462  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

8)  Im  Fall  der  Deklarierung  beträgt  die  Vergütung  das  Doppelte,  jedoch  nicht
mehr  als  die  deklarierte  Summe.  Ist  die  deklarierte  Summe  niedriger  als  der  Betrag
zu  a,  so  ist  letzterer  Betrag  zu  vergüten.

b)  Über  diesen  Mindestbetrag  hinaus  erstattet  die  Bahn  den  von  dem
Berechtigten  nachgewiesenen  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Schaden
einschließlich  entgangenen  Gewinns  wie  folgt.

a)  Regelmäßig  darf  die  zu  erstattende  Summe  einen  bestimmten
Höchstbetrag  nicht  überschreiten.  Dieser  ist  bei  Sendungen,  für  die  ein
Lieferungsinteresse  nicht  deklariert  ist,  gleich  der  vollen  Fracht;  bei  Sendungen
  mit  deklariertem  Interesse  ist  der  Höchstbetrag  dagegen  die  deklarierte
Summe,  es  sei  denn,  daß  diese  Summe  niedriger  ist  als  der  Betrag  der
vollen  Fracht;  sonach  bezieht  sich  die  Deklaration  des  Lieferungsinteresses
nicht  bloß  darauf,  daß  das  Frachtgut  überhaupt  ankommt  und  keine  Be-6
  n  erleidet,  sondern  auch  darauf,  daß  es  rechtzeitig  ankommt  (EVO.

8)  Ist  die  Verspätung  von  der  Bahn  vorsätzlich  oder  grobfahrlässi
verursacht,  so  gibt  es  einen  Höchstbetrag  für  den  Schadensersatz  nicht;

vielmehr  ist  der  von  dem  Berechtigten  nachgewiesene  Schaden  unbeschränlt
zu  vergüten  (EVO.  94  V).  hgewies  ch

III.  Die  Ansprüche  gegen  die  Bahn  wegen  Beschädigung,  Verlusts
und  verspäteter  Ablieferung  des  Guts  verjähren  wie  nach  Fuhrmannsfrachtrecht
  (EVO.  98).

Doch  ist  bestimmt,  daß  die  Verjährung  durch  außergerichtliche  schriftliche  Anmeldung
des  Anspruchs  bei  der  Bahn  gehemmt  wird  und  ihren  Lauf  erst  fortsetzt,  wenn  ein  a
schlägiger  Bescheid  der  Bahn  bei  dem  Anmelder  einläuft  (EVpO.  98  III).

e)  Haftung  der  Bahn  für  ihre  Gehülfen.
8  128.

Die  Haftung  der  Bahn  für  ihre  Gehülfen  ist  nach  internem  Eisenbahnfrachtrecht
  ebenso  geregelt  wie  die  eines  Frachtfuhrmanns  (EVO.  5,  100).
Dochist  der  Satz,  daß,  wenn  ein  Frachtführer  auf  Grund  eines  durchgehenden
Frachtbriefs  andre  Frachtführer  als  Samtfrachtführer  annimmt,  alle  diese
Frachtführer  als  Gesamtschuldner  füreinander  haften,  dahin  gemildert,
daß  bei  jedem  Unfall  nur  die  erste  und  die  letzte  sowie  diejenige  Bahn  haftet,
auf  deren  Strecke  sich  der  Unfall  nachweislich  ereignet  hat  (EVO.  100  III).

Beispiel.  Ist  auf  einem  Transport  von  Mülhausen  i.  E.  nach  München  ein  Frachtgut
nachweislich  in  Württemberg  beschädigt,  so  sind  Samtfrachtführer  die  Reichseisenbahn
sowie  die  badische,  württembergische  und  bayrische  Staatsbahn.  Die  badische  Staatsbahn
ist  aber  haftfrei.

Eine  weitere  Milderung  der  Haftung  ist,  daß  der  Berechtigte  zwar  nach  Belieben
jede  der  ihm  haftenden  Bahnen  belangen  kann,  daß  aber,  sobald  er  gegen  eine  der  Bahnen
Klage  erhebt,  die  Haftung  der  andern  erlischt  (EVO.  100  111).