440  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

4)  Haftung  des  Frachtführers  bei  Peschädigung,  Verlust  und  verspäteter  Ablieferung
des  Frachtguts.

8  119.

I.  1.  Der  Frachtführer  ist  für  das  Frachtgut  haftbar  von  dem  Augenblick
  ab,  in  dem  er  es  vom  Absender  angenommen,  bis  zu  dem  Augenblic-,
in  dem  er  es  an  den  Empfänger  abgeliefert  oder  dem  Absender  zurückgegeben
hat;  demgemäß  ist  er  schadensersatzpflichtig,  wenn  das  Gut  in  dieser  Zeit
beschädigt  wird  oder  verloren  geht.  Doch  fällt  seine  Haftung  fort,  wenn  er
beweisen  kann,  daß  die  Beschädigung  oder  der  Verlust  des  Guts  auf  Umständen
  beruht,  die  durch  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Frachtführers  nicht  abgewendet  werden  konnten  (429  1);  oder  anders
ausgedrückt:  er  ist  haftfrei,  wenn  ihm  ein  für  den  eingetretenen  Schaden
kausales  Verschulden  nachweislich  nicht  zur  Last  fällt.

2.  Die  Regel  zu  1  ist  im  Gesetz  ausdrücklich  und  in  aller  Schärfe
formuliert,  als  sei  sie  eine  Besonderheit  des  Frachtrechts.  In  Wahrheit  ist
sie  es  aber  keineswegs,  sondern  ergibt  sich  ohne-weiteres  daraus,  daß  der
Frachtführer  durch  die  Annahme  des  Frachtguts  dieses  als  fremdes  Gut
gegen  Entgelt  in  seine  Obhut  nimmt;  denn  nach  bürgerlichem  Recht  ist
jeder  andre  Schuldner,  der  fremdes  Gut  für  dessen  Herrn  entgeltlich  zu
behüten  hat,  grundsätzlich  in  derselben  Weise  haftbar  (s.  BGB.  276,
275,  282).  Dagegen  sind  frachtrechtliche  Besonderheiten  folgende  zwei
Normen,  durch  die  das  Gesetz  die  Regel  zu  1  zu  Gunsten  des  Frachtführers
wesentlich  abschwächt.

a)  Der  Frachtführer  ist  zu  vollem  Schadensersatz  nach  Maßgabe  des
allgemeinen  bürgerlichen  Rechts  nur  dann  verpflichtet,  wenn  ihm  nachweislich
  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt  (430  III).  Im
übrigen  haftet  er  dagegen  bloß:

im  Fall  einer  Beschädigung  des  Frachtguts  auf  den  Unterschied
zwischen  dem  Verkaufswert  des  Guts  in  seinem  jetzigen  beschädigten
  Zustande  und  dem  gemeinen  Wert,  den  das  Gut  ohne  die
Beschädigung  am  Ort  und  zur  Zeit  der  Ablieferung  gehabt  haben
würde,
im  Fall  des  Verlusts  des  Guts  auf  den  gemeinen  Wert,  den  Gut
derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Ort  der  Ablieferung  in
dem  Zeitpunkt  hatte,  in  dem  die  Ablieferung  vertragsmäßig  zu
bewirken  war,
und  kann  außerdem  von  diesem  Betrage  noch  in  Abzug  bringen,  was
infolge  der  Beschädigung  oder  des  Verlusts  an  Zöllen,  Fracht  und  sonstigen
Kosten  erspart  ist  (430  II,  I).  Er  braucht  demgemäß,  anders  als  sonstige  zu
Schadensersatz  verpflichtete  Personen,  weder  mittelbaren  Schaden  noch  entgangenen
  Gewinn  zu  ersetzen.