Seefrachtrecht.  Mehrheit  der  Konnossemente.  §  135.  477

1.  Erster  Fall:  es  meldet  sich  zunächst  nur  einer  der  Empfänger,  und
der  Schiffer  liefert  ihm,  noch  ehe  sich  die  übrigen  gemeldet  haben,  auf  Grund
der  oben  S.  472,  4  genannten  Regel  das  Frachtgut  aus.  Alsdann  haben
die  übrigen  Empfänger  ihr  Forderungsrecht  auf  Auslieferung  des  Frachtguts
  verloren;  denn  der  Schiffer  hat  ja  dadurch,  daß  er  das  Gut  an  den
zuerst  erschienenen  Empfänger  ausgeliefert  hat,  lediglich  das  getan,  was
er  zu  tun  verpflichtet  war  (645  1),  und  es  ist  also  er  selbst  und  der  Reeder
durch  die  Auslieferung  des  Guts  an  jenen  einen  Empfänger  auch  gegenüber
  allen  andern  befreit.  Aber  auch  die  dinglichen  Rechte,  die  die  andern
Empfänger  dadurch,  daß  ihnen  ihr  Konnossementsexemplar  übergeben
war,  nach  der  Regel  zu  III,  2  am  Frachtgut  erworben  haben,  sind  nunmehr
  erloschen;  oder  genauer:  sie  können  fortab  nicht  mehr  zum  Nachteil
des  Empfängers,  an  den  das  Gut  ausgeliefert  ist,  geltend  gemacht
werden  (648).

Beispiel.  Der  Ablader  A.  hat  von  Schiffer  B.  drei  Konnossementsexemplare  x,  y,  -
erhalten,  in  denen  C.  als  Empfänger  bezeichnet  ist,  und  übersendet  x  und  y  an  C.;  C.  indossiert
  und  übergibt  x  am  1.  Juni  an  D.  zu  Pfandrecht,  7  am  2.  Juni  an  E.  zu  Eigentum;
am  1.  Juli  liefert  B.  das  Gut  am  Bestimmungsort  dem  E.  aus.  Hier  wird  nicht  bloß  der  von
B.  vertretene  Reeder  gegenüber  D.  befreit,  sondern  D.  kann  sein  Pfandrecht  am  Gut  auch
gegenüber  E.  nicht  geltend  machen.  Doch  kann  E.,  wenn  er  beim  Erwerbe  seines  Eigentums
das  Pfandrecht  des  D.  gekannt  hat,  von  diesem  obligatorisch  haftbar  gemacht  werden
(l.  BGB..  816).

2.  Zweiter  Fall:  noch  ehe  der  Schiffer  das  Gut  an  den  zuerst  erschienenen
  Empfänger  ausgeliefert  hat,  meldet  sich  ein  zweiter  Empfänger.
Alsdann  darf  der  Schiffer  das  Gut  an  keinen  von  ihnen  ausliefern,  sondern
muß  es  unter  Benachrichtigung  der  beiden  Empfänger  in  sicherer  Art
hinterlegen  (646).  Damit  ist  das  Forderungsrecht  sämtlicher  Empfänger
auf  Auslieferung  des  Guts  einstweilen  suspendiert  und  kann  erst  geltend
gemacht  werden,  wenn  sie  untereinander  —  sei  es  durch  Vereinbarung,
sei  es  im  Prozeßwege  —  endgültig  festgestellt  haben,  wem  das  Gut  zukommt.
  Dagegen  bleiben  die  dinglichen  Rechte,  die  jeder  Empfänger
durch  die  Übergabe  seines  Konnossementsexemplars  an  ihn  erworben  hat,
in  Kraft;  und  zwar  hat  den  Vorrang  der  Empfänger,  „dessen  Exemplar
von  dem  gemeinschaftlichen  Vormann,  der  mehrere  Konnossementsexemplare
  an  verschiedene  Personen  übertragen  hat,  zuerst  der  einen  dieser
Personen  dergestalt  übergeben  worden  ist,  daß  sie  zur  Empfangnahme  des
Guts  legitimiert  wurde“  (s.  649).

Beispiel.  Hätten  in  dem  zu  1  genannten  Fall  D.  und  E.  sich  gleichzeitig  bei  B.  gemeldet
  und  hätte  B.  demgemäß  das  Gut  bei  einem  Spediteur  hinterlegt,  so  wäre  D.s  Pfandrecht
  auch  gegenüber  E.  in  Kraft  geblieben.

Läßt  sich  bei  der  Übereignung  oder  Verpfändung  verschiedener  Konnossementsexemplare
  an  verschiedene  Personen  nicht  feststellen,  welcher  Rechtsakt  der  ältere  ist,  so
entsteht  bei  einer  Konkurrenz  mehrerer  Ubereignungen  Miteigentum,  bei  einer  Konkurrenz
mehrerer  Verpfändungen  Mitpfandrecht,  während  bei  einer  Konkurrenz  von  über-