Fuhrmannsfrachtrecht.  Haftung  des  Frachtführers  für  seine  Gehülfen.  8  120.  445

II.  Wie  für  die  Verschuldungen  seiner  „Leute“  haftet  der  Frachtführer
  auch  für  die  Verschuldungen  solcher  nicht  bei  ihm  angestellter  Gehülfen,
  deren  er  sich  bei  Ausführung  des  Frachtauftrages  nur  gelegentlich
bedient  (431).  In  dieser  Hinsicht  gelten  dieselben  Regeln  wie  nach  dem
bürgerlichen  Recht.

Beispiel.  Wäre  in  dem  zu  1  genannten  ersten  Beispiel  F.  kein  angestellter  Arbeiter,
sondern  nur  ein  Gelegenheitsgehülfe  D.s  gewesen,  so  würde  D.  für  seine  Fahrlässigkeit
nur  gegenüber  A.,  nicht  auch  gegenüber  B.  haften  (BGB.  2798).

III.  Hat  der  vom  Absender  bestellte  Frachtführer  einen  Samt-,  Unteroder
  Nachfrachtführer  angenommen  (s.  oben  S.  433),  so  ist  zu  unterscheiden
wie  folgt.

1.  Der  erste  Frachtführer  haftet  für  alle  Verschuldungen  des  Samtund
  des  Unterfrachtführers  wie  für  das  Verschulden  eines  Gehülfen.  Dagegen
  steht  er  für  eine  Verschuldung  des  Nachfrachtführers  nicht  als
Frachtführer,  sondern  nur  als  Spediteur  (s.  unten  §  144)  ein.

2.  Der  vom  ersten  Frachtführer  angenommene  Samtfrachtführer
haftet  dem  Absender  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefs  (oben  S.  433  12)  gerade
  wie  der  erste  Frachtführer  selbst.  Dagegen  sind  Unter=  und  Nachfrachtführer
  dem  Absender  nicht  persönlich  haftbar.

Beispiele.  I.  Der  Fuhrherr  A.  hat  für  B.  laut  Frachtbrief  einen  Transport  von
Manderscheid  bis  Longkamp  bei  Bernkastel  übernommen;  er  hat  ihn  aber  nur  bis  Bernkostel
  selber  ausgeführt,  dagegen  von  dort  ab  unter  einfacher  Weitergabe  des  Frachtbriefs
auf  den  Fuhrherrn  C.  übertragen;  einige  der  Güter  sind  vor,  einige  hinter  Bernkastel  von
den  Fuhrleuten  schuldhaft  beschädigt.  Hier  haften  für  alle  diese  Beschädigungen  dem  B.
sowohl  A.  wie  C.  II.  Anders,  wenn  A.  dem  C.  einen  Unterfrachtbrief  gegeben  hätte.  Hier
wäre  dem  B.  nur  A.  haftbar.

Muß  im  Fall  der  Samtfrachtführerschaft  der  erste  Frachtführer  oder  einer  seiner
Samtfrachtführer  Schadensersatz  leisten,  so  steht  ihm  der  Rückgriff  gegen  den  zu,  der  den
Schaden  verschuldet  hat.  Kann  der  Schuldige  nicht  ermittelt  werden,  so  haben  die  beteiligten
  Frachtführer  —  ausgenommen  die,  auf  deren  Strecke  der  Unfall  sich  erweislich
nicht  zugetragen  hat  —  den  Schaden  gemeinsam  zu  tragen,  und  zwar  jeder  nach  Verhältnis
seines  Anteils  an  der  Fracht  (432  III).

Erlöschen  der  Verpflichtungen  des  Frachtführers.
121.

Alle  Verpflichtungen  des  Frachtführers  aus  dem  Frachtvertrage  erlöschen,
  sobald  das  Frachtgut  angenommen  und  die  Fracht  nebst  sämtlichen
auf  dem  Gut  haftenden  Nebenforderungen  (s.  unten  §  122)  bezahlt  ist
(438  1).  Doch  gelten  folgende  Ausnahmen.

I.  Die  Ansprüche  bleiben  erhalten,  wenn  sie  sich  auf  Vorsatz  oder  grobe
Fahrlässigkeit  des  Frachtführers  stützen  (438  V).