Eisenbahnfrachtrecht.  Haftung  der  Bahn  für  das  Frachtgut.  8  127.  4590

verpflichtet  zu  beweisen,  nicht  bloß,  daß  der  Schaden  durch  die  Mängel  der
Verpackung  verursacht  sein  kann,  sondern  daß  er  tatsächlich  ohne  Verschulden
  der  Bahn  dadurch  verursacht  ist  (EVO.  84).

d)  Die  Bahn  ist  haftfrei,  wenn  nach  Bestimmung  des  Tarifs  oder
nach  einer  in  den  Frachtbrief  ausgenommenen  Vereinbarung  mit  dem
Absender  das  Gut  in  offen  gebauten  Wagen  befördert  oder  seine  Aufoder
  Abladung  vom  Absender  oder  Empfänger  besorgt  oder  dem  Gut  ein
nicht  zum  Bahnpersonal  gehöriger  Begleiter  mitgegeben  wird  und  der
Schaden  den  Umständen  nach  aus  dieser  besondern  Transportart  entstanden
sein  kann,  es  sei  denn,  daß  Absender  oder  Empfänger  beweisen,  daß  der
Schaden  durch  diese  Gefahr  tatsächlich  nicht  entstanden  ist  oder  daß  ein
Verschulden  der  Bahn  vorliegt  (EVO.  86  1  Nr.  1,  3,  6,  II,  III).

Beispiele:  Holz,  das  in  einem  offenen  Wagen  befördert  wird,  gerät  durch  einen
Funken  aus  der  Lokomotive  in  Brand;  Möbel,  die  von  den  Leuten  des  Absenders  aufgeladen
  werden,  zerbrechen;  ein  Gemälde,  das  von  dem  Diener  des  Malers  begleitet  wird,

geht  verloren.

e)  Die  Bahn  ist  haftfrei,  wenn  der  Schaden  nachweislich  durch  ein
Verschulden  oder  eine  zweckwidrige  Anweisung  des  Verfügungsberechtigten
verursacht  ist  (EVO.  84).4

s)  Die  Bahn  ist  haftfrei,  wenn  Gegenstände,  die  nach  Gesetz  oder
Eissenbahnreglement  gar  nicht  oder  nur  bedingungsweise  zur  Bahnbefördetung
  zugelassen  sind,  unter  unrichtiger  Bezeichnung  aufgegeben  oder  wenn
die  für  diese  Gegenstände  vorgesehenen  Sicherheitsmaßregeln  vom  Absender
  unterlassen  werden  (EVO.  96).  Nur  ein  besondrer  Anwendungsfall
dieser  Regel  ist,  daß  die  Haftung  der  Bahn  für  Geld,  Wertpapiere,  Kostbarkeiten
  und  Kunstgegenstände  gerade  wie  im  Fuhrmannsfrachtrecht  fortfällt,
wenn  der  Absender  nicht  rechtzeitig  Wert  oder  Beschaffenheit  dieser  Sachen
angegeben  hat  (EVO.  54  B.  Nr.  1).

Doch  ist  die  Bahn  in  Ansehung  von  Geld,  Wertpapieren  u.  s.  w.  um  deswillen
erheblich  günstiger  gestellt  als  ein  Frachtfuhrmann,  weil  sie  für  diese  Sachen  außer  der
Angabe  von  Wert  oder  Beschaffenheit  noch  andre  Transportbedingungen,  z.  B.  eine  bestimmte
  Art  der  Verpackung,  vorschreiben  kann  und  also  auch  dann  haftfrei  ist,  wenn  zwar
VWert  oder  Beschaffenheit  der  Sachen  angegeben,  aber  eine  der  andern  Bedingungen  nicht
eingehalten  ist.

Die  Haftbefreiung  gemäß  der  Regel  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Absender  bei
Nichteinhaltung  der  vorgeschriebenen  Transportbedingungen  schuldlos  war,  z.  B.  weil  er
sich  in  entschuldbarem  Irrtum  über  die  Natur  des  Frachtguts  befand.

2.  a)  Bei  der  Berechnung  des  Schadensersatzes,  den  die  Bahn
für  Beschädigung  oder  Verlust  des  Frachtguts  zu  leisten  hat,  ist,  wenn  der
Bahn  weder  Vorsatz  noch  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  nicht,  wie
nach  Fuhrmannsfrachtrecht,  der  gemeine  Wert  des  Guts  zur  Zeit  und  am
Ort  der  Ablieferung  („Empfangswert“"),  sondern  der  gemeine  Wert  des

4  Dronke  in  Egers  Zeitschr.  21  Heft  3  und  ebenda  Sonderheft  z.  25jähr.  Bestehen  Nr.  4.