456  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

d)  Haftung  der  Bahn  für  Weschädigung,  Berlust  und  verspätete  Abliefernng
des  Frachtguts.

8  127.

Die  Haftung  der  Bahn  für  Beschädigung,  Verlust  und  verspätete
Ablieferung  des  Frachtguts  ist  nach  internem  Eisenbahnfrachtrecht  in  vielen
Beziehungen  anders  geregelt  als  die  entsprechende  Haftung  des  Frachtfuhrmanns.


I.  1.  Für  Beschädigung  und  Verlust  des  Frachtguts  steht  die  Bahn
von  dem  Augenblick  ab,  in  dem  sie  das  Gut  zur  Beförderung  übernommen
hat,  bis  zu  dem  Augenblick,  in  dem  sie  es  abliefert  oder  in  dem  Absender  oder
Empfänger  in  Annahmeverzug  geraten,  auch  dann  ein,  wenn  ihr  ein  Verschulden
  nicht  zur  Last  fällt  (EV  O.  84).  Sie  haftet  also,  anders  als  ein
Frachtfuhrmann,  auch  für  Zufall.  Doch  erleidet  diese  wichtige  Regel  eine
Reihe  nicht  minder  wichtiger  Ausnahmen.

a)  Die  Bahn  ist  haftfrei  bei  Unfällen,  die  aufhöherer  Gewa  lt
(vis  major,  force  majeure)  beruhn  (EVO.  84).  Was  hierunter  zu  verstehn,
ist  gesetzlich  nicht  bestimmt  und  deshalb  sehr  bestritten.1  Wie  es  scheint,  wird
als  höhere  Gewalt  jeder  das  Frachtgut  schädigende  Umstand  gelten  müssen,
der  von  außen  her  in  den  Frachtbetrieb  eingreift  und  durch  keine  der  Schutmaßregeln,
  die  der  Bahn  billigerweise  zugemutet  werden  dürfen,  umschädlich

  gemacht  werden  kann.?  Ist  es  streitig,  ob  ein  Zufall  höhere  Gewalt
ist,  so  trifft  die  Beweislast  die  Bahn.

Beispiele.  1.  Ein  Zug  entgleist,  weil  der  Lokomotivführer  tobsüchtig  wird-  und
über  eine  durch  Haltsignal  gesperrte  Stelle  hinausfährt;  eine  Bahnbrücke  stürzt  unter  einem
Zuge  ein,  weil  die  eisernen  Brückenträger  brüchig  geworden  sind;  zwei  Züge  stoßen  zusammen,
  weil  die  Bremse  eines  Zuges  versagt.  Hier  kann  die  Bahn  nachweislich  schuldlos
  sein,  weil  in  dem  konkreten  Fall  das  Unglück  auch  bei  der  sorgfältigsten  Auswahl  und
bei  fortgesetzter  genauer  Kontrolle  des  Bahnpersonals  und  Bahnmaterials  schlechterdingsnicht
  vorausgesehn  oder  verhindert  werden  konnte.  Und  dennoch  liegt  keine  höhere  Ge—
walt  vor,  weil  die  Ursache  des  Unfalls  im  eignen  Betriebe  der  Bahn  gelegen  ist.  II.  Ein
Zug  entgleist,  weil  der  Lokomotivführer  von  einem  Vorübergehenden  durch  einen  Flintenschuß
  getötet  wird  und  deshalb  ein  Haltsignal  unbeachtet  bleibt;  ein  Zug  wird  von  einer
Lawine  verschüttet;  ein  Frachtgut  wird  von  einem  Schutzmann  unrechtmäßig  konfisziert
und  kommt  auf  der  Polizei  abhanden;  ein  Frachtgut  wird  aus  dem  Packwagen  von  Leuten,
die  nicht  zum  Bahnpersonal  gehören,  geraubt  oder  gestohlen.  Hier  kann  höhere  Gewalt
vorliegen,  weil  das  Unglück  auf  Ursachen  beruht,  die  von  außen  in  den  Bahnbetrieb
eingegriffen  haben;  es  ist  demnach  zu  untersuchen,  ob  die  Bahn  im  Einzelfall  das  ihrige
getan  hat,  um  den  Unfall  zu  verhindern  oder  unschädlich  zu  machen,  z.  B.  durch  Anstellung
  eines  Ersatzlokomotivführers,  durch  Anbringung  eines  Schutzdachs  an  der  Stelle,
wo  die  Lawine  niederging,  durch  angemessene  Verhandlung  mit  dem  Schutzmann,  durch

1  G.  2.  3  S.  58,  331;  4  S.  569;  Exner  in  Grünhuts  Zeitschr.  10  S.  487;  Dernbur
ebenda  11  S.  335;  Biermann,  Arch.  f.  BR.  10  S.  29;  Schneider  2.  44  S.  75;  Unger,  Jahrb.

Doam.  30  S.  414;  Fischer,  ebenda  37  S.  199.
D  *sr•  RG.  44  in  S.  406,  70  S.  98;  Rundnagel  a.  a.  O.  S.  124.

3  Abw.  RG.  1  S.  254.