468  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

und  ihm  eine  gewisse  Gewalt  über  das  Frachtgut,  schon  während  es  noch
unterwegs  ist,  zu  verschaffen  (s.  unten  S.  473).  Sehr  oft  wird  das  Konnossement
  in  einer  Mehrzahl  von  Exemplaren  —  zwei,  drei  oder  mehr  —
ausgestellt;  alsdann  pflegt  der  Ablader  dem  Empfänger  nur  einen  Teil
der  Exemplare  zu  senden,  den  Rest  aber  zurückzubehalten.

d)  Das  Konnossement  dient  im  Verhältnis  zwischen  Reeder  und
Ablader  als  Beweismittel  für  den  zwischen  ihnen  wirksamen  Frachtverttiag
und  kann  insoweit,  wie  ein  Frachtbrief,  durch  Gegenbeweis  entkräftet
werden.  Dagegen  gilt  es  im  Verhältnis  zwischen  Reeder  und  Empfänger
als  rechtsbegründende  Urkunde  und  ist  insoweit  dem  Gegenbeweise,  daß
sein  Inhalt  von  jenem  Frachtvertrage  abweicht,  nicht  ausgesetzt.

Beispiele  siehe  unten  S.  474,  3.

e)  Das  Konnossement  ist,  anders  als  der  Frachtbrief,  ein  echtes
Wertpapier;  denn,  wie  später  zu  zeigen,  können  Ablader  und  Empfänge
ihre  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage  nur  dann  in  vollem  Umfang  geltend
machen,  wenn  sie  im  Besitz  des  Konnossements  sind  (650).

2  In  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  ist  das  Konnossement  Or  den
papier  und  heißt  alsdann  Orderkonnossement.  Und  zwar
ist  es  ein  Orderpapier  nicht  nach  Art  des  Wechsels  oder  Schecks,  sondern
nach  Art  des  Orderschuldscheins  (s.  oben  S.  307).  Das  will  besagen

na))  Das  Konnossement  ist,  wie  der  Orderschuldschein,  Orderpapiel
nicht  kraft  Gesetzes,  sondern  nur  dann,  wenn  es  eine  ausdrückliche  Ordelklausel
  enthält  (363  II).

Beispiel.  Schiffer  A.  hat  vom  Ablader  B.  ein  für  C.  bestimmtes  Frachtgut  erhalten
und  nennt  nun  in  dem  über  das  Gut  ausgestellten  Konnossement  als  Empfänger  n
schlechthin  den  C.,  sondern  „C.  oder  Order“  oder  „die  Order  des  C.“.  Zulässig  ist  es  aber
auch,  daß  er  als  Empfänger  lediglich  „die  Order“  unter  Fortlassung  des  Namens  C.  nennt.
alsdann  ist  unter  dieser  Order  die  des  Abladers  zu  verstehn  (644  1),  so  daß  die  Worte  „die
Orber“  ebensoviel  bedeuten  wie  „B.  oder  Order“;  soll  also  in  diesem  Fall  C.  zum  Empfänger

werden,  so  muß  B.  noch  ein  auf  C.s  Namen  lautendes  Indossament  oder  ein  Blankoindossament
  auf  das  Konnossement  setzen.

86)  Alle  wechselrechtlichen  Regeln,  die  auf  den  Orderschuldschein
anwendbar  sind,  sind  auch  auf  das  Orderkonnossement  anwendbar.  Hierher
gehört  namentlich  der  Satz,  daß  das  Konnossement  durch  Indossament
auf  einen  andern  Empfänger  übergehn  kann,  daß  die  Indossamente  au
den  Namen  des  Indossatars  oder  in  blanco  gestellt  werden  können  und
eine  fortlaufende  formell  geschlossene  Kette  bilden  müssen,  daß  der
Indossatar  den  Einwendungen  aus  der  Person  seiner  Vormänner  nur  in
sehr  beschränktem  Umfang  ausgesetzt  ist,  daß  ein  vernichtetes  oder  abhanden
gekommenes  Konnossementsexemplar  gerichtlich  aufgeboten  und  für  kraftlos
  erklärt  werden  kann  u.  s.  w.  (s.  363  II,  364,  365).

I0)  Alle  wechselrechtlichen  Regeln,  deren  Anwendung  beim  Orderschuldschein

  ausgeschlossen  ist,  sind  auch  auf  das  Orderkonnossement  nicht