Fuhrmannsfrachtrecht.  Rechte  des  Frachtführers.  8  122.  449

Mehrheit  von  Stücken  zu  transportieren  ist,  diese  zusammen  bloß  als  „ein“
Frachtgut  gelten.

Beispiele.  Der  Fuhrmann  A.  hat  im  Auftrage  des  B.  am  1.  Mai  24  Fässer  Wein
nach  M.  und  N.  zu  schaffen,  nämlich  12  Fässer  an  die  Adresse  des  C.  in  M.  und  12  Fässer
an  die  Adresse  des  D.  in  N.;  über  die  12  nach  M.  und  über  die  12  nach  N.  bestimmten
Fässer  ist  je  ein  Frachtbrief  ausgestellt;  jedes  Faß  wiegt  5  Zentner;  die  Fracht  für  den
Zentner  beträgt  nach  M.  0,50,  nach  N.  0,70  Mark.  Hier  hat  A.  ein  Pfandrecht  an  jedem
Faß  der  Sendung  nach  M.  wegen  30  Mark,  an  jedem  Faß  der  Sendung  nach  N.  wegen

42  Mark  Fracht.

3.  Es  kann  vorkommen,  daß  auf  dem  Frachtgut  eine  Mehrheit  von
Frachtführerpfandrechten  oder  neben  dem  Frachtführerpfandrecht  noch  das
gesetzliche  Pfandrecht  eines  Kommissionärs,  Spediteurs  oder  Lagerhalters
ruht.  Alsdann  gilt  folgende  Rangordnung  (443).

a)  Die  erste  Klasse  bilden  diejenigen  Pfandrechte,  die  durch  die  Beförderung
  des  Guts  seitens  des  Frachtführers  oder  die  Versendung  des
Guts  seitens  des  Spediteurs  entstanden  sind.  Unter  mehreren  Pfandrechten
  dieser  Klasse  geht  das  später  entstandene  den  früher  entstandenen
  vor.

b)  Die  zweite  Klasse  bilden  alle  andern  Pfandrechte,  also  namentlich
das  Pfandrecht  des  Einkaufskommissionärs  wegen  des  für  das  Frachtgut
bezahlten  Kaufpreises,  das  Pfandrecht  des  Frachtführers  und  des  Spediteurs
wegen  der  auf  das  Frachtgut  gegebenen  Vorschüsse.  Unter  mehreren
Pfandrechten  dieser  Klasse  geht  das  früher  entstandene  den  später  entstandenen
  vor.

4.  Die  Androhung  des  Pfandverkaufs,  die  Anzeige,  wann  und  wo  der  Pfandverkauf
  stattfindet  und  welches  das  Ergebnis  des  Verkaufs  gewesen  ist,  muß  an  den  Empfänger
  oder,  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist  oder  die  Annahme  des  Guts  verweigert,
an  den  Absender  gerichtet  werden  (440  IV).

5.  Siehe  ferner  oben  3  30.

h)  Mufhebung  des  Frachtvertrages.
5  123.

I.  1.  Der  Absender  ist  berechtigt,  vom  Frachtvertrage  zurückzutreten,
wenn  ohne  sein  Verschulden  Antritt  oder  Fortsetzung  der  Reise  zeitweilig
verhindert  wird  (428  II),  und  zwar  selbst  dann,  wenn  der  Frachtführer  das
Hindernis  nicht  zu  vertreten  braucht  und  ohne  daß  der  Absender  zuvor  dem
Frachtführer  eine  Nachfrist  stellen  müßte.  Das  Rücktrittsrecht  des  Absenders
  ist  also  gegenüber  den  Regeln,  die  nach  bürgerlichem  Recht  für  andre
gegenseitige  Verträge  gelten  (BGB.  327),  wesentlich  begünstigt.

2.  a)  War  der  Frachtführer  an  der  Verzögerung  der  Reise  schuld,
so  braucht  der  Absender,  wenn  er  den  Rücktritt  erklärt,  eine  Vergütung

3  Siehe  Pappenheim  a.  a.  O.  S.  357.
Cosock,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  29