452  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

e)  Dagegen  ist  die  Abstemplung  des  Frachtbriefs  seitens  der  Bahn
für  den  Vertragsschluß  nicht  wesentlich,  sondern  hat  bloßen  Beweiswert.

Aus  der  Regel  zu  a  folgt,  daß  alle  Vorgänge,  die  der  Anlieferung  des  Frachtguts
und  Frachtbriefs  an  die  Abfertigungsstelle  der  Bahn  vorausgehn,  nicht  als  Abschluß  oder
gar  als  Ausführung  des  Frachtvertrages  anzusehn  sind,  sondern  daß  sie  auf  Vorverträgen

(z.  B.  einem  den  Frachtvertrag  vorbereitenden  Verwahrungsvertrage)  beruhn  oder  nicht
vertraglicher  Natur  sind.

Eine  weitere  Besonderheit  des  Eisenbahnfrachtrechts  ist,  daß  gewisse  Erklärungen

des  Absenders  gegenüber  der  Bahn  nur  dann  rechtswirksam  sind,  wenn  sie  im  Frachtbrief
stehn  (s.  EVO.  92  I,  86  1,  1  u.  s.  w.).

Bei  einigen  Arten  des  Frachtverkehrs  unterbleibt  die  Ausstellung  eines  Frachtbriefs
  ganz  (s.  EVO.  43).

Ein  Muster  eines  Frachtbriefs  siehe  am  Schluß  dieses  Buchs.

2.  Auf  Verlangen  des  Absenders  muß  die  Bahn  die  Annahme  des
Frachtguts  auf  einem  Frachtbriefduplikat  dder  einem  dem
Duplikat  gleichstehenden  Aufnahmeschein  bescheinigen  (EVO  6
V,  VII).  Ob  der  Absender  das  Duplikat  zurückbehält  oder  es  an  den  Empfänger
  übersendet,  hängt  von  den  besondern  Rechtsbeziehungen  zwischen
beiden  ab.

3.  Die  Eisenbahnen  sind  zur  Annahme  aller  Frachtaufträge,  die  ihnen
von  irgend  einem  Absender  erteilt  werden,  gesetzlich  verpflichtet,  sofern
als  Absendungs=  und  als  Ablieferungsort  eine  deutsche  für  den  Güterverkehr
eingerichtete  Bahnstation  oder  eine  Ortschaft,  die  mit  einer  solchen  Station
durch  einen  von  der  Bahn  eingerichteten  ständigen  Rollfuhrdienst  verbunden
  ist,  angegeben  wird,  während,  wie  wir  sahn,  für  Frachtfuhrleute  ein
solcher  Annahmezwang  nicht  besteht.  Demgemäß  macht  sich  eine  Bahn,
wenn  sie  derartige  Frachtaufräge  ablehnt  oder  nicht  in  der  Reihenfolge  arnimmt
  und  ausführt,  in  der  sie  bei  ihr  eingehn,  schadensersatzpflichtig
d.  453  I,  IV,  CO.  53,  63  VIII,  67  III,  78  0.3  Eine  Ausnahme  gilt,
erstens,  wenn  die  Bahn  an  der  Ausführung  des  Frachtauftrages  durch
höhere  Gewalt  behindert  ist,  zweitens,  wenn  ihre  regelmäßigen  Beförderungsmittel
  nicht  ausreichen,  drittens,  wenn  der  Frachtauftrag  den  geset
mäßig  aufgestellten  Transportbedingungen  der  Bahn  oder  den  anderweitig
erlassenen  gesetzmäßigen  Bestimmungen  widerspricht  (EVO.  3).

Beispiele.  I.  1.  Die  preußische  Staatsbahn  muß  eine  Frachtsendung  annehmen,
die  von  Stettin  nach  Berchtesgaden  bestimmt  ist,  obschon  die  Station  Berchtesgaden  zur
bayrischen  Staatsbahn  gehört.  2.  Ingleichen  muß  sie  eine  Sendung  von  Stettin  nach
St.  Blasien  annehmen,  obschon  St.  Blasien  eine  Bahnstation  überhaupt  nicht  besitzt,  sondern
mit  der  Eisenbahn  nur  durch  einen  Rollfuhrdienst  verbunden  ist.  3.  Dagegen  braucht  sie
eine  Sendung  von  Stettin  nach  dem  Gipfel  der  Zugspitze  nur  bis  zur  Station  Partenkirchen
  anzunehmen  und  wirkt  bei  der  Weiterbeförderung  auf  die  Zugspitze,  wenn  überhaupt,
  so  jedenfalls  nicht  als  Frachtführer,  sondern  bloß  als  Spediteur  mit  (E#O.  76  IX).
I1.  1.  Die  preußische  Staatsbahn  darf  den  Transport  eines  Frachtguts  ablehnen,  weil

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2  Biermann,  Jahrb.  f.  Dogm.  32  S.  267.