476  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

nossement  mit  einem  auf  den  Namen  des  Erwerbers  lautenden  Indossament  oder  einem
Blankoindossament  versehn  war,  der  Erwerber  Eigentümer  des  Konnossements  (s.  363  II,
365  I,  Wechs  Ordn.  74,  oben  S.  229  8),  während  das  Eigentum  der  in  dem  Konnossement
benannten  Frachtgüter  beim  Vorbesitzer  des  Konnossements  verbleibt  (BGB.  935).  Doch
ist  die  Frage  bestritten;  insbesondre  will  Goldschmidt  den  Eigentumserwerb  an  den  im
Konnossement  genannten  Gütern  ebenso  behandeln  wie  den  Eigentumserwerb  am  Konnossement.?


3.  Kann  der  Empfänger  nach  den  Regeln  zu  1  den  Besitz  an  einem
Frachtgut  dadurch  neu  erwerben,  daß  er  das  über  das  Gut  ausgestellte
Konnossement  an  sich  bringt,  so  kann  er  umsomehr  den  bereits  erworbenen
Besitz  am  Frachtgut  dadurch  vor  dem  Untergang  schützen,  daß  er  das  gleichfalls
  schon  vorher  erworbene  Konnossement  in  seinem  unmittelbaren  oder
mittelbaren  Besitz  behält.  Das  ist  vor  allem  für  solche  Rechte  am  Frachtgut
  wichtig,  die  nur  so  lange  bestehn,  als  der  Berechtigte  sich  im  Besitz  des
Guts  befindet,  also  namentlich  für  das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Kommissionärs,
  Spediteurs  und  Lagerhalters  sowie  für  das  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht.
  Demgemäß  bestimmt  das  Gesetz  ausdrücklich,  daß  der
Kommissionär,  der  Spediteur  und  der  Lagerhalter  sein  Pfandrecht  am
Frachtgut  so  lange  behält,  als  „er  es  im  Besitz  hat,  insbesondre  mittels
Konnossements  darüber  verfügen  kann“,  und  stellt  eine  analoge  Regel
auf  für  das  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht  auf  (369  1  Satz  1,  397,
410,  421).

Beispiel.  A.  sendet  an  B.  laut  Konnossement  Waren,  die  dieser  kommissionsweise
verkaufen  soll.  Hier  gewinnt  B.  an  den  Waren  ein  gesetzliches  Pfandrecht,  sobald  er  das
Konnossement  erhält,  und  verliert  das  Pfandrecht  erst,  wenn  er  das  Konnossement  verdußert.


Die  Regel  zu  3  hat  dieselben  Voraussetzungen  wie  die  zu  1;  sie  ist  also  nur  so  lange
anwendbar,  als  der  Reeder  oder  Reedervertreter  das  Frachtgut  in  seinem  unmittelbaren
Besitz  hat  und  seine  Verpflichtung  aus  dem  Konnossement  anerkennt.7

4.  Die  Regeln  zu  1—3  gelten  außer  zu  Gunsten  des  Empfängers  auch  zu  Gunsten
des  Abladers,  jedoch  nur  dann,  wenn  er  sämtliche  Konnossementsexemplare  an  sich  bringt
oder  in  Besitz  behält.  Beispiel:  wenn  A.  Waren,  die  er  für  B.  kommissionsweise  verkaufen
soll,  nach  Widerruf  des  Verkaufsauftrages  an  B.  über  See  zurückschickt  und  sich  vom  Schiffer
über  die  Ware  ein  Konnossement  in  zwei  Exemplaren  ausstellen  läßt,  von  denen  er  eins
an  B.  sendet,  während  er  das  andre  zurückbehält,  so  verliert  er  sein  Kommissionärpfandrecht
erst  dann,  wenn  das  erstere  Konnossementsexemplar  dem  B.  zugeht.

IV.  Schwierigkeiten  können,  wie  bereits  angedeutet,  entstehn,
wenn  bei  Ausstellung  einer  Mehrheit  von  Konnossementsexemplaren  die
verschiedenen  Exemplare  von  verschiedenen  Personen  derart  erworben
werden,  daß  eine  jede  kraft  ihres  Exemplars  als  Empfänger  gilt,  und  nun,
nachdem  das  Gut  am  Bestimmungsort  eingetroffen,  eine  jede  von  ihnen
ihre  Empfängerrechte  geltend  macht.  Alsdann  sind  zwei  Fälle  zu  unterscheiden.


6  6.2  S.  825;  ebenso  Staub,  Anm.  10  zu  &amp;D  365.  Dagegen  Heymann  a.  a.  O.  S.  230.
Hellwig,  Verträge  auf  Leistung  an  Dritte  (99)  S.  514.
7  Abw.  Heymann  a.  a.  O.  S.  236.