470  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

b)  Die  Chartepartie  ist  eine  zweiseitige,  sowohl  vom  Ver—
frachter  wie  vom  Befrachter  vollzogene  Urkunde.  Beim  Chartervertrage
(s.  oben  S.  430)  kann  ihre  Errichtung  von  jeder  Partei  gefordert  werden
(557).  Dem  Empfänger  wird  sie  nicht  mitgeteilt,  da  für  ihn  die  Mitteilung
des  Konnossements,  dessen  Ausstellung  durch  die  Chartepartie  keineswegs
überflüssig  gemacht  wird,  genügt;  vielmehr  verbleibt  sie  im  Besitz  des  Verfrachters
  und  Befrachters.

4.  Ob  der  Verfrachter  einen  ihm  von  einem  Befrachter  erteilten

Frachtauftrag  annimmt,  steht,  wie  nach  Fuhrmannzsfrachtrecht,  in  seinem
Belieben.

II.  Sehr  oft  ist  bei  einem  Gütertransport  wie  im  Landfrachtverkehr
eine  Mehrheit  von  Frachtführern,  so  im  Seefrachtverkehr  eine  Mehhheit
von  Verfrachtern  beteiligt,  und  es  kommt  auch  überaus  häufig  vol,  doß,
wie  die  mehreren  Frachtführer  den  Landtransport  auf  Grund  eines  einzigen
durchgehenden  Frachtbriefs,  so  die  mehreren  Verfrachter  den  Seetransport
auf  Grund  eines  einzigen  Durchfrachtkonnossements  (Durchkonnossements)
  übernehmen.  Doch  weicht  die  Rechtsstellung  solcher
Mitverfrachter  von  der  der  Mitfrachtführer  in  allen  Einzelheiten  wesentlich
  ab.  Insbesondre  pflegen  bei  Ausstellung  eines  Durchfrachtkonnossements
  die  mehreren  Verfrachter  ihre  Haftung  je  auf  einen  Teil  der  Reisestrecke
  zu  beschränken  und  trotz  der  Einheitlichkeit  des  Konnossements  für
die  verschiedenen  Teilstrecken  verschiedene  Vertragsklauseln  zu  bestimmen.

Beispiel.  A,  der  als  Kapitän  B.s  mit  dessen  Schiff  Argo  zwischen  Rio  Janeito
und  Hamburg  fährt,  übernimmt  in  Rio  Fegene  chent  einn  taood-  in  Emden  be
stimmten  Transport,  obschon  er  Emden  nicht  anläuft;  demgemäß  zeichnet  er  ein  Durch
frachtkonnossement  Rio-Emden,  behält  sich  aber  die  Umladung  des  Frachtguts  auf  ein
andres  Schiff  vor  und  bestimmt,  daß  mit  der  Umladung  B.  befreit  werde  und  an  seine
Stelle  als  Verfrachter  der  Reeder  des  andern  Schiffs  trete;  tatsächlich  ladet  er  auch,  nach
dem  er  auf  der  Reise  Rio-Hamburg  in  Rotterdam  angelangt  ist,  das  Gut  des  C.  auf  da
dort  liegende  nach  Emden  bestimmte  dem  Reeder  E.  gehörige  von  Kapitän  F.  geführte
Schiff  Enno  um,  indem  er  dem  F.  die  ihm  von  C.  erteilte  Konnossementsabschrift  aus
händigt;  nachträglich  stellt  sich  heraus,  daß  das  Gut  infolge  mangelhafter  Fürsorge  de-Schiffspersonals
  zweimal  beschädigt  worden  ist,  das  erste  Mal  auf  der  Argo,  das  zweite
Mal  auf  dem  Enno.  Hier  ist  anzunehmen,  daß  Kapitän  A.  den  Abschluß  des  Frachtvertrages
mit  C.  und  die  Zeichnung  des  Durchfrachtkonnossements  sowohl  im  Namen  seines  eignen
Reeders  B.  wie  im  Namen  des  ihm  damals  freilich  noch  unbekannten  Reeders  E.  vorgenommen
  und  E.  dies  später  durch  seinen  Kapitän  F.  gutgeheißen  hat.  Sonach  kann  der
Befrachter  C.  (und,  wie  später  zu  zeigen,  auch  der  Empfänger  D.)  sich  wegen  des  Guts
an  beide  Reeder  halten,  jedoch  wegen  des  ersten  Schadens  nur  an  B.,  wegen  des  zweiten
nur  an  E.

Ein  Muster  eines  Durchfrachtkonnossements  siehe  am  Schluß  dieses  Werks.

III.  Eigenartig  geregelt  ist  der  Fall,  daß  jemand  ein  ganzes  Schiff  gechartert  hat
und  nun  über  die  auf  dem  Schiff  zu  befördernde  Ladung  Unterfrachtverträge  abschließt.
Hier  würde  nämlich,  wenn  man  die  Vorschriften  des  Landfrachtrechts  anwenden  würde,
eine  unmittelbare  rechtsgeschäftliche  Beziehung  zwischen  dem  Reeder  des  Frachtschiffs
und  den  Befrachtern,  die  die  Unterfrachtverträge  abgeschlossen  haben,  nicht  entstehn  (s.  oben