466  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

Frachtgut  transportiert  werden  soll,  nur  als  Charterer  und  nicht  als  Reeder
verfügt  (s.  662).2

Beispiel.  Der  Transportunternehmer  A.  in  Liverpool  hat  für  den  Händler  B.  ebenda
einen  Warentransport  von  dort  nach  Danzig  übernommen  und  chartert  zwecks  Ausführung
dieses  Transports  ein  Dampfschiff  des  C.  Hier  würde  man  nach  landfrachtrechtlichem
Sprachgebrauch  den  Vertrag  zwischen  A.  und  B.  „Haupt-“,  den  zwischen  A.  und  C.,  Unterfrachtvertrag“
  nennen.  Seerechtlich  gilt  aber  der  entgegengesetzte  Sprachgebrauch.  Demnach

  ist  der  Reeder  C.  Hauptverfrachter;  der  Transportunternehmer  A.  ist  Hauptbefrachtet
und  Unterverfrachter;  der  Händler  B.  ist  Unterbefrachter.

Daß  der  Charterer  eines  Schiffs  nicht  Reeder  des  Schiffs  ist,  tritt  praktisch  besonders
deutlich  dadurch  hervor,  daß  er  den  Kapitän  des  Schiffs  weder  ernennt  noch  absetzt  und
daß  auch  die  übrige  Schiffsbesatzung  von  ihm  dienstlich  unabhängig  ist:  er  ist  nicht  selber
Herr  des  Schiffs,  sondern  nur  Gläubiger  des  Schiffsherrn.5

III.  1.  Vom  Befrachter  zu  unterscheiden  ist  der  Ablader,  d.  h.
diejenige  Person,  die  das  Frachtgut,  dem  der  Frachtvertrag  gilt,  dem
Verfrachter  in  eignem  Namen  zur  Beförderung  übergibt  (s.  567  I,  566  I)
Selbstverständlich  sind  Befrachter  und  Ablader  meist  dieselbe  Persol-Doch
  kann  es  auch  geschehn,  daß  der  Befrachter  einen  Dritten  ermächtigt,
das  Frachtgut  dem  Verfrachter  in  eignem  Namen  zuzuführen.  1
Hauptfall  ist  der  des  eben  erwähnten  Chartervertrages:  wenn  hier  der
Charterer  den  Dritten,  mit  dem  er  einen  Unterfrachtvertrag  abgeschlossen
hat,  anweist,  das  im  Unterfrachtvertrage  genannte  Frachtgut  dem  Reeder
des  gecharterten  Schiffs  in  eignem  Namen  zu  liefern,  ist  der  Dritte  im
Verhältnis  zum  Reeder  zwar  nicht  Befrachter,  wohl  aber  Ablader.

Veispiel.  In  dem  zu  11  genannten  Fall  wird  der  Händler  B.  gegenüber  A.  Be—
frachter,  gegenüber  C.  Ablader  sein.

2.  Sind  Befrachter  und  Ablader  verschiedene  Personen,  so  stehn  die
Absenderrechte  zum  Teil  dem  Befrachter,  zum  Teil  dem  Ablader  zur  indem
der  Befrachter  einen  andern  zum  Ablader  bestellt,  überweist  er  ihm  also
einen  Teil  seiner  Absenderrechte.  Demgemäß  sind  in  der  folgenden  Datstellung
  die  Befrachter-  und  die  Abladerrechte  stets  voneinander  zu  trennen.

b)  Abschluß  des  Vertrages.
g  134.

I.  1.  Der  Seefrachtvertrag  kommt  gerade  wie  der  Fuhrmannsfrachtvertrag
  auch  bei  formlosem  Abschluß  gültig  zu  stande.  Doch  ist  für
gewisse  Arten  des  Seefrächtvertrages,  insbesondre  für  solche,  die  einen
Gütertransport  zwischen  inländischen  und  ausländischen  Seehäfen  betreffen,
  aus  fiskalischen  Gründen  eine  Beurkundung  trotzdem  gesetzlich
vorgeschrieben:  unterbleibt  sie,  so  ist  der  Vertrag  zwar  gültig,  der  schuldige

2  Siehe  RG.  59  S.  113.
3  Siehe  Wüstendörfer  S.  101.