Fuhrmannsfrachtrecht.  Haftung  des  Fuhrmanns  für  Verspätung.  Verjährung.  5119.  443

Wertpapieren,  Kostbarkeiten  oder  Kunstgegenständen  handelt,  deren  Wert
oder  Beschaffenheit  dem  Frachtführer  bei  der  Anlieferung  nicht  angezeigt
worden  ist.

Beispiele.  I.  Ein  Taschenspieler  A.  muß  eine  von  ihm  angesagte  „Soiree“  ausfallen
  lassen,  weil  der  Fuhrmann  B.,  der  ihm  das  erforderliche  Handwerkszeug  bringen
sollte,  es  durch  eine  Verwechslung  an  einer  falschen  Stelle  abgeliefert  hatte;  dadurch  erleidet
  A.  einen  Verlust  von  200  Mark,  während  der  gemeine  Wert  des  Handwerkszeuges
nur  60  Mark  beträgt.  Hier  braucht  B.,  wenn  er  die  Sachen  dem  A.  erst  am  nächsten  Tage
abliefert  und  seine  Fahrlässigkeit  nur  eine  geringe  war,  als  Schadensersatz  bloß  60  Mark
zu  leisten.  Denn  wenn  die  Sachen  ganz  verloren  gegangen  wären,  wäre  seine  Ersatzpflicht
gleichfalls  auf  60  Mark  beschränkt  gewesen.“  II.  C.  gibt  dem  Fuhrmann  D.  einen  Koffer
zum  Transport,  schärft  ihm  auf  das  dringlichste  die  pünktliche  Ablieferung  des  Koffers
ein,  weil  jede  Verspätung  den  allergrößten  Schaden  verursachen  könne,  und  erhöht  mit
Rücksicht  hierauf  die  von  D.  anfänglich  geforderte  Fracht  auf  das  Doppelte;  trotzdem  liefert
D.  den  Koffer  in  gröbster  Fahrlässigkeit  verspätet  ab;  die  Folge  ist,  daß  ein  im  Koffer  enthaltener
  Wechsel  von  1000  Mark  nicht  rechtzeitig  protestiert  werden  kann  und  dadurch  wertlos
  wird.  Hier  ist  D.  gänzlich  haftfrei.  Denn  wenn  der  Wechsel  aus  dem  Koffer  ganz  verschwunden
  gewesen  wäre,  wäre  D.  gleichfalls  ganz  haftfrei  gewesen,  da  ihm  weder  der
Wert  noch  die  Beschaffenheit  des  Wechsels  angezeigt  worden  ist.

III.  Die  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer  wegen  Beschädigung,
Verlusts  und  verspäteter  Ablieferung  des  Guts  verjähren  in  einem  Jahr
(414,  439).

1.  Die  Frist  beginnt  im  Fall  der  Beschädigung  oder  eines  Teilverlusts
des  Guts  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  dem  die  Ablieferung  des  Guts
erfolgt  ist,  im  Fall  vollständigen  Verlusts  oder  verspäteter  Ablieferung
mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  dem  die  Ablieferung  hätte  erfolgen  sollen
(414  II,  439).

2.  Sind  die  Ansprüche  verjährt,  so  können  sie  auch  im  Wege  der
Aufrechnung  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden.  Doch  gilt  eine  Ausnahme,
wenn  der  Berechtigte  die  den  Anspruch  begründende  Tatsache  (Beschädigung,
Verlust,  verspätete  Ablieferung  des  Guts)  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  dem  Frachtführer  außergerichtlich  angezeigt  hat  (s.  414  III,  439).

3.  Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert  oder  noch  mehr
verkürzt  werden  (414  1  Satz  2,  439;  BGB.  225).

4.  Die  kurze  Verjährung  gilt  nicht,  wenn  der  Frachtführer  die  Beschädigung,
  den  Verlust  oder  die  verspätete  Ablieferung  des  Frachtguts
vorsätzlich  herbeigeführt  hat  (414  IV,  439).

e)  Haftung  des  Frachlführers  für  seine  Gehülfen.
l  120.
I.  Soweit  der  Frachtführer  aus  dem  Frachtvertrage  für  eignes  Verschulden

  haftbar  ist  —  also  namentlich  bei  Beschädigung,  Verlust  oder  verspäteter
  Ablieferung  des  Frachtguts,  aber  auch  bei  Nichteinziehung  einer

"  Anders  unsre  6.  Aufl.  S.  408  IV.