444  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

auf  das  Gut  gelegten  Nachnahme  (s.  unten  §  145)  u.  s.  w.  —,  steht  er  auch
für  das  Verschulden  seiner  „Leute“,  d.  h.  aller  in  seinem  Frachtgeschäft
angestellten  Personen,  ein  (s.  431).  ·

1.  Die  Haftung  des  Frachtführers  für  seine  Leute  gilt  nur  gegenüber
  dem  Absender  und  nach  Maßgabe  der  in  8  117  entwickelten  Regeln
auch  gegenüber  dem  Empfänger,  nicht  aber  gegenüber  dritten  Personen.
Sie  bleibt  insofern  hinter  der  Haftung  des  Reeders  für  die  Verschuldungen
der  Schiffsbesatzung  (oben  S.  141)  weit  zurück.

2.  Die  Haftung  des  Frachtführers  gilt  für  jeden  Schaden,  den  einer
der  Leute  in  seinem  Dienst  bei  Ausführung  eines  dem  Frachtführer  erteilten
  Frachtauftrages  dem  Absender  oder  Empfänger  schuldhaft  zufügt,
ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  die  Ausführung  des  Frachtauftrages
gerade  dem  Schuldigen  übertragen  war  oder  ob  ihn  sein  Dienst  mit  diesem
Frachtauftrage  nur  mittelbar  in  Berührung  brachte.  Sie  geht  insofern  über
die  Haftung  eines  gewöhnlichen  Vertragsschuldners  für  die  Verschuldungen
seiner  Erfüllungsgehülfen  (BGB.  278)  weit  hinaus.1

3.  Die  Haftung  des  Frachtführers  erstreckt  sich  auf  alle  Arten  der
Verschuldung  seiner  Leute:  wenn  also  von  schuldhaftem  Vorsatz,  von  grober
Fahrlässigkeit,  von  leichter  Fahrlässigkeit  des  Frachtführers  die  Rede  ist,
ist  darunter  stets  auch  der  Vorsatz,  die  grobe  oder  leichte  Fahrlässigkeit  seiner
Leute  mit  einbegriffen;  dagegen  ist  sie  auf  ein  schuldloses  Verhalten  der
Leute  nicht  auszudehnen,  so  daß  jede  Ents  chuldigung  der  Leute  selbst  zugleich
eine  Entschuldigung  des  Frachtführers  ist.  Sie  stimmt  insofern  sowohl  mit
der  Haftung  des  Reeders  für  seine  Mannschaft  wie  mit  der  Haftung  eines

gen  pulichen  Vertragsschuldners  für  seine  Erfüllungsgehülfen  durchaus
Überein.

Beispiele.  1.  A.,  B.  und  C.  ziehn  als  Mieter  unabhängig  voneinander  am  nämlichen
  Tage  im  nämlichen  Hause  ein;  A.  und  B.  haben  mit  ihrem  Umzuge  den  Fuhrmann
D.,  C.  hat  damit  den  Fuhrmann  E.  betraut;  F.,  ein  Angestellter  des  D.,  der  bei  dem  Umzuge
  des  A.  beschäftigt  ist  und  sich  bisher  stets  als  ein  ausgezeichneter  Arbeiter  bewährt
hat,  kommt  mit  einem  Möbel  A.s,  das  er  die  Treppe  hinaufträgt,  durch  grobe  Fahrlässigkeit
  derart  zu  Fall,  daß  er  nicht  allein  jenes  Stück,  das  er  selbst  trägt,  sondern  auch  Möbel
des  B.  und  des  C.,  die  gerade  in  diesem  kritischen  Moment  von  andern  Arbeitern  hinaufgetragen
  werden,  zertrümmert.  Hier  wird  diese  grobe  Fahrlässigkeit  des  F.  dem  D.  zugerechnet,
  jedoch  nur  gegenüber  A.  und  B.,  nicht  auch  gegenüber  C.  Wenn  D.  gegenüber
B.  einwendet,  daß  er  den  F.  nur  beim  Transport  des  A.,  nicht  aber  auch  beim  Transport
des  B.  verwendet  habe,  so  wäre  das  zwar  nach  BR.  (BGB.  278),  nicht  aber  nach  H.  sfrachtrecht
  erheblich.  II.  G.,  ein  Kutscher  des  Fuhrherrn  H.,  bricht  in  seiner  dienstfreien  Zeit
in  den  Güterschuppen  des  H.  ein  und  stiehlt  dort  Frachtgüter,  die  am  nächsten  Morgen
abgehn  sollen.  Hier  haftet  H.  für  diesen  Diebstahl,  da  er  nicht  „im  Dienst“  begangen  ist,
nur  dann,  wenn  er  wenigstens  mittelbar  mit  dem  Dienst  zusammenhängt,“  also  etwa,
wenn  der  zur  Wache  dienende  Hund  H.s  nur  deshalb  kein  Alarmzeichen  gegeben  hat,  weil
er  den  G.  als  Angestellten  H.s  kannte.

1  RG.  7  S.  128.
2  Rundnagel,  Haftung  der  Eisenbahn,  2.  Aufl.  (09)  S.  23.