Seefrachtrecht.  Konnossement.  Konnossementsabschrift.  §  134.  469

anwendbar.  Hierher  gehört  namentlich  der  Satz,  daß  der  Indossant  eines
Konnossements  durch  sein  Indossament  nicht  etwa  die  Gewähr  für  die
pünktliche  Erfüllung  der  dem  Reeder  durch  das  Konnossement  auferlegten
Pflichten  übernimmt:  während  der  Indossatar  eines  Wechsels,  wenn  der
Wechselakzeptant  die  Wechselsumme  nicht  pünktlich  zahlt,  den  Regreß  an
die  vor  ihm  stehenden  Indossanten  nehmen  kann,  ist  dem  Indossatar  eines
Konnossements  für  den  Fall,  daß  der  Reeder  das  Frachtgut  nicht  zur  rechten
Zeit  oder  am  rechten  Ort  abliefert,  der  Regreß  gegen  die  Indossanten
versagt.

6)  Statt  der  Orderklausel  kann  das  Konnossement  auch  die  Inhaber--klausel
  enthalten  und  ist  alsbdann  Inhaberpapier.  Doch  kommt
das  tatsächlich  kaum  vor.  Es  soll  deshalb  im  folgenden  von  Inhaberkonnossementen
  nicht  weiter  die  Rede  sein.

M  Enthält  endlich  das  Konnossement  weder  die  Order=  noch  die
Inhaberklausel,  so  ist  es  Rektapapier  und  heißt  alsdann  Rektaoder
  Namenskonnossement.  Die  wechselrechtlichen  Regeln
sind  auf  ein  solches  Konnossement  auch  nicht  in  dem  beschränkten  Umfang
anwendbar  wie  auf  das  Orderkonnossement.  Insbesondre  kann  das
Namenskonnossement  nicht  durch  Indossament,  sondern  nur  durch  gewöhnliche
  Rechtsnachfolge  auf  einen  andern  Empfänger  übergehn,  und  ist  der
Übergang  geschehn,  so  ist  der  neue  Empfänger  allen  in  der  Person  seines
Vormanns  begründeten  Einwendungen  in  demselben  Maß  ausgesetzt
wie  jeder  andre  Rechtsnachfolger;  das  Namenskonnossement  kann,  wenn
es  zerstört  oder  abhanden  gekommen,  nicht  gerichtlich  aufgeboten  oder
für  kraftlos  erklärt  werden  u.  s.  w.“

f)  Die  Ausstellung  des  Konnossements  steht  nicht  im  Belieben  des
Reeders,  sondern  der  Reeder  ist,  sobald  das  Frachtgut  auf  dem  Schiff
verladen  ist,  auf  Verlangen  des  Abladers  zur  Ausstellung  eines  Konnossements
  verpflichtet.  Und  zwar  muß  der  Reeder,  wenn  der  Ablader  es
verlangt,  das  Konnossement  mit  der  Orderklausel  versehn  und  so  viel
Exemplare  ausstellen,  als  der  Ablader  haben  will;  die  Zahl  der  Exemplare
ist  im  Konnossement  anzugeben  (642  I,  643  Nr.  10,  644).

3.  Außer  dem  Konnossement  kommen  beim  Abschluß  des  Seefrachtgeschäfts
  noch  andre  Urkunden  vor,  namentlich  die  Konnossementsabschrift
und  die  Chartepartie.

a)  Die  Konnossementsabschrift  ist  eine  einseitige  Urkunde
  des  Abladers:  dieser  muß  sie  auf  Verlangen  des  Verfrachters  oder
des  ihn  vertretenden  Schiffers  ausstellen  und  unterschreiben  (s.  642  III).
Sie  verbleibt  im  Besitz  des  Schiffers  und  hat  deshalb  mit  dem  schließlich
an  den  Empfänger  auszuhändigenden  Frachtbrief  so  wenig  gemeinsam  wie
das  Konnossement  selbst.

2  Abw.  mein  Lehrb.  des  BR.s  4.  Aufl.  2  S.  41415.