Seefrachtrecht.  Besitz,  Eigentum,  Pfandrecht  am  Frachtgut.  §  135.  475

Empfängers  nicht  besonders  angeordnet,  wohl  aber  in  mehreren  Paragraphen  als  selbstverständlich
  vorausgesetzt  hat  (s.  das  Wort,  „insbesondre“  in  §§8  369  I,  397  u.  s.  w.).

2.  Hat  der  Empfänger  nach  der  Regel  zu  1  dadurch,  daß  das  Konnossement
  ihm  übergeben  wurde,  den  Besitz  des  darin  benannten  Frachtguts
  erlangt,  so  hat  dies  für  den  Erwerb  aller  dinglichen  Rechte  an  dem
Gut,  also  vor  allem  des  Eigentums  und  des  Pfandrechts,  die  nämliche
Wirkung,  wie  wenn  dem  Empfänger  nicht  das  Konnossement,  sondern  das
Frachtgut  selbst  übergeben  worden  wäre  (s.  647).  Oder  anders  ausgedrückt:
der  Empfänger  erlangt  durch  die  Übergabe  des  Konnossements  tatsächlich
nur  den  mittelbaren  Besitz  des  Frachtguts,  wird  aber,  soweit  es  sich  um
den  Erwerb  dinglicher  Rechte  am  Gut  handelt,  so  angesehn,  als  ob  das
Gut  ihm  „übergeben“,  d.  h.  in  seinen  unmittelbaren  Besitz  übergegangen
wäre.  Das  ist  praktisch  wichtig;  denn  ein  Erwerb  dinglicher  Rechte,  der
auf  Übergabe  beruht,  wird  nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuch  wesentlich
anders  behandelt  als  ein  Erwerb  ohne  Übergabe.

Beispiele.  I.  1.  A.  will  ein  Gut,  das  B.  ihm  mit  der  Eisenbahn  zuzusenden  hat,
noch  während  es  unterwegs  ist,  an  C.  verpfänden.  Hier  ist  A.  außer  stande,  diese  seine
Mbsicht  zu  verwirklichen,  weil  er  des  Besitzes  des  Guts  darbt  (s.  BGB.  1205,  1206).  2.  Derselbe
  Fall  wie  zu  1;  nur  ist  das  Gut  bereits  am  Bestimmungsort  angelangt  und  die  Eisenbahn
  hat  auch  schon  den  Frachtbrief  an  A.  abgeliefert.  Hier  ist  die  von  A.  beabsichtigte
Verpfändung  möglich;  denn  A.  ist  jetzt  mittelbarer  Besitzer  des  Guts  geworden  und  kann
seinen  Besitz  dem  C.  überweisen  (BGB.  870);  doch  wird  die  Verpfändung  erst  wirksam,
wenn  A.  sie  der  Bahn  anzeigt  (BGB.  1205  II).  3.  Derselbe  Fall  wie  zu  1;  nur  sendet
B.  das  Gut  dem  A.  über  See  zu  und  hat  ihm  bereits  das  über  das  Gut  nusgestellte  ihn  als
Empfänger  benennende  Orderkonnossement  zugeschickt.  Hier  kann  A.  die  Verpfändung
rechtswirksam  schon  vor  Ankunft  des  Guts  am  Bestimmungsort  vornehmen,  indem  er
das  Konnossement  an  C.  indossiert  und  übergibt;  eine  Benachrichtigung  des  Schiffers  ist
nicht  nötig  (647;  BGB.  1205  1).  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  1,  3;  nur  war  das  Gut  einige
Tage  vor  der  Verpfändung  gestohlen;  später  gelangt  es  an  den  Schiffer  zurück;  inzwischen
  ist  aber  A.  in  Konkurs  verfallen.  Hier  ist  das  Pfandrecht  C.s  im  Konkurse  A.s
unwirksam;  denn  es  ist  erst  entstanden,  als  der  Schiffer  den  Besitz  des  Guts  zurückerlangte,
also  erst  nach  der  Konkurseröffnung  (Konk  Ordn.  15).

Daß  die  lbergabe  des  Konnossements  nur  dann  wie  die  Übergabe  des  Frachtguts
selbst  wirken  soll,  wenn  sie  dem  Empfänger  wenigstens  den  mittelbaren  Besitz  des  Guts
verschafft,  ist  im  Gesetz  nirgends  ausgesprochen,  aber  doch  wohl  selbstverständlich.  Denn,
wenn  man  diese  Voraussetzung  fallen  läßt,  hat  die  Gleichstellung  der  Ubergabe  des  Konnossements
  mit  der  Übergabe  des  Guts  selbst  schlechterdings  keinen  Sinn.  Das  wird  besonders
  deutlich,  wenn  man  an  den  Fall  denkt,  daß  das  Frachtgut  dem  Schiffer  gestohlen
ist  (s.  das  vorstehende  Beispiel  zu  11);  würde  man  auch  in  einem  solchen  Fall,  in  dem  der
Schiffer  des  unmittelbaren  und  also  der  Empfänger  des  mittelbaren  Besitzes  darbt,  die
Regel  zu  2  anwenden,  so  wäre  das  Ergebnis,  daß  die  Veräußerung  einer  gestohlenen  Sache
durch  den  bestohlenen  Eigentümer  stärkere  Wirkungen  hätte,  wenn  die  Sache  vom  Eigentümer
  auf  ein  Schiff  gebracht  und  dort  beim  Schiffer  gestohlen,  als  wenn  sie  auf  Land  geblieben
  und  beim  Eigentümer  selbst  gestohlen  worden  wäre!

Eine  merkwürdige  Komplikation  tritt  ein,  wenn  jemand  in  gutem  Glauben  ein
Orderkonnossement  erwirbt,  das  dem  Vorbesitzer  gestohlen  ist.  Hier  wird,  wenn  das  Kon-5n

  Lehmann  S.  531;  abw.  Heymann,  Die  dingl.  Wirkung  der  h.srechtlichen  Traditionspapiere,
  in  der  Breslauer  Festgabe  für  Dahn  (05).