Fuhrmannsfrachtrecht.  Haftung  d.  Frachtführ.  b.  Verlust  u.  Beschäd.  d.  Frachtguts.  3119.  441

b)  Der  Frachtführer  ist  selbst  bei  Vorsatz  und  grober  Fahrlässigkeit
von  jeder  Haftung  frei,  wenn  die  Beschädigung  oder  der  Verlust  Geld,  Wertpapiere,
  Kostbarkeiten  oder  Kunstgegenstände  betroffen  hat  und  die  Beschaffenheit
  oder  der  Wert  dieser  Sachen  dem  Frachtführer  nicht  zugleich
mit  ihrer  Anlieferung  angezeigt  worden  ist  (429  II).1

Beispiele.  I.  Bei  einem  Transport  des  Fuhrmanns  A.  für  B.  hat  beim  Passieren
einer  Zollstation  ein  Zollbeamter  gelegentlich  der  Revision  des  Wagens  ein  Frachtstück
gestohlen,  und  zwar  mit  solchem  Geschick,  daß  man  nicht  sagen  kann,  es  fiele  dem  A.  oder
seinen  Leuten  ein  Verschulden  zur  Last.  Hier  ist  B.  nicht  haftbar.  Praktisch  wird  ihm  aber
diese  Regel  nichts  helfen;  denn  gerade  weil  der  Diebstahl  so  überaus  geschickt  ausgeführt
ist,  wird  B.  ihn  nicht  beweisen  können,  sondern  das  Verschwinden  des  Guts  wird  unerklärlich
  bleiben.  Die  Folge  ist  aber,  daß  B.  sich  der  Ersatzpflicht  nicht  entziehn  kann.
II.  1.  a)  Der  Fuhrmann  C.  hat  fahrlässigerweise  die  von  ihm  zu  transportierenden  nicht
mehr  ganz  neuen  Möbel  D.s  derart  beschädigt,  daß  sie  für  D.  nicht  mehr  zu  brauchen  sind;
D.  verkauft  sie  deshalb  für  100  Mark  an  einen  Trödler  und  schafft  sich  gleichartige  neue
Möbel  für  1000  Mark  an;  über  der  Anschaffung  vergehn  zwei  Tage,  während  derer  D.
im  Gasthause  wohnen  muß  und  eine  Gastwirtsrechnung  von  20  Mark  zu  begleichen  hat;
sein  Schaden  macht  also  920  Mark  aus.  Hier  braucht  C.  diesen  Betrag  nur  zu  zahlen,  wenn
seine  Fahrlässigkeit  eine  grobe  war.  Dagegen  hat  er  bei  leichter  Fahrlässigkeit  nur  den
gemeinen  Wert  der  Möbel  des  D.  als  alter,  gebrauchter  Stücke  mit  vielleicht  300  Mark
abzüglich  des  Kauferlöses  von  100  Mark,  also  statt  920  nur  200  Mark,  zu  vergüten:  D.  bleibt
demnach  um  720  Mark  geschädigt.  Und  doch  war  ihm  im  Grunde  nicht  zuzumuten,  um
deswillen,  weil  seine  bisherigen  Möbel  nicht  mehr  ganz  neu  waren,  auch  als  Ersatzstücke
bereits  gebrauchte  Möbel  anzuschaffen;  denn  es  ist  ein  Unterschied  zwischen  Möbeln,  die
man  selber,  und  solchen,  die  andre  unbekannte  Vorbesitzer  abgenutzt  haben;  noch  weniger
aber  ist  einzusehn,  wie  D.  den  Aufenthalt  im  Gasthause  hätte  vermeiden  sollen.  b)  E.  in
M.  hat  Anfangs  09  eine  Partie  Waren,  lieferbar  Mai  09  auf  des  Verkäufers  Gefahr  frachtund
  zollfrei  in  N.,  an  F.  für  1000  Mark  verkauft;  zur  Lieferzeit  sendet  er  sie  durch  den
Fuhrmann  G.  an  F.  ab;  infolge  einer  leichten  Fahrlässigkeit  des  G.  wird  aber  die  Ware,
noch  ehe  sie  die  Zollgrenze  passiert,  durch  Brand  vernichtet;  der  gemeine  Wert  der  Ware
war  damals  in  N.  durch  eine  Konjunkturänderung  auf  250  Mark  gesunken.  Hier  braucht
G.  dem  E.  nur  250  Mark  zu  erstatten  und  kann  davon  obendrein  den  ersparten  Zoll  und
die  ersparte  Fracht  abziehn.  2.  Bei  einem  Umzuge  des  H.  wird  von  dem  kunstfreundlichen
Packer  des  den  Umzug  besorgenden  Fuhrherrn  J.  ein  hübsch  bemalter  Fayenceteller  gestohlen;
  J.  erklärt  sich  auch  sofort  zum  Ersatz  bereit  und  will  den  gemeinen  Wert  des  Tellers
mit  2,50  Mark  vergüten;  H.  entgegnet  aber,  der  Teller  sei  altes  Delfter  Fabrikat  und  habe
einen  Wert  von  80  Mark.  Hier  braucht  J.  diesen  Betrag  nur  zu  vergüten,  wenn  H.  bei
Anlieferung  des  Tellers  besonders  angegeben  hatte,  der  Teller  sei  ein  „Kunstwerk“  oder
eine  „Kostbarkeit“  oder  sei  80  Mark  wert;  hat  er  nichts  hiervon  getan,  so  braucht  J.  nicht
einmal  die  von  ihm  angebotenen  2,50  Mark  zu  zahlen,  sondern  ist  ganz  haftfrei.  III.  Nimmt
man  an,  daß  in  den  vorgenannten  Fällen  der  Transport  nicht  von  einem  gewerbsmäßigen
Fuhrmann,  sondern  von  einer  Privatperson  ausgeführt  wurde,  die  ihre  Wagen  und  Pferde
bloß  bei  Gelegenheit  zum  Gütertransport  für  andre  benutzt,  so  bleibt  nur  die  Entscheidung
zu  !l  bestehn.  Dagegen  ist  sie  in  den  andern  Fällen  dahin  abzuändern,  daß  jener  Gelegenheitssuhrmann
  dem  Absender  nach  Maßgabe  des  BR.s  (BGB.  252,  254  u.  s.  w.)  auch  bei
bloß  leichter  Fahrlässigkeit  vollen  Schadensersatz  zu  leisten  hat,  also  seinen  Dilettantismus
etwa  im  Fall  II,  1a  mit  einer  Mehrleistung  von  720  Mark  büßen  muß.

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1  Feiedeichs.  Mech.  f.  BR.  9  S.  122.
2  RNG.  66