Seefrachtrecht.  Rechtsstellung  des  Empfängers.  135.  473

führer  erst  mit  der  Ankunft  des  Frachtguts  am  Bestimmungsort  gewinnt,
erlangt  nach  Seerecht  der  Empfänger  einen  solchen  Anspruch  gegen  den
Reeder  sofort  mit  dem  Erwerbe  des  Konnossements:  schon  das  „schwimmende“
  ja  sogar  das  noch  nicht  abgesendete  Frachtgut  ist  Gegenstand  seines
Rechts.  Doch  ist,  wenn  er,  wie  regelmäßig,  sich  nur  im  Besitz  eines  Teils
der  Konnossementsexemplare  befindet,  sein  Recht  dadurch  bedingt,  daß
zwar  nicht  das  Frachtgut  selbst,  aber  doch  das  Schiff,  mit  dem  das  Gut
befördert  werden  sollte,  im  Bestimmungshafen  eintrifft  (s.  645  I,  659  II).
Dagegen  ist  er  in  dem  Ausnahmefall,  daß  sich  die  Konnossementsexemplare
sämtlich  in  seinem  Besitz  befinden,  an  diese  Bedingung  nicht  gebunden;
vielmehr  ist  der  Reeder  alsdann  befugt  und,  falls  sein  Geschäftsbetrieb
nicht  darunter  leidet,  sogar  verpflichtet,  dem  Empfänger  das  Frachtgut
auf  Verlangen  schon  auf  einer  Zwischenstation  oder  gar  am  Absendungsort
  auszuhändigen  (s.  659  II,  660).

Schapst  erklärt  meine  Meinung,  daß  der  Reeder  unter  den  eben  genannten  Voraussetzungen
  zur  Herausgabe  des  noch  unterwegs  befindlichen  Frachtguts  an  den  Empfänger
nicht  bloß  berechtigt,  sondern  sogar  verpflichtet  ist,  für  „unrichtig“.  Das  ist  aber  wohl  mehr
energisch  ausgedrückt  als  zutreffend.  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  spricht  freilich  für  Schaps;
indes  ist  die  maßgebende  Gesetzesstelle  (659  1,  II)  sicher  nur  ungenau  gefaßt.

b)  Während  nach  Landfrachtrecht  der  Empfänger  in  die  Verpflichtung
  zur  Befriedigung  der  Ansprüche  des  Frachtführers  nur  durch  die  Annahme
  von  Frachtgut  und  Frachtbrief  eintritt  und  das  Maß  seiner  Verpflichtung
  durch  den  Frachtbrief  nach  oben  hin  begrenzt  ist,  wird  nach
Seerecht  der  Empfänger  schon  durch  die  Annahme  des  Frachtguts  allein
zur  Befriedigung  des  Verfrachters  verpflichtet,  und  das  Maß  seiner
Verpflichtung  ergibt  sich,  sowohl  nach  oben  wie  nach  unten  hin,  aus  dem
Konnossement  (614  I).

2.  Während  nach  Landfrachtrecht  der  Absender  geraume  Zeit  hindurch
  —  nämlich  so  lange,  bis  der  Frachtbrief  dem  Empfänger  ausgehändigt
ist  oder  der  Empfänger  Klage  auf  Auslieferung  des  Frachtguts  erhoben
hat  —  durch  Anweisungen  an  den  Frachtführer  das  Forderungsrecht  des
Empfängers  beliebig  ausschließen  kann,  ist  nach  Seerecht  der  Ablader
hierzu  nur  innerhalb  einer  meist  sehr  kurzen  Frist,  nämlich  nur  so  lange,
als  sich  noch  sämtliche  Konnossementsexemplare  in  seinen  Händen  befinden,
  im  stande  (s.  659  I,  660).  Das  Recht  des  Empfängers  ist  also  von
dem  Ablader  völlig  unabhängig,  sobald  dieser  auch  nur  ein  einziges  Konnossementsexemplar
  aus  der  Hand  gegeben  hat.

Doch  lebt  die  Rechtsmacht  des  Abladers  wieder  auf,  wenn  die  von  ihm  fortgegebenen
Konnossementsexemplare  sämtlich  nachträglich  in  seine  Hand  zurückkehren,  nicht  dagegen
auch  dann,  wenn  der  Empfänger  nicht  aufzufinden  ist  oder  die  Annahme  des  Frachtguts
verweigert.

1  Schaps  Anm.  3  zu  §  659.
2  Siehe  RG.  15  S.  26.