Eisenbahnfrachtrecht.  Abschluß  des  Frachtvertrages.  Frachtbriefduplikat.  §s  124,  125.  453

es  Explosivstoffe  enthält,  die  nicht  gehörig  verpackt  sind,  oder  weil  es  für  den  Bahntransport
zu  breit  ist  oder  weil  der  Absender  den  Transport  mit  einem  Sonderzuge  fordert  oder  weil
es  an  verfügbaren  Waggons  fehlt.  2.  Dagegen  darf  sie  eine  Sendung  nicht  ablehnen,
weil  der  Absender  ein  Querulant  ist,  der  wegen  jeder  Sendung  mit  der  Bahn  prozessiert.

Die  Bahn  muß  Frachtgüter  auch  dann  annehmen,  wenn  sie  nicht  sofort  befördert
werden  können,  vorausgesetzt,  daß  die  Räumlichkeiten  der  Bahn  es  gestatten.  Doch  kann
sie  sich  dabei  vorbehalten,  daß  die  Annahme  nicht  „zur  Beförderung“,  sondern  nur  zur  einstweiligen
  Verwahrung  geschieht,  und  kann  fordern,  daß  der  Absender  diesem  Vorbehalt
auf  dem  Frachtbrief  ausdrücklich  zustimmt.  Ist  dies  geschehn,  so  haftet  die  Bahn  für
das  Gut  so  lange,  als  das  Beförderungshindernis  besteht,  nicht  als  Frachtführer,  sondern
nur  als  Verwahrer  (s.  E  O.  64).

II.  Die  Regeln  über  die  Zuziehung  von  Samt-,  Unter=  und  Nachfrachtführern
  seitens  der  Bahn  stimmen  mit  denen  des  Fuhrmannsfrachtrechts
überein.

Siehe  aber  unten  §&amp;  128.

b)  Rechtsstellung  des  Empfängers.
ê125.

I.  Wenn  die  Ausstellung  eines  Frachtbriefduplikats,  wie  dies  regelmäßig
  der  Fall,  unterblieben  ist,  ist  die  Rechtsstellung  des  Empfängers
nach  internem  Eisenbahnfrachtrecht  ebenso  geregelt  wie  nach  Fuhrmannsfrachtrecht.



Eine  Besonderheit  ist  aber,  daß  der  Empfänger  seinen  Eintritt  in  die  aus  dem  Frachtbrief
  ersichtlichen  Verpflichtungen  des  Frachtführers  durch  einen  Vorbehalt  bei  Annahme
von  Frachtbrief  und  Frachtgut  (s.  oben  S.  435  am  Ende)  bloß  dann  abwenden  kann,  wenn
die  Bahn  dem  Vorbehalt  zustimmt  (E#O.  97  III).

Eine  zweite  Besonderheit  ist,  daß,  wenn  der  im  Frachtbrief  benannte  Empfänger
die  Annahme  des  Guts  verweigert  hat  und  der  Absender  hievon  benachrichtigt  ist,  das
Gut  an  ihn  nur  mit  Zustimmung  des  Absenders  nachträglich  abgeliefert  werden  darf
(EVO  81  TU).

II.  1.  Dagegen  ändert  sich  die  Rechtslage  des  Empfängers,  sobald
ein  Frachtbriefduplikat  ausgestellt  und  darauf  von  der  Bahn  der  Empfang
des  Frachtguts  bescheinigt  ist.  Es  greift  nämlich  alsdann  die  Regel  ein,  daß
der  Absender  alle  Rechte,  die  ihm  ohne  Ausstellung  des  Duplikats  aus  dem
Frachtvertrage  gegen  die  Bahn  zustehn  würden,  nur  mit  Einwilligung  des
Empfängers  geltend  machen  kann,  es  sei  denn,  daß  er  das  Duplikat  in  Händen
hat  oder  daß  der  Empfänger  die  Annahme  des  Frachtguts  verweigert
(EVO.  73  V).  Daraus  ergeben  sich  für  den  Hauptfall,  daß  der  Absender
das  ihm  von  der  Eisenbahn  ausgestellte  Duplikat  sofort  an  den  Empfänger
weitergegeben  hat,  folgende  Normen:

a)  Solange  das  Gut  noch  nicht  am  Bestimmungsort  angelangt  ist,
kann  weder  der  Absender  noch  der  Empfänger  für  sich  allein  darüber  verfügen,
  jener  nicht,  weil  ihm  das  Duplikat  fehlt,  dieser  nicht,  weil  er  das  Recht
zur  Verfügung  über  das  Frachtgut  erst  mit  der  Ankunft  am  Bestimmungsort