458  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

nun  wirklich  durch  einen  Unfall  betroffen,  der  den  Umständen  nach  aus
dieser  Gefahr  entstanden  sein  kann.  Dann  greift  die  Haftfreiheit  der  Eisenbahn
  ohne  weiteres  Platz,  und  Sache  des  Absenders  oder  Empfängers  ist
es,  zu  beweisen,  entweder  daß  im  Einzelfall  der  Schaden  mit  den  dem  Frachtgut
  eigentümlichen  Gefahren  tatsächlich  nicht  zusammenhängt  oder  daß  ein
Verschulden  des  Bahnpersonals  vorliegt  (s.  EVO.  86  1  Nr.  4,  5,  II,  III).

6)  Zweiter  Fall:  der  Schaden,  der  das  Gut  trifft,  hat  mit  dessen  besondern
  Eigentümlichkeiten  nichts  zu  tun.  Dann  muß  die  Eisenbahn,  um
ihre  Haftung  auszuschließen,  beweisen,  daß  der  Schaden  im  Einzelfall  dennoch
  auf  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Guts  beruht  und  daß  das
Bahnpersonal  frei  von  Verschulden  ist  (EVO.  84).

Beispiele.  I.  A.  gibt  einen  unbeschädigten  gut  verpackten  Spiegel  zum  Bahntransport
  auf;  der  Spiegel  kommt  zertrümmert  an.  Hier  gilt  die  Bahn  zunächst  als  haftfrei,
weil  die  Gefahr,  während  des  Transports  zu  zerbrechen,  eine  Eigentümlichkeit  aller  Spiegel
ist;  A.  kann  demnach  die  Bahn  nur  haftbar  machen,  wenn  er  ein  Verschulden  der  Bahn
als  Ursache  des  Unfalls  nachweist.  Praktisch  wird  dieser  Beweis  der  Regel  nach  nur
dadurch  geführt  werden,  daß  festgestellt  wird,  der  Spiegel  sei  so  gut  verpackt  gewesen,
daß  er  bei  ordnungsmäßiger  Behandlung  während  des  Transports  gar  nicht  beschädigt
werden  konnte.  II.  B.  gibt  einen  Ballen  Tuch  in  guter  Beschaffenheit  und  guter  Verpackung
  zum  Bahntransport  auf;  das  Tuch  kommt  beschmutzt  an.  Hier  ist  die  Bahn  ohne
weiteres  haftbar,  weil  die  Gefahr,  auf  dem  Transport  beschmutzt  zu  werden,  keine  Eigentümlichkeit
  des  Tuchs  ist.

Eine  Mittelstellung  zwischen  den  Fällen  zu  «  und  8  nimmt  ein  Gewichtsverlust
ein,  den  gewisse  Güter  (Seife,  Obst,  Austern  u.  s.  w.)  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit
  regelmäßig  bei  der  Beförderung  erleiden  (sog.  Kalo).  Für  diesen  Verlust  gibt  nämlich
  die  EV  O.  bestimmte  Normalsätze  (1  oder  2%  )  an:  ein  Verlust  bis  zu  dem  Normalsatz
gehört  zur  Gruppe  a,  ein  Verlust  über  den  Normalsatz  zur  Gruppe  ß;  bei  jenem  spricht
also  die  Vermutung  für  eine  von  der  Eisenbahn  nicht  zu  vertretende,  bei  diesem  für  eine
von  ihr  zu  vertretende  Ursache  (EVO.  87).

o)  Die  Bahn  ist  haftfrei,  wenn  der  Schaden  durch  Mängel  der  Verpackung
  entstanden  ist.  Auch  hier  ist  wie  folgt  zu  unterscheiden:

a)  Das  Frachtgut  erfordert  seiner  Natur  nach  eine  Verpackung  zum
Schutz  gegen  Beschädigung  oder  Verlust  während  der  Beförderung;  der
Absender  hat  aber  auf  dem  Frachtbrief  ausdrücklich  erklärt,  daß  er  das
Gut  unverpackt  oder  schlecht  verpackt  zur  Beförderung  abgegeben  habe;
das  Gut  wird  nun  von  einem  Unfall  betroffen,  der  den  Umständen  nach  aus
der  mit  der  fehlenden  oder  schlechten  Verpackung  verbundenen  Gefahr  entstanden
  sein  kann.  Dann  ist  die  Eisenbahn  ohne  weiteres  haftfrei,  es  sei
denn,  daß  Absender  oder  Empfänger  nachweisen,  entweder  daß  im  Einzelfall
  der  Schaden  durch  die  fehlende  oder  schlechte  Verpackung  nicht  entstanden
  ist  oder  daß  ein  Verschulden  der  Bahn  vorliegt  (Em  O.  861
Nr.  2,  II,  III).

6)  Ist  dagegen  der  Frachtbrief  ein  „reiner“,  d.  h.  erkennt  er  die
Mängel  der  Verpackung  nicht  an,  so  ist  die  Bahn  nur  haftfrei,  wenn  die
Mängel  äußerlich  nicht  erkennbar  waren;  auch  ist  die  Bahn  in  diesem  Fall