Seefrachtrecht.  Chartepartie.  Durchfrachtkonnossement.  8  134.  471

S.  465),  sondern  diese  könnten  sich  lediglich  an  den  Charterer  als  ihren  Verfrachter  und
erst  der  Charterer  könnte  sich  an  den  Reeder  halten.  Anders  nach  Seerecht:  insoweit,  als
die  Ausführung  des  Unterfrachtvertrages  zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Kapitäns  des
gecharterten  Schiffs  gehört  und  dieser  Kapitän  sich  auch  tatsächlich  zur  Ausführung  des
Unterfrachtvertrages  bereit  erklärt,  ist  der  Reeder  des  Schiffs  den  Unterbefrachtern  unmittelbar
  verhaftet  und  der  Charterer  zugleich  von  seinen  Verfrachterpflichten  aus  dem
Unterfrachtvertrage  befreit  (662  1).3  Dem  entspricht  es,  daß,  wie  wir  bereits  gesehn  haben,
die  Unterbefrachter  ihre  Ladung  dem  Reeder  des  gecharterten  Schiffs  nicht  als  Vertreter
des  Charterers,  sondern  in  eignem  Namen  liefern  und  ihm  damit  als  „Ablader"  gegenübertreten
  (s.  oben  S.  466)  sowie  ferner,  daß  der  Reeder  des  gecharterten  Schiffs  die
Konnossemente  über  die  Ladung  der  Unterbefrachter  ihnen  und  nicht  dem  Charterer  aushändigt
  und  darin  nicht  die  vom  Charterer  an  ihn,  sondern  die  von  den  Unterbefrachtern
an  den  Charterer  zu  zahlende  Fracht  erwähnt;  letztere  Fracht  heißt  demgemäß  auch  Konnossementsfracht,
  erstere  Charterfracht.

e)  Rechtsstellung  des  Empfängers.
a)Mechtsstellung  des  Empfängers,  wenn  ein  Orderkonnossement  ausgestellk  ist.

l  135.

Ist  über  das  Frachtgut,  wie  es  fast  immer  der  Fall,  ein  „an  Order“
lautendes  Konnossement  in  einem  oder  in  mehreren  Exemplaren  ausgestellt,
  so  gelten  für  die  Rechtsstellung  des  Empfängers  folgende  Vorschriften.


I.  1.  Die  Person  des  Empfängers  wird  ebenso  bestimmt  wie  beim
Orderwechsel  die  Person  des  Wechselgläubigers  erster  Hand  (363  II,
364,  365).  Empfänger  ist  also:

wenn  das  Konnossement  nicht  indossiert  ist,  die  darin  als
Empfänger  benannte  Person  —  wir  nennen  sie  „Erstempfänger“
  —  oder  ihr  Rechtsnachfolger,

wenn  das  Konnossement  mit  einem  Namensindossament  abschließt,
  der  letzte  Indossatar  oder  sein  Rechtsnachfolger,

wenn  das  Konnossement  mit  einem  Blankoindossament  abschließt,
  jeder,  der  den  Besitz  des  Konnossements  erlangt  hat,

vorausgesetzt,  daß  diese  Personen  das  Konnossement  rechtmäßig  erworben
haben  (s.  oben  S.  235  I,  2,  259,  247  V).  Der  Erwerb  braucht  aber  nicht
zu  Eigentum,  sondern  kann  auch  zu  Pfandrecht  erfolgen:  wenn  der  bisherige
  Empfänger  das  Konnossement  einem  andern  verpfändet,  hört  er
auf,  Empfänger  zu  sein,  und  an  seine  Stelle  tritt  als  Empfänger  der  Pfandgläubiger
  (s.  oben  S.  265  II).

Ob  außer  dem  Erwerbe  zu  Eigentum  oder  Pfandrecht  auch  ein  Erwerb  zu  anderm
Recht  die  Empfängerrechte  gibt,  sei  hier  (wie  beim  Wechsel)  dahingestellt.

3  R.  59  S.  113.