Intemationales  Eisenbahnfrachtrecht.  5  132.  Seefrachtrecht.  Verfrachter.  §  133.  465

II.  Wichtigere  Besonderheiten  des  internationalen  Eisenbahnfrachtrechts
  sind  folgende.

1.  Die  Bescheinigung  des  Frachtgutempfangs  seitens  der  Bahn  auf
einem  Frachtbriefduplikat  findet  nicht  bloß  auf  Verlangen  des  Absenders
statt,  sondern  ist  allgemein  vorgeschrieben  (Int.  Üb.  8  V).  Demgemäh  ist
das  Recht  des  Absenders  zur  Verfügung  über  das  Frachtgut  allgemein  an
die  Voraussetzung  gebunden,  daß  er  das  Frachtbriefduplikat  vorlegt,  es  sei
denn,  daß  der  im  Frachtbrief  benannte  Empfänger  die  Annahme  des  Frachtguts
  verweigert  hat  (Int.  Ub.  15  II,  18  IV,  24  I).

2.  Wählt  die  Anfangsbahn  einen  Reiseweg,  der  den  Interessen  des
Absenders  nicht  entspricht,  so  ist  sie  nur  bei  grober  Fahrlässigkeit  ersatzpflichtig
  (Int.  Ub.  6  1).

3.  Das  Pfandrecht  der  Bahn  erlischt  mit  der  Auslieferung  des  Guts
an  den  Empfänger  (Int.  Ub.  21).

4.  Eine  merkwürdige  Antinomie  findet  sich  in  Art.  16  des  internationalen  Üübereinkommens:
  in  Abs.  1  heißt  es,  daß  die  Bahn  dem  Empfänger  das  Frachtgut  gegen  Bezahlung
  „der  im  Frachtbrief  ersichtlich  gemachten  Beträge“  aushändigen  muß,  während
Abs.  2  ebenda  bestimmt,  daß  der  Empfänger  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten
Rechte  gegen  Erfüllung  der  sich  „daraus“  (d.  h.  aus  dem  Frachtvertrage)  ergebenden  Verpflichtungen
  geltend  machen  kann,  ohne  zuzufügen,  daß  diese  Verpflichtungen  aus  dem
Frachtbrief  ersichtlich  sein  müssen.  Den  Vorzug  verdient  die  letztere  Bestimmung.

6.  Ver  Serfrachtvertrag.1
a)  Verfrachter  und  Reeder.  Befrachter  und  Ablader.
g  133.

J.  Die  beim  Abschluß  eines  Seefrachtvertrages  beteiligten  Vertragsparteien
  führen  andre  Namen  als  im  Landfrachtverkehr:  der  Absender
  wird  Befrachter,  der  Frachtunternehmer  wird,  wie  bereits
erwähnt,  Verfrachter  genannt  (s.  559).

II.  Als  Verfrachter  wird  meist  der  Reeder  des  Schiffs  auftreten,
mit  dem  die  im  Frachtvertrage  benannten  Frachtgüter  befördert  werden
sollen.  Doch  kann  auch  ein  Nichtreeder  Verfrachter  sein.  Insbesondre
kommt  es  häufig  vor,  daß  jemand,  der  ein  fremdes  Schiff  „gechartert"
hat  (s.  oben  S.  430),  mit  andern  Personen  sog.  Unterfracht  verträge
  abschließt,  d.  h.  daß  er  diesen  andern  Personen  verspricht,  ihre
Frachtgüter  auf  dem  von  ihm  gecharterten  Schiff  an  ein  bestimmtes
Reiseziel  zu  befördern:  hier  ist  der  Charterer  im  Verhältnis  zu  den  Personen,
  mit  denen  er  den  Unterfrachtvertrag  abgeschlossen  hat,  Verfrachter,
obschon  er  über  das  Schiff,  auf  dem  das  im  Unterfrachtvertrage  genannte

—.

1  Wüstendörfer,  Studien  zur  modernen  Entwicklung  des  Seefrachtvertrages  (05).
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  30