe  oben  S.  172).

V.  Solange  die  Ablieferung  des  Guts  nicht  erfolgt  ist,  muß  der  Frachtführer
  sich  auch  nachträgliche  Anweisungen  des  Absenders  oder  Empfängers
gefallen  lassen,  falls  sie  handelsüblich  oder  für  ihn  nicht  lästig  oder  vertragsmäßig
  besonders  vorbehalten  sind.  Doch  sind  ihm  die  dadurch  verursachten
Mehrkosten  zu  ersetzen  (433  1  Satz  2).

Beispiel.  Ein  Fuhrmann,  der  mit  seinem  Frachtwagen  eine  bestimmte  Strecke
befährt,  muß  sich  die  nachträgliche  Anderung  des  Ablieferungsorts  für  ein  ihm  übergebenes
Frachtgut  seitens  des  Absenders  gefallen  lassen,  wenn  der  neue  Ablieferungsort  gleichfalls
  an  seiner  Strecke  liegt  und  das  Anhalten  an  dem  Ort  ihn  nicht  unbillig  beschwert.