472  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

2.  Erwirbt  jemand  ein  Konnossement  zu  Eigen=  oder  Pfandbesitz,
das  ihn  als  Erstempfänger  benennt  oder  das  mit  einem  auf  seinen  Namen
lautenden  Indossament  oder  einem  Blankoindossament  abschließt,  so
streitet  die  Vermutung  dafür,  daß  sein  Erwerb  rechtmäßig  war.  Und
zwar  kann  nicht  bloß  er  selbst,  sondern  auch  der  Reeder  als  Konnossementsschuldner
  sich  auf  diese  Vermutung  berufen:  der  Reeder  wird  also,  wenn
er  das  Frachtgut  an  eine  Person,  die  in  der  vorgedachten  Art  als  Empfänger
formell  legitimiert  ist,  abliefert,  befreit,  auch  wenn  die  Legitimation
trügerisch  war  und  jene  Person  das  Konnossement  in  Wahrheit  gestohlen
oder  sonst  unrechtmäßig  erworben  hatte  (s.  oben  S.  240  d).  Oder  anders
ausgedrückt:  hat  jemand  ein  Konnossement,  aus  dem  er  formell  als  Empfänger
  legitimiert  ist,  unrechtmäßig  an  sich  gebracht,  so  ist  der  Reeder  zur
Auslieferung  des  Frachtguts  an  ihn  zwar  nicht  verpflichtet,  aber  doch  berechtigt;
  er  darf  den  Gegenbeweis  führen,  daß  die  formelle  Legitimation

des  angeblichen  Empfängers  dem  materiellen  Recht  widerspricht,  braucht
es  aber  nicht.

3l  Erwirbt  jemand  ein  Konnossement  zu  Eigen=  oder  Pfandbesit,
das  mit  einem  auf  seinen  Namen  lautenden  Indossament  oder  einem
Blankoindossament  abschließt,  so  wird  dieser  Erwerb  nicht  bloß,  wie  soeben
gezeigt,  unter  Vorbehalt  des  Gegenbeweises  als  rechtmäßig  vermutet,
sondern,  falls  der  Erwerber  bei  seinem  Erwerbe  sich  in  gutem  Glauben.
befand,  sogar  unter  Ausschluß  des  Gegenbeweises  materiell  für  rechtmäßig
  erklärt,  auch  wenn  er  nach  den  Regeln  des  bürgerlichen  Rechts  nicht
geeignet  war,  dem  Erwerber  Eigentum  oder  Pfandrecht  zu  verschaffen

ist  sein  guter  Glaube  streitig,  so  trifft  die  Beweislast  nicht  den  Erwerber,
sondern  die  Gegenpartei  (s.  oben  S.  229  8).

4.  Ist  ein  Konnossement  in  mehreren  Exemplaren  ausgestellt,  so
genügt  es,  wenn  der  Empfänger  nur  eines  dieser  Exemplare  erwirbt,  und
auch  die  Indossamentenkette,  auf  der  das  Recht  des  Empfängers  am
Konnossement  beruht,  braucht  nur  auf  dies  eine  Exemplar  gesetzt  zu  werden
(s.  645  1,  649).  Die  Folge  ist,  daß  die  verschiedenen  Konnossementsexemplare
  rechtmäßig  von  verschiedenen  Personen  erworben  werden
und  deren  Empfängerrechte  miteinander  in  Kollision  geraten  können.
Wie  der  Konflikt  gelöst  wird,  ist  erst  weiter  unten  (bei  IV)  zu  erörtern.

II.  Wie  nach  Land-,  so  wird  auch  nach  Seefrachtrecht  der  Empfänger
  aus  dem  Frachtvertrage,  obschon  er  bei  dessen  Abschluß  nicht  beteiligt
  ist,  unmittelbar  berechtigt  und  verpflichtet.  Doch  weist  seine  Rechtsstellung
  nach  Seerecht  im  Vergleich  zu  den  Regeln  des  Landfrachtrechts
eine  Reihe  wesentlicher  Unterschiede  auf.

1.  a)  Während  nach  Landfrachtrecht  der  Empfänger  —  abgesehn
von  seinem  Recht  auf  Anordnung  von  Sicherungsmaßregeln  —  einen
Anspruch  auf  Erfüllung  der  Transportverpflichtung  gegen  den  Fracht-