Eisenbahnfrachtrecht.  Haftung  der  Bahn  für  Verspätung.  127.  461

Hier  ist  die  Ersatzsumme,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  Interesse  deklariert  ist  oder  nicht,
1500  Mark.

e)  Umgekehrt  kann  die  Bahn  in  gewissen  Fällen  durch  eine  Bestimmung  in  ihrem
Tarif  ihre  Ersatzpflicht  auch  unter  den  nach  den  Regeln  zu  a  zu  berechnenden  Betrag,
nämlich  auf  einen  bestimmten  Normalsatz,  ermäßigen  (EVO.  89).  Doch  ist  die  Regel
zur  Zeit  unpraktisch,  da  keine  Bahn  von  dieser  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  hat.

3.  Als  vollständig  verloren  gilt  ein  Frachtgut  erst  30  Tage  nach  Ablauf  der  Lieferfrist;
  früher  nur  dann,  wenn  der  Absender  den  Verlust,  z.  B.  den  Untergang  des  Guts,
nachweist  (EV  O.  90).  Wird  das  Gut  wieder  aufgefunden,  so  kann  der  Berechtigte  binnen
eines  Monats  unter  Rückgabe  der  ihm  gezahlten  Entschädigung  Herausgabe  des  Guts  fordern,
sofern  er  sich  dies  Recht  bei  Annahme  der  Entschädigung  vorbehalten  hat;  andernfalls
gehört  das  Gut  der  Bahn  (EO.  91).

II.  1.  Für  verspätete  Ablieferung  des  Frachtguts  steht  die  Bahn,
solange  Absender  oder  Empfänger  nicht  in  Annahmeverzug  geraten  sind,
gleichfalls  ohne  Rücksicht  darauf  ein,  ob  ihr  ein  Verschulden  zur  Last  fällt
oder  nicht  (s.  EVO.  94);  sie  haftet  also,  gerade  wie  bei  Beschädigung  und  Verlust
  des  Frachtguts,  auch  für  Zufall.  Doch  haben  von  den  Ausnahmen,  die
diese  Regel  bei  Beschädigung  und  Verlust  des  Frachtguts  erleidet,  die  erste
und  die  beiden  letzten  auch  im  Fall  verspäteter  Ablieferung  Geltung.  Die
Bahn  ist  also  haftfrei

a)  im  Fall  höherer  Gewalt  (s.  EVO.  94  IV),

b)  wenn  die  Verspätung  durch  ein  Verschulden  oder  durch  eine
zweckwidrige  Anweisung  des  Verfügungsberechtigten  verursacht  ist  (s.  BGB.
254,  645),

e)  wenn  das  verspätet  abgelieferte  Gut  gar  nicht  oder  nur  bedingungsweise
  zum  Transport  zugelassen  war  und  der  Absender  es  bei  der  Aufgabe
  falsch  bezeichnet  oder  die  vorgeschriebenen  Sicherheitsmaßregeln  unterlassen
  hat  (EVO.  96).

Übrigens  hat  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  bestimmt,  daß  die  Bahn  haftfrei  sein
soll,  wenn  die  Verspätung  durch  „höhere  Gewalt“  verursacht  ist,  sondern  die  Haftfreiheit
für  den  Fall  angeordnet,  daß  die  Verspätung  „von  einem  Ereignis  herrührt,  das  die  Eisenbahn

  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden  vermochte“"  (EVO.  94  IV).  Doch  scheint
es,  als  ob  letztere  Formel  denselben  Sinn  haben  soll  wie  erstere.

2.  Für  die  Höhe  der  Ersatzpflicht  der  Bahn  bei  verspäteter  Ablieferung
gelten  folgende  Bestimmungen.

a)  Als  Mindestbetrag  vergütet  die  Bahn,  je  nach  der  Dauer  der  Verspätung
  und  je  nachdem  der  Absender  das  Lieferungsinteresse  deklariert
oder  nicht,  einen  Teil  der  Fracht  oder  die  ganze  Fracht,  selbst  wenn  durch  die
Verspätung  ein  Schaden  nicht  entstanden  ist  (EVO.  94II).  Die  Vergütung
ist  hier  also  nicht  Schadensersatz,  sondern  Privatstrafe.

a)  Ohne  Deklarierung  des  Lieferungsinteresses  beträgt  die  Vergütung  bei  eintägiger
  Verspätung  ein  Zehntel  und  steigt  bei  mehr  als  viertägiger  Verspätung  bis  auf
die  Hälfte  der  Fracht.

a  Rundnagel  S.  185;  Lehmann  S.  883;  abw.  unsee  6.  Aufl.  S.  417.