454  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

gewinnt  (s.  oben  S.  434).  Das  Gut  ist  also  gleichsam  für  neutral  erklärt:
Verfügungen  darüber  können  nur  vom  Absender  und  Empfänger  gemeinsam
getroffen  werden.

b)  Ist  das  Gut  am  Bestimmungsort  angelangt,  so  steht  nunmehr
die  Verfügung  über  das  Gut  dem  Empfänger  allein  und  nur  ihm  zu.  Erst

wenn  er  die  Annahme  des  Guts  ablehnt,  geht  das  Verfügungsrecht  auf
den  Absender  über.

Die  praktische  Bedeutung  der  Neutralität  des  noch  unterwegs  befindlichen  Crollen
den")  Frachtguts  ist,  daß  dadurch  einerseits  der  Empfänger  gegen  eine  willkürliche  Zurücknahme
  des  Guts  durch  den  Absender,  andrerseits  der  Absender  gegen  eine  verfrühte  Auslieferung
  des  Guts  an  den  Empfänger  geschützt  ist.  Jener  kann  also  auf  das  Gut,  schon
während  es  unterwegs  ist,  mit  Sicherheit  Vorschüsse  gewähren,  ohne  zu  besorgen,  daß
der  Absender  seinen  Frachtauftrag  widerruft  oder  die  Sendung  einem  andern  Empfänger
überweist;  dieser  kann,  wenn  sich  während  der  Reise  des  Guts  seine  Beziehungen  zum
Empfänger  verschlechtern,  eine  einstweilige  Verfügung  des  Prozeßgerichts  erwirken,  die
die  Auslieferung  des  Guts  an  ihn  untersagt,  ohne  fürchten  zu  müssen,  daß  der  Empfänger
das  Gut  bereits  auf  einer  Zwischenstation  an  sich  genommen  hat.

1  Den  vorstehenden  Regeln  entspricht  es,  daß  in  dem  dort  vorausgesebzten  Fall  der
mittelbare  Besih  des  Frachtguts  bis  zur  Ankunft  am  Bestimmungsort  dem  Absender  und
Empfänger  gemeinsam  zu  gesamter  Hand,  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  allein  zusteht.

2.  Es  hätte  nahe  gelegen,  die  rechtliche  Bedeutung  des  Frachtbriefduplikats
  noch  zu  verstärken,  etwa  durch  die  Bestimmung,  daß  die  Auslieferung
  des  Frachtguts  an  den  Empfänger  nur  stattfinden  dürfe,  wenn
dieser  das  Duplikat  vorzulegen  im  stande  ist,  oder  daß  die  Bahn  das  Gut
an  jede  Person,  die  das  Duplikat  in  Händen  hat,  ohne  weitere  Legitimationsprüfung
  auszuhändigen  berechtigt  oder  gar  verpflichtet  sei.  Doch  sind  derartige
  Bestimmungen  nicht  getroffen.

c)Ausführung  des  Frachtauftrages.
5  126.

Für  die  Ausführung  des  Frachtauftrages  gelten  nach  internem  Eisenbahnfrachtrecht
  grundsätzlich  dieselben  Regeln  wie  nach  Fuhrmannsfrachtrecht.
  Doch  fehlt  es  selbstverständlich  auch  nicht  an  Besonderheiten.

I.  Die  Eisenbahnen  müssen  ihre  „Lieferfristen“  bestimmen  und  öffentlich  bekannt
machen.  Jede  Lieferfrist  setzt  sich  aus  einer  Abfertigungs-  und  einer  Beförderungsfrist
  zusammen  (EVO.  75).  Die  erstere  Frist  beträgt  längstens:  bei  Eilgütern  einen,  bei
andern  Gütern  zwei  Tage;  die  letztere  Frist  beträgt  längstens:  bei  Eilgütern  für  jede  auch
nur  angefangene  300  k#m  einen,  bei  andern  Gütern  für  die  ersten  100  km  und  für  jede
weiteren  200  km  gleichfalls  einen  Tag.  Die  Lieferfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Auflieferung
  des  Guts  seitens  des  Absenders,  und  zwar,  je  nachdem  die  Auflieferung  am  Voroder
  am  Nachmittage  erfolgt,  um  Mittag  oder  um  Mitternacht;  sie  ist  gewahrt  mit  der
Zuführung  des  Guts  an  den  Empfänger  oder,  wenn  eine  solche  Zuführung  unterbleibt
(s.  unten  zu  IV),  mit  der  Benachrichtigung  des  Empfängers  von  der  Ankunft  des  Guts
oder,  wenn  das  Gut  „bahnlagern  *  gestellt  ist,  mit  der  Bereitstellung  des  Guts.  In  gewissen
  Fällen  ruht  die  Frist,  namentlich  während  der  Dauer  einer  von  der  Bahn  nicht  ver-