Fuhrmannsfrachtrecht.  Aufhebung  des  Frachtvertrages.  3  123.  451

2.  Der  Frachtanspruch  bleibt  als  Distanzfracht  (s.  oben  zu  1,  2  b)  zu  einem  angemessenen
  Anteil  in  Kraft,  wenn  der  Transport  als  eine  nach  Reisestrecken  teilbare  Leistung
erscheint  (Beispiel:  es  handelt  sich  um  ein  Stückgut,  das  über  verschiedene  Stationen  gefahren
werden  soll,  zwischen  denen  regelmäßiger  Frachtverkehr  stattfindet)  und  wenn  der  Verlust
  erst  eintrat,  nachdem  das  Gut  bereits  eine  dieser  Strecken  zurückgelegt  hatte
(s.  BGB.  323  1  zweiter  Halbsatz).

3.  Der  Frachtanspruch  bleibt  in  vollem  Umfang  in  Kraft,  wenn  der  Verlust  erst
eintrat,  nachdem  der  Frachtführer  die  Ablieferung  des  Guts  dem  Empfänger  gehörig  angeboten
  hatte  (BGB.  324  11).

4.  Der  interne  Eisenbahnfrachtvertrag.1
a)  Abschluß  des  Vertrages.
–  124.

I.  1.  Anders  als  nach  Fuhrmannsfrachtrecht  kommt  nach  internem
Eisenbahnfrachtrecht  ein  Frachtvertrag  erst  dadurch  zu  stande,  daß  der
Absender  das  Frachtgut  samt  dem  Frachtbrief  der  Abfertigungsstelle  der
Bahn  übergibt  und  Gut  samt  Brief  von  der  Abfertigungsstelle  angenommen
wird;  als  Zeichen  der  Annahme  dient  es,  daß  die  Abfertigungsstelle  den
Tagesstempel  auf  den  Frachtbrief  drückt;  der  abgestempelte  Frachtbrief
gilt  als  Beweis  für  den  Frachtvertrag  (EVO.  61  D,  III).  Für  den  Frachtbrief2
sind  vom  Absender  genau  vorgeschriebene  Formulare  zu  verwenden;  im
übrigen  gelten  für  ihn  ähnliche  Regeln  wie  im  Fuhrmannsfrachtrecht;
insbesondre  braucht  der  Brief  vom  Absender  nicht  unterschrieben  zu  sein,
sondern  die  Unterschrift  seines  Namens  kann  durch  Druck  oder  Stempel  ersetzt
  werden  (EVO.  55,  560).

a)  Hiernach  wird  der  Eisenbahnfrachtvertrag  vom  Gesetz  als  Realvertrag
  nach  Art  eines  Darlehns  aufgefaßt:  nicht  schon  dadurch,  daß  Absender
und  Eisenbahn  über  den  Transport  des  Guts  einig  werden,  sondern  erst
dadurch,  daß  der  Absender  das  Gut  der  Bahn  mit  deren  Einwilligung  tatsächlich
  abliefert,  wird  der  Frachtvertrag  abgeschlossen.

b)  Außerdem  wird  der  Vertrag  als  Formalvertrag  aufgefaßt:  nicht
durch  formlose  Lieferung  und  Annahme  des  Frachtguts,  sondern  erst  durch
Beifügung  des  Frachtbriefs,  also  einer  schriftlichen  Urkunde  über  den  Frachtauftrag,
  wird  der  Abschluß  des  Frachtvertrages  gültig.  Doch  ist  diese  Regel
nicht  dahin  zu  formulieren,  daß  der  Frachtauftrag  der  Schriftform  im  Sinn
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  bedürfe;  denn  für  diese  Form  wäre  die  eigenhändige
  Unterschrift  des  Absenders  unter  dem  Frachtbrief  unerläßlich
(BGB.  120).

1  Eger,  Die  Eisenbahnverkehrsordnung,  2.  Aufl.  (01);  Wehrmann,  Eisenbahnfrachtgeschäft
  (90);  Rundnagel,  Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust,  Beschädigung  und
Lieferfristüberschreitung,  2.  Aufl.  (09);  Eger,  Eisenbahnrechtliche  Enischeidungen,  Zeitschr.
f.  Eisenbahnrecht.

2  Eger,  Arch.  f.  BR.  6  S.  127.