Seefrachtrecht.  Befrachter,  Ablader.  Konnossement.  ##  133,  134.  467

Reeder  verfällt  aber  in  Strafe  (Reichsstempelgesetz  vom  15.  Juli  1909
88  38,  43  III,  Tarif  Nr.  6).

2.  Der  Gültigkeit  formlos  abgeschlossener  Seefrachtverträge  ungeachtet
  ist  es,  wie  im  Fuhrmannsfrachtverkehr,  tatsächlich  allgemein  im
Gebrauch,  daß  beim  Vertragsschluß  oder  später  eine  Urkunde  errichtet
wird  (s.  642  I,  V),  und  zwar  auch  in  solchen  Fällen,  in  denen  das  Reichsstempelgesetz
  die  Errichtung  einer  Frachturkunde  nicht  fordert;  die  Urkunde
  heißt  aber  nicht,  wie  nach  Fuhrmannsfrachtrecht,  Frachtbrief,  sondern
Konnossement  (von  cognoscere,  anerkennen).

a)  Das  Konnossement  ist,  wie  der  Frachtbrief,  eine  einseitige  Urkunde.
  Sie  wird  jedoch  nicht  vom  Absender  (Befrachter  oder  Ablader),
sondern  von  dem  Reeder  des  Schiffs,  mit  dem  die  Beförderung  des  Frachtguts
  erfolgen  soll,  ausgestellt.  Selbstverständlich  kann  der  Reeder  sich  aber
bei  der  Ausstellung  der  Konnossemente  auch  durch  einen  Bevollmächtigten
vertreten  lassen;  ja  für  den  Kapitän  des  Frachtschiffs  bedarf  es  nicht  einmal
  einer  besondern  Vollmacht  dazu:  die  Ausstellung  von  Konnossementen
über  alle  Frachtgüter,  die  auf  dem  von  ihm  geführten  Schiff  zu  befördern
sind,  fällt  bereits  kraft  Gesetzes  in  den  Rahmen  seiner  Vertretungsmacht
(s.  642  I,  IV),

b)  Das  Konnossement  muß  die  Erklärung  des  Reeders  enthalten,
daß  er  das  Frachtgut  zum  Zweck  der  Beförderung  empfangen  habe.  Außerdem
  soll  es  alle  für  den  Frachtvertrag  wesentliche  Umstände  angeben,
nämlich  Ort  und  Tag  der  Ausstellung,  Art,  Menge  und  Merkzichen  des
Frachtguts,  die  Fracht,  den  Namen  des  Schiffers,  des  Schiffs,  des  Abladers,
des  Empfängers,  den  Abladungs=  und  den  Löschungshafen,  endlich  alle
etwaigen  besondern  Vertragsklauseln  (s.  643).  Doch  sind  auch  minder
vollständige  Konnossemente  statthaft:  namentlich  kann  die  Person  des
Empfängers,  das  Frachtschiff  und  das  Reiseziel  im  Konnossement  einstweilen
  ungewiß  gelassen  werden  (s.  643  Nr.  6,  644  und  unten  S.  468  co,
480  III).  Daß  das  Konnossement  von  dem  Reeder  oder  seinem  Vertreter
  eigenhändig  unterschrieben  werde,  ist  gesetzlich  nicht  bestimmt  und
also  auch  nicht  erforderlich;  vielmehr  genügt  es,  wie  beim  Frachtbrief,
wenn  das  Konnossement  vom  Reeder  oder  Schiffer  unterstempelt  wird.

Ein  Muster  eines  Konnossements  siehe  am  Schluß  dieses  Werks.

e)  Das  Konnossement  wird  vom  Reeder  dem  Ablader  ausgehändigt
und  von  diesem  unmittelbar  —  meist  mit  einem  andern  Schiff  als  dem,
auf  dem  der  im  Konnossement  beurkundete  Transport  erfolgen  soll  —
an  den  Empfänger  geschickt,  dient  also  nicht,  wie  der  Frachtbrief,  als  Begleit-,
  sondern  als  Empfangspapier  für  das  Frachtgut.  Sein  Zweck  ist,
nicht  bloß  den  Empfänger  über  die  ihm  zugedachte  Frachtsendung  zu
unterrichten,  sondern  auch  ihn  zum  Empfang  der  Sendung  zu  legitimieren

1  Abw.  Boyens  2  S.  309;  Schaps  S.  490.