Eisenbahnfrachtrecht.  Rechte  der  Bahn.  8  130.  463

f)  SErlöschen  der  Verpflichtungen  der  Bahn.
*  129.

Die  Verpflichtungen  der  Bahn  aus  dem  Frachtvertrage  erlöschen
nach  internem  Eisenbahnfrachtrecht  durch  Bezahlung  der  Fracht  und  Annahme
  des  Frachtguts  wie  nach  Fuhrmannsfrachtrecht.  Doch  gelten
folgende  Besonderheiten:

I.  Die  einwöchige  Ausschlußfrist,  binnen  deren  der  Berechtigte  einen
bei  der  Annahme  äußerlich  nicht  erkennbaren  Mangel  des  Guts  geltend
machen  muß,  wird  nicht  bloß  dadurch  gewahrt,  daß  der  Berechtigte  bei
Gericht  die  Besichtigung  des  Guts  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige
beantragt,  sondern  auch  dadurch,  daß  er  die  Bahn  bittet,  ihrerseits  den
Mangel  zu  untersuchen  (EVO.  97  II  Nr.  4).

II.  Ansprüche  wegen  verspäteter  Ablieferung  können  auch  nach  Bezahlung
  der  Fracht  und  Annahme  des  Guts  geltend  gemacht  werden,  wenn
sie  bei  der  Bahn  binnen  14  Tagen  nach  der  Annahme  schriftlich  angemeldet
werden  (EVO.  97  1  Nr.  2).

g)  Rechte  der  Wahn.
8  130.

In  Ansehung  der  Frachtführerrechte  der  Eisenbahn  gelten  nach
internem  Eisenbahnfrachtrecht  nahezu  die  s  elben  Regeln  wie  im  Fuhrmannsfrachtrecht.



Von  Besonderheiten  sei  das  folgende  erwähnt:

I.  1.  Die  Höhe  der  Fracht  wird  nicht  durch  freie  Vereinbarung,  sondern  einzig  und
allein  durch  die  Bahntarife  bestimmt.  Von  den  tarifmäßigen  Frachtsätzen  dürfen  Ausnahmen
  nur  in  besondern  Fällen  gemacht  werden,  die  in  den  Tarifen  selbst  aufzuführen
sind,  z.  B.  für  bestimmte  Arten  von  Gütern  (sog.  Ausnahmetarife).  Dagegen  sind  Frachterhöhungen
  oder  Frachtermäßigungen,  die  nur  für  einen  Einzelfall  gelten  sollen,  verboten,
es  sei  denn,  daß  es  sich  um  eine  Frachtermäßigung  für  milde  oder  öffentliche  Zwecke  oder
im  dienstlichen  Interesse  der  Bahn  handelt  (EVO.  6  III,  IV).

2.  Die  Vereinbarung,  daß  die  Fracht  vom  Absender  im  voraus  bezahlt  werden  soll,
ist  nur  statthaft  (E##  O.  69  —III,  VII)

a)  bei  Gütern,  die  leicht  verderblich  sind  oder  deren  Wert  die  Fracht  nicht  sicher  deckt,

b)  bei  Gütern,  die  nach  einem  ermäßigten  Ausnahmetarif  befördert  werden,

e)  bei  andern  Gütern  bloß,  wenn  der  Absender  durch  einen  „Freivermerk“  auf  dem
Frachtbrief  die  Vorausbezahlung  selber  anbietet.

3.  Ansprüche  der  Bahn  auf  Nachzahlung  einer  irrtümlich  zu  wenig  erhobenen  Fracht
vetjähren  in  einem  Jahr.  Das  nämliche  gilt  für  Ansprüche  des  Absenders  oder  Empfängers
auf  Rückerstattung  zu  viel  erhobener  Fracht  (E#  O.  71;  s.  auch  ebenda  6  V).

II.  Sind  der  Bahn  außer  der  Fracht  noch  bare  Auslagen  zu  erstatten,  so  kann  sie
dafür  eine  besondre  tarifmäßige  Provision  erheben  (E#  O.  68  111).

III.  Erleidet  die  Bahn  einen  Schaden  dadurch,  daß  ein  Frachtgut  ihr  unverpackt
oder  schlecht  verpackt  angeliefert  wird  und  ist  der  Mangel  der  Verpackung  äußerlich  nicht
erkennbar  oder  im  Frachtbrief  ausdrücklich  anerkannt,  so  ist  der  Absender  selbst  dann  ersatz-