448  Achter  Abschnitt.  Die  Transporigeschäfte.

2.  Ob  die  Regeln  zu  J  über  die  Fracht  analog  auch  auf  die  zu  1  genannten
  Nebenansprüche  des  Frachtführers  anwendbar  sind,  läßt  sich  nicht
allgemein  entscheiden.  So  gilt  die  Regel  J,  3  von  der  Postnumerandozahlung
  der  Fracht  jedenfalls  nicht  für  die  Schadensersatzansprüche  des
Frachtführers,  und  auch  für  seine  Ansprüche  auf  Auslagenerstattung  gilt
sie  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Frachtführer  mindestens  für  größere
Auslagen  vom  Absender  einen  Vorschuß  fordern  kann  (BGB.  675,  669).

III.  Wegen  aller  seiner  Haupt=  und  Nebenansprüche  hat  der  Frachtführer
  ein  gesetzliches  Pfandrecht  am  Frachtgut.  1

1.  a)  Das  Pfandrecht  beginnt,  sobald  der  Frachtführer  den  Besit
des  Guts  bekommen  hat  (440  I,  II).

b)  Das  Pfandrecht  erlischt,  sobald  der  Frachtführer  den  Besitz  des  Guts
freiwillig  oder  unfreiwillig  verliert  (440  II).  Eine  Ausnahme  gilt,  wenn
der  Besitzverlust  durch  Ablieferung  des  Guts  an  den  Empfänger  eintritt:  hier
dauert  das  Pfandrecht  noch  drei  Tage  nach  der  Ablieferung  fort  sog.  Folgerecht
  des  Frachtführers).  Ja  wenn  der  Frachtführer  binnen  dieser  drei
Tage  das  Pfandrecht  gerichtlich  —  durch  Pfandklage,  Antrag  auf  Erlaß  einer
einstweiligen  Verfügung  u.  s.  w.  —  geltend  gemacht  hat  und  der  Empfänger
sich  zu  dieser  Zeiti  noch  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Besitz  des  Guts
befand,  bleibt  das  Pfandrecht  sogar  auf  unbestimmte  Zeit  in  Kraft  und
erlischt  erst,  wenn  weitere  Umstände  eintreten,  die  die  Aufhebung  des  Pfandrechts
  nach  Maßgabe  des  sonstigen  Rechts  mit  sich  bringen,  also  namentlich,
  wenn  der  Empfänger  das  Gut  an  einen  redlichen  Dritten  veräußert
(BGB.  936).

Beispiele.  Der  Fuhrmann  A.  hat  am  1.  Mai  die  Frachtgüter  w,  x,  y,  2  an  den
Empfänger  B.  abgeliefert,  ohne  die  Fracht  einzufordern,  weil  er  irrtümlich  annahm,  sie
sei  bereits  vom  Absender  bezahlt;  nun  veräußert  B.  die  Stücke  w  und  x  am  2.  Mai  an
C.  und  zwar  w  durch  Übergabe,  x  durch  Besitzkonstitut;  die  Stücke  y  und  2  händigt  -
am  3l  Mai  dem  Kommissionär  D.  ein,  und  dieser  veräußert  am  4.  Mai  früh  y  durch  Besit
konstitut  an  E.,  am  6.  Mai  2  durch  Übergabe  an  F.;  am  4.  Mai  Mittags  ist  dem  B.  die
Pfandklage  A.s  zugegangen.  Hier  ist  w  am  2.,  y  am  4.  Mai  pfandfrei  geworden,  weil
beide  Stücke  sich  bei  Erhebung  der  Pfandklage  nicht  mehr  im  Besitz  B.s  befanden,  ohne
daß  es  auf  den  guten  oder  bösen  Glauben  der  Erwerber  C.  und  E.  ankommt.  Dagegen
ist  das  Pfandrecht  an  z  erst  am  6.  Mai  erloschen,  und  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß
F.  sich  bei  seinem  Erwerbe  in  gutem  Glauben  befunden  hat  (BGB.  932,  936).  Das  Pfandrecht
  an  x  endlich  ist  unverkürzt  in  Kraft  geblieben,  selbst  wenn  C.  beim  Erwerbe  gutgläubig
  gewesen  ist  (BGB.  933,  936).

2.  Das  Pfandrecht  gilt  für  jedes  Frachtgut  nur  wegen  solcher  Ansprüche,
  die  sich  gerade  auf  dies  Gut  beziehn:  es  wird  also  strenge  Konnexilät
zwischen  Pfandforderung  und  Pfandbesitz  vorausgesetzt  (440  1).  Doch  ist
anzunehmen,  daß,  wenn  auf  Grund  des  nämlichen  Frachtvertrages  eine

1  Pappenheim,  Seerecht  S.  374;  abw.  unfre  6.  Aufl.  S.  419.
2  Pappenheim,  ebenda  S.  3758.