460  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

Guts  zur  Zeit  und  am  Ort  der  Absendung  („Versandwert“)  zu  Grunde
zu  legen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  letzterer  Wert  niedriger  oder
höher  ist  als  ersterer.  Dem  entspricht  es,  daß  Zölle,  Fracht  und  sonstige
Kosten,  die  durch  den  Unfall  erspart  sind,  von  der  Ersatzsumme  nicht,  wie
nach  Fuhrmannsfrachtrecht,  abzuziehn,  sondern  daß  im  Gegenteil  solche
Kosten,  wenn  sie  trotz  des  Unfalls  aufzuwenden,  also  durch  ihn  nicht  erspart
sind,  der  Ersatzsumme  zuzuzählen  sind,  im  Fall  der  Beschädigung  des  Frachtguts
  zu  einem  Anteil,  im  Fall  des  Verlusts  ganz  (EVO.  88  1,  II).

Beispiel.  Ein  Frachtgut  geht  durch  leichtes  Verschulden  des  Bahnpersonals  verloren;
  sein  Versandwert  war  1000,  sein  Empfangswert  wäre  1400  Mark  gewesen;  vor
dem  Verlust  hat  das  Gut  eine  Zollgrenze  passiert  und  es  sind  200  Mark  Zoll  dafür  bezahlt
die  Fracht  für  das  Gut  hätte  60  Mark  betragen.  Hier  ist  nach  Fuhrmannsfrachtrecht
1400  —  60—  1340,  nach  Eisenbahnfrachtrecht  1000  +  200  =  1200  Mark  zu  vergüten.

Im  Fall  einer  Beschädigung  des  Frachtguts  ist  vom  Versandwert  des  Guts  (7)  bessen
Verkaufswert  im  beschädigten  Zustande  (y),  wie  er  sich  zur  Zeit  und  am  Ort  der  Absendung
herausgestellt  haben  würde,  abzuziehn  und  ein  Anteil  der  nicht  ersparten  Kosten  in

—  u  ..
HöheVVUxsue-Wahlen-Beispiel-VersandwektdesGutsimuubeschädigteusustsnde

1000,  im  beschädigten  Zustande  600,  Fracht  100,  Entschädi  —600
10  =  440  Mark.  ch  schãdigungssumme  1000

b)  Der  Absender  kann  die  Bahn  in  den  Fällen,  in  denen  die  von  ihr
zu  leistende  Ersatzsumme  nach  der  Regel  zu  a  unter  Zugrundelegung  des
gemeinen  Versandwerts  des  Frachtguts  zu  berechnen  ist,  zu  einer  erhöhten
Ersatzleistung  dadurch  nötigen,  daß  er  auf  dem  Frachtbrief  sein  Interesse
an  der  Lieferung  in  Höhe  einer  von  ihm  nach  Willkür  zu  bestimmenden
Summe  angibt  („Deklaration  des  Lieferungsinteresses"):  die  Bahn  darf
eine  solche  Deklaration  nicht  zurückweisen,  hält  sich  aber  für  die  Vergrößerung
ihres  Risikos  dadurch  schadlos,  daß  sie  die  Fracht  um  einen  im  Tarif  festzusetzenden
  Zuschlag  erhöht.  Ist  dies  geschehn,  so  muß  die  Bahn  den  vollen
Schaden,  den  Absender  oder  Empfänger  nachweislich  erlitten  haben,  einschließlich
  mittelbaren  Schadens  und  entgangenen  Gewinns  erstatten,  jedoch
nicht  über  den  deklarierten  Betrag  hinaus  (EVO.  92,  93).

Beispiele  (bei  denen  der  Kürze  wegen  von  den  ersparten  oder  nicht  ersparten  Kosten
abgesehn  wird).  I.  A.  erleidet  dadurch,  daß  ein  von  ihm  abgesendetes  Frachtgut  mit  einem
gemeinen  Versandwert  von  1000  Mark  ohne  grobes  Verschulden  der  Bahn  verloren
geht,  nachweisbar  einen  Schaden  von  1500  Mark,  weil  er  das  Gut  zu  diesem  Preise
bereits  an  B.  fest  verkauft  hat,  die  Transportgefahr  aber  nicht  den  B.,  sondern  ihn  selbst
trifft.  Hier  muß  die  Bahn  ersetzen  1.  ohne  Interessedeklaration  1000  Mark;  2.  bei  einer
Interessedeklaration  von  1200  Mark  1200  Mark;  3.  bei  einer  Interessedeklaration  von
2000  Mark  1500  Mark.  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  1;  nur  ist  das  Gut  nicht  verloren,  sondern
bloß  schwer  beschädigt;  sein  Verkaufswert  beträgt  100  Mark,  der  Schaden  A.s  also  1400  Mark.
Hier  muß  die  Bahn  ersetzen:  zu  J,  1  900  Mark,  zu  1,  2  1200  Mark  (also  ebensoviel  wic  im
Fall  des  Verlusts  des  Guts!),  zu  I,  3  1400  Mark.  III.  Derselbe  Fall  wie  zu  1;  nur  ist  der
Verlust  des  Guts  nachweislich  durch  grobes  Verschulden  des  Bahnpersonals  verursacht.

5  Abw.  Rundnagel  2.  55  S.  444.