446  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

II.  Die  Ansprüche  bleiben  erhalten,  wenn  der  Berechtigte  sie  sich
bei  Annahme  des  Guts  oder  bei  Bezahlung  der  Fracht  vorbehält.1

III.  Die  Ansprüche  bleiben  erhalten,  wenn  sie  sich  auf  eine  Beschädigung
  oder  einen  Teilverlust  des  Guts  beziehn  und  der  Schaden  entweder
vor  der  Annahme  des  Guts  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  festgestellt
  wurde  oder  bei  der  Annahme  äußerlich  nicht  erkennbar  war.  Doch
muß  der  Berechtigte  im  letztern  Fall  nachweisen,  daß  der  Schaden  in  der
Zeit  zwischen  der  Übernahme  des  Guts  durch  den  Frachtführer  und  der
Ablieferung  entstanden  ist,  und  außerdem  unverzüglich  nach  der  Entdeckung
und  spätestens  binnen  einer  Woche  nach  der  Annahme  die  Feststellung  des
Schadens  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  beantragen;  statt  amtliche
Feststellung  des  Schadens  zu  beantragen,  kann  der  Berechtigte  den  Schaden
auch  dem  Frachtführer  privatim  anzeigen;  doch  wird  durch  diese  Anzeige
die  amtliche  Schadensfeststellung  nur  dann  endgültig  erspart,  wenn  der
Frachtführer  auf  sie  verzichtet;  andernfalls  muß  der  Berechtigte  sie  nachträglich
  beantragen  und  zwar  unverzüglich  nach  dem  Zeitpunkt,  in  dem  eine

Antwort  des  Frachtführers  unter  regelmäßigen  Umständen  bei  ihm  eingehn
kann  (438  II,  III).

Beispiel.  Der  Fuhrherr  A.  besorgt  am  1.  Mai  einen  Umzug  für  B.;  B.  ist  mit  A
und  dessen  Leuten  so  zufrieden,  daß  er  die  ihm  noch  am  Abend  des  1.  Mai  von  A.  vorgelegte
Rechnung  sofort  bezahlt;  erst  als  er  an  das  Ordnen  seiner  10  000  Bände  umfassenden  Biblio“
thek  geht,  entdeckt  er  am  6.  Mai,  daß  ihm  ein  Buch  fehlt  und  ein  andres  Buch  beschädigt
ist;  er  zeigt  dies  dem  A.  sofort  an  und  wiederholt  am  8.  Mai  die  Anzeige,  weil  A.  nicht
antwortet.  Hier  ist  B.  in  die  Fußangeln,  die  das  Gesetz  dem  Frachtführer  zuliebe  aufgestellt
  hat,  hineingeraten.  Denn  B.  hätte,  statt  den  zweiten  Brief  zu  schreiben,  sich  un
verzüglich  an  das  Gericht  wenden  und  dort  beantragen  müssen,  daß  das  Nichtvorhandensein
  des  einen  und  die  Beschädigung  des  andern  Buchs  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige
festgestellt  werde.  Freilich  wäre  ihm  dieser  Antrag  sehr  töricht  vorgekommen;  denn  beim
Aufsuchen  des  verlorenen  und  beim  Beschauen  des  beschädigten  Buchs  durch  den  amtlich
bestellten  Sachverständigen  wäre  aller  Voraussicht  nach  nichts  andres  als  eine  Kostenrechnung
  dieses  Sachverständigen  herausgekommen.  Allein  der  Gesetzgeber  denkt  von
seiner  hohen  Warte  aus  darüber,  was  klug  und  was  töricht  ist,  anders  als  das  in  den  Niederungen
  des  Lebens  verharrende  Publikum.2  So  bleibt  dem  B.  nur  die  eine  Hoffnung,
daß  ihm  vielleicht  der  Beweis  gelingt,  das  Fortkommen  des  Buchs  sei  vom  Frachtführer
oder  dessen  Gehülfen  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig  verursacht.

IV.  Die  Ansprüche  bleiben  erhalten,  wenn  sie  erst  durch  die  Annahme
des  Guts  oder  die  Bezahlung  der  Fracht  neu  entstanden  sind,  also  insbesondre
der  Anspruch  auf  Rückzahlung  irrtümlich  zu  viel  gezahlter  Fracht.3

Zweifelhaft  ist,  ob  nicht  noch  eine  weitere  Ausnahme  für  den  Fall  zu  machen  ist,
daß  die  Bezahlung  der  Fracht  im  voraus  erfolgt  ist.  Doch  möchte  ich  dies  verneinen.“  Denn
das  Gesetz  gedenkt  dieser  Ausnahme  nicht;  auch  kann  sich  der  Empfänger  in  einem  solchen
Fall  dadurch  helfen,  daß  er  das  Frachtgut  nur  unter  Vorbehalt  annimmt.
#Abw.  RS.  1  Nr.  53.  Ru  .  ·  243.

vor  6.  Kir  83  Rundnage,  Haftung  der  Eisenbahn,  2.  Aufl.  (09)  S

2  R.  6  S.  104.

4  Rundnagel,  Haftung  der  Eisenbahn,  2.  Aufl.  (09)  S.  238;  abw.  RH.  13  Nr.  131;
RG.  25  S.  32;  Düringer  3  S.  604.