474  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

3.  Während  nach  Landfrachtrecht  das  Forderungsrecht  des  Empfängers
  gegen  den  Frachtführer  sich  auf  den  Frachtvertrag  stützt,  so  wie
dieser  zwischen  Absender  und  Frachtführer  abgeschlossen  ist,  und  demgemäß,
wenn  der  Frachtbrief  den  Inhalt  des  Frachtvertrages  unrichtig  wiedergibt,
  sowohl  der  Frachtführer  wie  der  Empfänger  sich  hierauf  berufen  können,
gründet  sich  nach  Seerecht  die  Forderung  des  Empfängers  gegen  den
Reeder  nur  auf  das  Konnossement,  und  weder  der  Reeder  noch  der  Empfänger

  können  sich  auf  etwaige  vom  Konnossement  abweichende  Klauseln
des  Frachtvertrages  berufen  (651  1,  II  Satz  1).

Beispiele.  I.  1.  Befrachter  und  Reeder  haben  im  Frachtvertrage  abgemacht,  daß
letzterer  nicht  für  „Bruch“  des  Frachtguts  haften  solle;  das  Konnossement  erwähnt  aber
diese  Abrede  nicht.  Hier  kann  der  Empfänger  den  Reeder  für  Bruch  haftbar  machen.  2.  Umgekehrt:
  Befrachter  und  Reeder  haben  im  Frachtvertrage  eine  Befreiung  des  Reeders
von  der  Haftung  für  Bruch  nicht  abgemacht;  trotzdem  enthält  das  Konnossement  die
Klausel  „frei  von  Bruch“.  Hier  ist  der  Reeder  gegenüber  dem  Empfänger  für  Bruch  nicht
haftbar.  II.  Anders  im  Verhältnis  zwischen  Reeder  und  Befrachter.  Freilich  muß  auch
zwischen  diesen  beiden  fürs  erste  angenommen  werden,  daß  das  Konnossement  lediglich  den
Inhalt  des  Frachtvertrages  wiedergibt.s  Doch  steht  jeder  Partei  der  Gegenbeweis  zu,
daß  die  Angaben  des  Konnossements  von  dem  Inhalt  des  Frachtvertrages  abweichen,
und  gelingt  dieser  Beweis,  so  gilt  zwischen  ihnen  nur,  was  sie  vereinbart  haben,  nicht,  was
im  Konnossement  beurkundet  ist.  Demnach  ist  im  zweiten  Beispiel  zu  1  der  Reeder  gegen
über  dem  Befrachter  für  Bruch  haftbar,  im  ersten  ist  er  haftfrei.

III.  1.  Den  Regeln  zu  II  entspricht  es,  daß  der  Empfänger,  wenn
er  ein  ihn  legitimierendes  Konnossementsexemplar  erwarben  hat,  sofort
als  mittelbarer  Besitzer  des  Frachtguts  angesehn  werden  muß  (s.  BGB
868)“  und  daß  sein  Besitz  den  mittelbaren  Besitz  des  Abladers  sofort  ausschließt;
  ob  das  Gut  bereits  am  Bestimmungsort  angekommen  ist  oder
ob  es  sich  noch  unterwegs  befindet  oder  gar  noch  im  Abladehafen  lagert,
macht,  anders  als  im  Landfrachtrecht,  keinen  Unterschied.  Doch  ist  dabei,
ebenso  wie  im  Landfrachtrecht,  vorausgesetzt,  daß  das  Gut  sich  im  unmittelbaren
  Besitz  des  Reeders  oder  eines  Reedervertreters  befindet,  sowie  daß
der  Reeder  oder  der  Reedervertreter  seine  Verpflichtung  aus  dem  Frachtvertrage
  gegenüber  dem  Empfänger  tatsächlich  anerkennt  und  damit  seinen
unmittelbaren  Besitz  in  den  Dienst  des  Empfängers  stellt.  Daß  der  Reeder
oder  Reedervertreter  häufig  gar  nicht  weiß,  wer  im  Augenblick  „Empfänger“
ist,  ändert  an  dieser  Regel  nichts;  geht  doch  auch  beim  Tode  eines  mittelbaren
  Besitzers  dessen  Besitz  auf  seine  Erben  über,  ohne  daß  der  ihn  vertretende
  unmittelbare  Besitzer  zu  erfahren  braucht,  daß  jener  gestorben  ist
und  wer  seine  Erben  sind.

Nach  der  vorstehend  vertretenen  Theorie  ist  also  der  mittelbare  Besitz  des  Empfängers
keine  Singularität  des  H  R.3,  sondern  folgt  einfach  aus  den  allgemeinen  Regeln  des  BR.3
(BGB.  868).  Es  ist  deshalb  nur  sachgemäß,  daß  das  HGB.  diesen  mittelbaren  Besitz  des

3  Wöästendörfer  a.  a.  O.  S.  190.
4  Abw.  Pappenheim  S.  336.