Eisenbahnfrachtrecht.  Ausführung  des  Frachtauftrages.  §  126.  455

schuldeten  Betriebsstörung.  In  andern  Fällen,  vor  allem  bei  Ausbruch  eines  Krieges,
kann  sie  um  eine  Zuschlagsfrist  allgemein  verlängert  werden  (E#O.  75).

II.  1.  Die  Eisenbahnen  behalten  sich  im  allgemeinen  das  Instradierungs-.
recht  vor,  d.  h.  sie  bestimmen  den  Reiseweg,  soweit  es  das  Interesse  des  Absenders  erlaubt,
  nach  freiem  Ermessen.  Nur  bei  Eilgütersendungen,  sowie  bei  andern  Sendungen,
wenn  sie  eine  Zollgrenze  berühren,  kann  der  Reiseweg  in  gewissem  Umfang  vom  Absender
vorgeschrieben  werden  (E#  O.  56  Im,  IX,  67  II).

2.  Ist  die  Beförderung  auf  dem  vom  Absender  vorgeschriebenen  oder  von  der
Bahn  bestimmten  Wege  nicht  möglich,  so  hat  die  Bahn  das  Gut  der  Bestimmungsstation
auf  einem  Hülfswege  zuzuführen,  und  zwar  ohne  Erhebung  einer  Mehrfracht  (EVO.  74  1).

III.  Ob  die  Beförderung  in  offenen  oder  in  verdeckten  Wagen  geschieht,  ist  für
die  verschiedenen  Arten  der  Frachtgüter  generell  bestimmt.  Doch  kann  der  Absender  im
Frachtbrief  diese  Bestimmung  ändern  (E#O.  66).

IV.  Die  Bahnen  können  Einrichtungen  treffen,  wonach  gewisse  Arten  von  Frachtgüternn
  durch  Rollfuhrleute  am  Ort  der  Bahnstation  sowie  an  benachbarten  Orten
beim  Absender  abgeholt  oder  dem  Empfänger  zugeführt  werden.  Soweit  eine  solche
Einrichtung  getroffen  ist,  muß  die  Abholung  und  die  Zuführung  in  dieser  Weise  geschehn,
fall  die  Abholung  vom  Absender  gefordert,  die  Zuführung  vom  Absender  oder  Empfänger
nicht  verboten  ist;  dabei  werden  die  Rollfuhrleute  im  Verhältnis  zu  Absender  und  Empfänger
  als  „Leute"  der  Bahn  angesehn,  auch  wenn  sie  nicht  im  Dienst  der  Bahn  stehn,
sondern  selbständige  Unternehmer  sind  (E#  O.  63  VIII,  78  I,  76  VII).  Andernfalls  ist  die
Anlieferung  des  Guts  vom  Absender  zu  besorgen,  während  die  Ablieferung  an  den  Empfänger
auf  dem  Güterbahnhof  erfolgt.  Hat  die  Bahn  ein  Gut  zur  Beförderung  an  einen  Ort  angenommen,
  an  dem  sich  keine  Güterablieferungsstation  befindet  und  mit  der  sie  auch  nicht
durch  einen  ständigen  Rollfuhrdienst  verbunden  ist,  so  haftet  sie  für  die  Beförderung  als
Frachtführer  nur  bis  zu  der  dem  Ablieferungsort  am  nächsten  gelegenen  Station,  während
sie  für  die  Weiterbeförderung  bloß  die  Pflichten  eines  Spediteurs  hat  (EVO.  76  IX).

V.  Soweit  das  Frachtgut  nach  den  Regeln  zu  IV  dem  Empfänger  am  Ablieferungsort
  nicht  zuzuführen  ist,  ist  die  Ankunft  des  Guts  ihm  unverzüglich  anzuzeigen,  es  sei  denn,
daß  das  Gut  „bahnlagernd"“  gestellt  ist.  Die  Abholung  des  Guts  durch  den  Empfänger
muß  binnen  bestimmter  Frist  erfolgen.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  Lagerzins  oder  Wagenstandgeld
  zu  zahlen  (EVO.  79,  80).

VI.  Wird  die  Abholung  des  Guts  verzögert  oder  liegt  ein  andres  Ablieferungshindernis
  vor,  so  kann  die  Bahn  das  Gut  freihändig  veräußern,  und  zwar  schnell  verderbliche
Güter  oder  Güter,  die  sich  weder  bei  der  Bahn  noch  bei  einem  Dritten  einlagern  lassen,
sofort,  andre  Güter  nur  dann,  wenn  weder  der  Empfänger  noch  der  Absender  sie  binnen
vierwöchiger  Frist  zurücknimmt;  der  Verkauf  ist  dem  Absender  womöglich  vorher  anzuzeigen
  und  der  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten  ihm  zur  Verfügung  zu  stellen  (EVO.  81  IV,  V).
Selbstverständlich  muß  aber  die  Eisenbahn  bei  Ausübung  der  erwähnten  Rechte  das  Interesse
  des  Absenders  und  Empfängers  mit  aller  Sorgfalt  wahrnehmen;  andernfalls  ist  sie
ersatzpflichtig.:  Ebenso  muß  sie,  sobald  auch  nur  der  Verdacht  des  Verlusts  oder  der  Beschädigung
  des  Frachtguts  auftaucht,  für  schleunige  Feststellung  des  Tatbestandes  sorgen
(E#O.  82).

VII.  Nachträgliche  Anweisungen  des  Absenders  sind  nur  dann  verbindlich,  wenn
sie  schriftlich  auf  der  Aufgabestation  erfolgt  sind  (EVO.  73  III).  Zu  den  zulässigen  Anweisungen
  gehört  es  auch,  daß  der  Absender  die  Rücksendung  des  Guts  an  den  Ausgangsort
  der  Reise  anordnet,  namentlich  für  den  Fall,  daß  der  Empfänger  die  Annahme  verweigert
  (E  O.  73  1).

1  RH.  8  Nr.  77,  20  Nr.  87.