442  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

Die  durch  die  Regel  zu  2  b  vorgeschriebene  Anzeige  ist  unnötig,  wenn  der  Frachtführer
  die  Beschaffenheit  oder  den  Wert  der  Sachen  bei  der  Anlieferung  gekannt  hat.5
Kennenmüssen  steht  aber  dem  Kennen  nicht  gleich.  Wird  die  Anzeige  nicht  „bei“  der
Anlieferung  der  Sachen,  sondern  erst  später  gemacht,  so  ist  sie  an  und  für  sich  wirkungslos;
  doch  kann  darin,  daß  der  Frachtführer  der  Anzeige  ungeachtet  den  Transport  vorbehaltlos
  beginnt  oder  fortsetzt,  eine  Genehmigung  der  verspäteten  Anzeige  liegen.

Unter  den  „Kostbarkeiten“  der  Regel  zu  2b  sind  alle  Sachen  zu  verstehn,  die  im
Verhältnis  zu  Umfang  und  Gewicht  ungewöhnlich  wertvoll  sind,  also  z.  B.  eine  Taschenuhr
  nicht  erst,  wenn  sie  über  100,  sondern  schon  dann,  wenn  sie  über  30  Mark  wert  ist.  Was
ein  „Kunstgegenstand“  ist,  muß  der  Verkehrssitte  entnommen  werden;  bei  Photographien
und  kunstgewerblichen  Sachen  wird  die  Frage  leicht  zweifelhaft  sein.

Beide  Regeln  zu  2  gelten  auch  dann,  wenn  die  Beschädigung  oder  der  Verlust  des
Frachtguts  schon  vor  der  Anlieferung  des  Guts  an  den  Frachtführer  eingetreten  ist,  vorausgesetzt
  natürlich,  daß  der  Frachtführer  für  den  Unfall  überhaupt  einzustehn  hat;  Beispiel:
  der  Frachtführer  weigert  die  Annahme  des  ihm  vom  Absender  vertragsmäßig  zum
swnser  angebotenen  Guts  und  führt  dadurch  dessen  Verlust  herbei.  Doch  ist  die  Frage

reitig.

Die  Regeln  zu  2  sind  so  auffällig  und  weichen  von  dem  sonstigen  BR.  und  l
so  schroff  ab,  daß  sie  dringend  einer  eingehenden  gesetzgeberischen  Begründung  bedürfen.
Und  zwar  reicht  hierfür  der  Hinweis  nicht  aus,  daß  jene  Regeln  schon  im  bisherigen  HGB.
gestanden  haben;  denn  hier  waren  sie  in  engster  Verbindung  mit  dem  Satz,  daß  der  Frachtführer
  für  Beschädigung  und  Verlust  von  Frachtgut  auch  ohne  Verschulden  einzustehn
hatte  und  bildeten  mit  ihrer  Milde  gewissermaßen  einen  Ausgleich  für  die  Härte  dieses
Satzes;  nun  ist  aber  der  harte  Satz  in  das  neue  HGB.  nicht  mit  übergegangen,  und  es  scheint
fast,  als  hätten  damit  auch  jene  beiden  milden  Regeln  ihre  Daseinsberechtigung  eingebüht.
Der  Verfasser  der  Denkschrift  zum  HGB.  beweist  seinen  gesetzgeberischen  Scharfblick  damit,
daß  er  die  Frage  schweigend  übergeht.

Selbstverständlich  ist,  daß  für  die  Ersatzpflicht  des  Frachtführers  außer  den  beident
Beschränkungen  zu  a  und  b  auch  die  Beschränkungen  des  BK.3  gelten;  insbesondte  ist
dies  wichtig  für  den  Fall,  daß  der  Empfänger  in  Annahmeverzug  gerät  (BGB.  3000.7

II.  Der  Frachtführer  haftet  nicht  bloß  dafür,  daß  er  das  Frachtguf
dem  Empfänger  unbeschädigt,  sondern  auch  dafür,  daß  er  es  ihm  rechtzeitig
  abliefert;  demgemäß  ist  er  schadensersatzpflichtig,  wenn  das  Gut
beim  Empfänger  verspätet  eintrifft,  es  sei  denn,  daß  der  Schaden  nachweislich
auf  Umständen  beruht,  die  durch  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Frachtführers  nicht  abgewendet  werden  konnten  (429  1).  Doch  ist—obschon
das  Gesetz  es  nicht  ausdrücklich  bestimmt  —  seine  Ersatzpflicht  bei  verspäteter
Ablieferung  in  analoger  Art  zu  beschränken  wie  im  Fall  des  Verlusts  des
Frachtguts;  denn  es  geht  nicht  an,  einen  Frachtführer,  der  verspätet  abliefert,
  strenger  haften  zu  lassen  als  einen  Frachtführer,  der  gar  nicht  abliefert.
  Die  Ersatzpflicht  wegen  verspäteter  Ablieferung  wird  deshalb,  wenn
die  Verspätung  nicht  nachweislich  auf  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit
des  Frachtführers  beruht,  nach  oben  hin  durch  den  gemeinen  Wert  begrenzt,
den  das  Frachtgut  am  Ablieferungsort  bei  rechtzeitiger  Ablieferung  gehabt
haben  würde,  und  fällt  ganz  fort,  wenn  es  sich  um  den  Transport  von  Geld,

2  Abw.  Staub,  Anm.  23  zu  §  429.
*  Fiaenhem,  Transportgeschäfte  S.  40.  *  RH.  11  Nr.  97,  12  Nr.  35.