Fuhrmannsfrachtrecht.  Erlöschen  der  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer.  5  121.  447

8)  Rechte  des  Frachtführers.
§  122.

I.  Das  Hauptrecht  des  Frachtführers  ist,  daß  er  eine  Vergütung  für
seine  Transportleistung,  die  Fracht,  beanspruchen  kann.

1.  Schuldner  der  Fracht  ist  zunächst  allein  der  Absender.  Neben
ihm  haftet  aber,  wie  wir  wissen,  sobald  er  das  Frachtgut  und  den  Frachtbrief
  angenommen,  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefs  auch  der  Empfänger
.  oben  S.  435  d).

2.  Die  Höhe  der  Fracht  wird  in  erster  Reihe  durch  die  Vereinbarung
der  Parteien,  in  Ermanglung  solcher  durch  amtliche  Taxen,  in  Ermanglung
von  Taxen  durch  die  Ortssitte  bestimmt  (s.  BGB.  632  II).

3.  Die  Fracht  ist  postnumerando  nach  Vollendung  der  Reise  im  Wege
der  Kostennachnahme  zu  entrichten  (s.  unten  §  145).  Doch  wird  nicht
selten  auch  Vorausbezahlung  der  Fracht  durch  den  Absender  (Frankosendung)
  vereinbart.

II.  1.  Außer  seinem  auf  die  Fracht  gerichteten  Hauptanspruch  können
dem  Frachtführer  noch  mancherlei  Nebenansprüche  zustehn.

a)  Der  Frachtführer  kann  außer  der  Fracht  noch  die  Erstattung  seiner
zwecks  Ausführung  des  Frachtauftrages  gemachten  Auslagen  beanspruchen,
vorausgesetzt,  daß  ihre  Vergütung  nicht  nach  Abrede  oder  Sitte  bereits  in
der  Fracht  mit  einbegriffen  ist  und  daß  die  Auslagen  entweder  dem  Frachtführer
  besonders  aufgetragen  waren  oder  daß  er  sie  nach  pflichtmäßiger
Prüfung  des  Falls  für  erforderlich  halten  durfte  (s.  BGB.  675,  670).

Beispiele.  I.  Nicht  zu  erstatten  sind  dem  Frachtführer  die  Kosten  für  Fütterung
der  Frachtpferde,  für  Verpflegung  des  Kutschers,  für  Vorspann;  denn  die  Vergütung  dafür
  steckt  in  der  Fracht.  Ob  das  nämliche  auch  für  verauslagte  Chaussee=  oder  Brückengelder
  gilt,  läßt  sich  nur  im  Einzelfall  beurteilen.  II.  Der  Frachtführer  ladet  das  Frachtgut
  auf  einer  Zwischenstation  von  einem  Wagen  auf  einen  andern  um,  weil  der  erste  Wagen
durch  einen  von  ihm  nicht  zu  vertretenden  Zufall  beschädigt  worden  ist  und  seine  Reparatur
längere  Zeit  in  Anspruch  nehmen  würde.  Hier  sind  ihm  außer  der  bedungenen  Fracht
noch  die  Umladungskosten  zu  erstatten.

b)  Der  Frachtführer  kann  ferner  Ersatz  für  die  Vorschüsse  fordern,  die
er  dem  Absender  auf  das  Gut  leistet.

e)  Der  Frachtführer  kann  endlich  für  jeden  Schaden  Ersatz  verlangen,
der  ihm  bei  Ausführung  des  Frachtauftrages  durch  ein  Verschulden  des  Absenders
  oder  Empfängers  erwächst.  Ist  der  Schaden  durch  unrichtige  oder
unvollständige  Angaben  des  Frachtbriefs  oder  durch  Mängel  der  sonstigen
Begleitpapiere  (oben  S.  439  I,  2)  verursacht,  so  ist  der  Frachtführer  ersatzberechtigt,
  selbst  wenn  Absender  und  Empfänger  außer  Schuld  gewesen
sind  (426  III,  427).