Eisenbahnfrachtrecht.  Haftung  der  Bahn  für  das  Frachtgut.  Höhere  Gewalt.  §  127.  457

Verteidigung  des  Packwagens  gegen  die  Räuber,  durch  Bewachung  des  Packwagens  gegen
die  Diebe.  III.  Ein  Packwagen  wird  vom  Blitz  in  Brand  gesteckt  und  verbrennt  vollständig;
alle  in  dem  Wagen  befindlichen  Frachtgüter  sind  bis  auf  einige  Trümmer  verschwunden.
Hier  liegt  in  Ansehung  jedes  einzelnen  dieser  Güter  nur  dann  höhere  Gewalt  vor,  wenn
die  Bahn  beweist,  daß  das  Gut  wirklich  verbrannt  und  nicht  etwa  bei  der  durch  den  Unfall
entstandenen  Verwirrung  gestohlen  ist.

Zweifelhaft  liegen  folgende  Fälle.  I.  Während  der  Zug  über  eine  Brücke  fährt,
wird  diese  vom  Hochwasser  eingerissen.  Hier  ist  das  Hochwasser  sicher  eine  von  außen  eingreifende
  und,  wenn  seine  Macht  nicht  vorausgesehn  werden  konnte,  auch  eine  „höhere"“
Gewalt.  Trotzdem  wird  man  den  Einsturz  der  Brücke  nicht  auf  höhere  Gewalt  zurückführen
dürfen.  Denn  die  eigentliche  Ursache  des  Unfalls  war  doch,  daß  der  Zug  in  dem  kritischen
Augenblick  über  die  vom  Hochwasser  gefährdete  Brücke  geführt  wurde;  und  dies  stellt  zwar
nicht  notwendig  ein  Verschulden  der  Bahn,  wohl  aber  einen  „inneren“  Betriebsunfall  dar;
denn  es  lag  darin  das  Urteil  der  Bahn,  daß  die  Brücke  passierbar  war.  II.  Frachtgüter
werden  im  Packwagen  durch  Explosion  einer  in  einer  Frachtkiste  verschlossenen  Höllenmaschine
  zerstört.  Hier  wird  man,  obschon  man  das  Zusammenbringen  jener  Güter  mit
der  Maschine  zunächst  als  inneren  Betriebsunfall  auffassen  könnte,  sich  doch  für  das  Vorhandensein
  höherer  Gewalt  entscheiden;  denn  es  gehört  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Bahn,
den  Inhalt  einer  verschlossenen,  im  übrigen  nicht  verdächtigen  Frachtkiste  zu  prüfen;  demnach
  gehört  alles,  was  im  Innern  der  Kiste  vor  sich  geht,  nicht  zum  Bahnbetriebe.

Für  die  hier  vertretene  Theorie  der  höheren  Gewalt  spricht  folgendes.  I.  Sie  ist
gerecht:  allerdings  ist  die  Eisenbahn  bei  einem  unabwendbaren  Betriebsunfall  unschuldig:
aber  Absender  und  Empfänger  sind  von  gleicher  „Unschuld“;  stehn  also  insoweit  die  Eisenbahn
  einer-,  Absender  und  Empfänger  andrerseits  sich  gleich,  so  entscheidet  zum  Nachteil
der  Eisenbahn  der  Umstand,  daß  der  Unfall  in  dem  Bereich  ihres  Frachtbetriebes  entstanden
ist,  daß  sie  also  den  Ursachen  des  Unfalles  näher  steht  als  Absender  und  Empfänger.  Auf
dem  gleichen  Gedanken  beruht  die  Regel,  die  im  modernen  Recht  immer  mehr  Anerkennung
  gefunden  hat,  daß  jeder  Schuldner  für  die  Versehen  seiner  Gehülfen  haftbar  ist:
diese  Versehen  sind,  wenn  der  Schuldner  die  Gehülfen  ordnungsmäßig  aussucht,  anweist
und  überwacht,  vom  Standpunkt  des  Schuldners  „Zufälle";  es  sind  aber,  von  eben  diesem
schuldnerischen  Standpunkt  aus  beurteilt,  „innere"“  Zufälle;  deshalb  muß  der  Schuldner
und  nicht  der  Gläubiger  ihre  Gefahr  tragen.  Außeren  Unfällen  stehn  dagegen  die  Beteiligten
  gleich  nah  oder  gleich  fern.  II.  Sie  ist  zweckmäßig:  denn  die  Eisenbahnen  können
sich  durch  die  Art  ihrer  Frachtberechnung  für  die  Gefahren  ihrer  strengen  Haftung  Deckung
schaffen;  Absender  und  Empfänger  können  dies  dagegen  nur  im  Wege  der  Versicherung
tun;  diese  ist  aber  mit  besondern  Unkosten  verbunden,  und  ihre  Einrichtung  ist  dem  Einfluß
der  einzelnen  Absender  und  Empfänger  völlig  entzogen.  III.  Sie  ist  politisch:  denn  sie
schärft  das  Verantwortlichkeitsgefühl  der  Eisenbahnen.  IV.  Nach  allen  andern  Theorien
fällt  die  Haftung  für  Zufall  bis  zur  höheren  Gewalt  mit  der  Haftung  für  jedes  Verschulden
zusammen,  während  der  Gesetzgeber  zweifellos  der  Meinung  ist,  daß  beide  Haftungsarten
sich  unterscheiden  sollen.  Die  meisten  Anhänger  der  gegnerischen  Lehren  geben  denn  auch
selber  zu,  daß  sie  die  beiden  Haftungsarten  nicht  klar  zu  unterscheiden  wüßten.

b)  Die  Bahn  ist  haftfrei  bei  Unfällen,  die  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
  des  Frachtguts  verursacht  sind,  ohne  daß  ein  Verschulden  des
Bahnpersonals,  insbesondre  eine  jener  Beschaffenheit  schuldhaft  widerstreitende
  Behandlung  des  Guts,  mit  unterläuft.  Dabei  ist  die  Beweislast
wie  folgt  geregelt:

a)  Erster  Fall:  das  Gut  ist  vermöge  seiner  eigentümlichen  Beschaffenheit
  der  besondern  Gefahr  ausgesetzt,  gewisse  Unfälle  zu  erleiden,  und  wird