450  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

nur  insoweit  zu  zahlen,  als  er  sich  sonst  auf  Kosten  des  Frachtführers  bereichern
  würde.

b)  Fällt  dagegen  dem  Frachtführer  ein  Verschulden  nicht  zur  Last,  so
muß  der  Absender  ihn  wegen  der  Vorbereitung  der  Reise  und  der  Wiederausladung
  des  Frachtguts  entschädigen  und  ihm  außerdem,  wenn  bereits
ein  Teil  der  Reise  zurückgelegt  war,  eine  sog.  Distanzfracht  zahlen
(428  II);  bei  deren  Bemessung  ist  nicht  bloß  auf  das  Verhältnis  der  Länge
der  zurückgelegten  Teilstrecke  zu  der  ganzen  Reisestrecke,  sondern  auch  auf
das  Verhältnis  der  Kosten,  der  Mühen  und  der  Gefahren  des  Transports
auf  beiden  Strecken  Rücksicht  zu  nehmen  (s.  631).

Beispiel.  Ein  Transport,  den  A.  für  B.  gegen  eine  Fracht  von  100  Mark  übernommen,
kommt  ins  Stocken,  weil  der  Frachtwagen  A.s  auf  halbem  Wege  in  Brand  gerät  und  zur
Beschaffung  eines  neuen  passenden  Wagens  drei  Tage  nötig  wären;  als  B.  den  Vorfall
hört,  tritt  er  von  dem  Vertrage  mit  A.  zurück  und  läßt  den  Transport  durch  den  Fuhrmann
C.  fortsetzen,  obschon  dieser  für  den  Rest  der  Reise  75  Mark  fordert.  Hier  ist  B.s  Rücktritt
  gerechtfertigt.  Doch  muß  B.  an  A.  für  die  bereits  zurückgelegte  Hälfte  der  Reise  an
Entschädigung  zahlen:  wenn  dem  A.  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  100  —  75  —=  25,  wenn
A.  schuldlos  war  und  die  erste  Hälfte  der  Reise  durchschnittlich  nicht  kostspieliger,  mühsamer
oder  gefährlicher  war  als  die  zweite,  die  Hälfte  von  100  =  50  Mark.

II.  1.  Der  Absender  ist  ferner,  auch  ohne  daß  ihm  ein  wichtiger  Grund
wie  der  zu  1  genannte  zur  Seite  steht,  berechtigt,  bis  zur  Vollendung  der
Reise  jederzeit  nach  freiem  Belieben  den  Vertrag  zu  kündigen  (BGB.  649).
Doch  braucht  der  Frachtführer  im  Fall  solcher  Kündigung  seine  Reise  nicht
sofort  zu  verschieben  oder  zu  unterbrechen,  geschweige  denn,  wenn  er  die
Reise  bereits  angetreten  hat,  das  Frachtgut  wieder  an  den  Absendungsort
zurückzuschaffen,  sondern  darf  sich  so  verhalten,  wie  es  der  ordentliche
Betrieb  seines  Gewerbes  mit  sich  bringt.

2.  Kündigt  der  Absender,  so  muß  er  dem  Frachtführer  die  volle  Fracht
zahlen  und  darf  nur  in  Abzug  bringen,  was  der  Frachtführer  infolge  der
Aufhebung  des  Vertrages  erspart  oder  durch  anderweitige  Verwendung
seiner  Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt  (BGB.  649).

III.  Von  Rechts  wegen  wird  der  Frachtvertrag  aufgehoben,  ohne  daß
es  einer  Rücktrittserklärung  oder  Kündigung  von  einer  Seite  bedarf,  wenn
das  Frachtgut  durch  einen  Umstand  untergeht,  den  weder  der  Absender  noch
der  Frachtführer  zu  vertreten  braucht.  Eine  Vergütung  ist  in  diesem  Fall
grundsätzlich  nicht  zu  zahlen;  denn  beim  Werkvertrage  trägt  die  Gefahr  des
Werks  bis  zu  dessen  Abnahme  der  Unternehmer  (BGB.  644,  323).

Doch  erleidet  dieser  Satz  einige  Ausnahmen.  Sie  sind  (wenn  schon  der  Kürze  wegen
weder  ganz  vollständig  noch  ganz  genau)  wie  folgt  zu  formulieren:

1.  Der  Frachtanspruch  des  Frachtführers  bleibt  zu  einem  angemessenen  Anteil
in  Kraft,  wenn  der  Verlüst  lediglich  eine  Folge  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutz
oder  eine  Folge  der  vom  Absender  oder  Empfänger  für  den  Transport  erteilten  Anweisungen
gewesen  ist  (s.  BGB.  645).