464  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

pflichtig,  wenn  ihm  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt;  ist  umgekehrt  ein  Mangel  der  Verpackung
  äußerlich  erkennbar  und  im  Frachtbrief  nicht  anerkannt,  so  haftet  der  Absender
nur  bei  Arglist  (EVO.  62  1V).  Beispiel:  A.  hat  böswilligerweise  in  ein  von  B.  abzusendendes
  Faß  ein  feines  Loch  gebohrt,  ohne  daß  B.  dies  bemerken  konnte;  während
des  Transports  läuft  das  Faß  aus  und  sein  Inhalt  schädigt  den  Packwagen;  hier  kann

die  Bahn  nicht  bloß  von  dem  schuldigen  A.,  sondern  auch  von  dem  unschuldigen  B.  Ersatz
fordern.

h)  Mufhebung  des  Frachtvertrages.
s131.

Auch  was  die  Aufhebung  des  Frachtvertrages  betrifft,  gelten  nach
internem  Eisenbahnfrachtrecht  dieselben  Regeln  wie  nach  Fuhrmannsfrachtrecht.
  Nur  besteht  die  Besonderheit,  daß  die  Vergütung,  die  der  Absender  im
Fall  des  Rücktritts  vom  Frachtvertrage  der  Bahn  zu  leisten  hat,  in  den
Tarifen  fest  normiert  ist  (EVO.  73  VIII,  74  II).

5.  Der  internationale  Eisenbahnfrachtvertrag.!
l132.

I.  Der  internationale  Eisenbahnfrachtvertrag  unterliegt  in  den  meisten
Beziehungen  denselben  Regeln  wie  der  interne,  was  sich  dadurch  erklärt,
daß  man  bei  Abfassung  des  internationalen  Übereinkommens  sich  das
damalige  deutsche  Eisenbahnrecht  zum  Muster  genommen  hat  und,  soweit
das  nicht  der  Fall  gewesen,  das  deutsche  Eisenbahnrecht  dem  internationalen
nachträglich  tunlichst  angepaßt  worden  ist.  Daraus  ergibt  sich  vor  allem,  daß
sämtliche  in  der  offiziellen  Liste  der  Vertragsstaaten  eingetragenen  Bahnen
eine  Zwangsgemeinschaft  bilden,  indem  jede  Güterstation  einer  solchen
Bahn  Frachtsendungen  nach  sämtlichen  Güterstationen  aller  übrigen  der
Gemeinschaft  angehörigen  Bahnen  auf  Grund  eines  durchgehenden  Frachtbriefs
  annehmen  und  der  Reihenfolge  nach  ausführen  muß  und,  wenn  das
Gut  auf  dieser  Reise  verloren  geht  oder  beschädigt  wird,  der  Berechtigte
nach  seiner  Wahl  von  der  Anfangs-,  von  der  Endbahn  und  von  derjenigen
Bahn  Ersatz  fordern  darf,  auf  der  der  Unfall  nachweislich  vorgekommen
ist  (Int.  Ub.  5,  27  IIII).

Beispiel.  Eine  deutsche  Schaumweinfabrik  in  Würzburg  kann  von  der  bayrischen
Staatsbahn  fordern,  daß  sie  eine  Frachtkiste  zur  Beförderung  bis  Irkutsk  annimmt,  und
darf,  wenn  die  Kiste  in  Sibirien  gestohlen  wird,  von  der  erstgenannten  Bahn  Ersatz  verlangen.


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1  Rosenthal,  Internat.  Eisenbahnfrachtrecht  (94);  Gerstner,  Internat.  Eisenbahnfrachtrecht
  1  ders.,  Der  neueste  Stand  des  Berner  internat.  #ierternat.  ger  (01);
Reindl,  Das  internat.  Übereinkommen  (99,  09);  Eger,  Das  internat.  Übereinkommen,

2.  Aufl.  (03).