478  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

eignung  und  Verpfändung  die  Übereignung  den  Vorrang  hat  und  die  Verpfändung
wirkungslos  ist.5

Bestritten  ist  für  den  Fall,  daß  die  mehreren  Konnossementsexemplare  an  verschiedene
  Personen  indossiert  und  übergeben  sind,  wer  von  ihnen  als  Besitzer  des  Frachtguts
  anzusehn  ist.  Ich  nehme  an:  sie  sind  sämtlich  Besitzer,  und  zwar  im  allgemeinen  ein
jeder  als  Besitzer  zu  Gesamtrecht,  bei  Hinterlegung  des  Guts  als  Besitzer  zur  gesamten
Hand.

8)  Rechtsstellung  des  Empfängers,  wenn  die  Ausstellung  eines  Orderkonnossemenis
unterblieben  ist.

g  136.

I.  Ist  ein  Konnossement  überhaupt  nicht  ausgestellt,  so  ist  von  den
Regeln  des  vorigen  Paragraphen  nur  die  eine  anwendbar,  daß  der  Empfänger
  durch  Annahme  des  Frachtguts  in  die  Verpflichtung  zur  Befriedigung
  des  Verfrachters  eintritt  (614  1);  das  Maß  seiner  Verpflichtungemn
wird  aber  statt  durch  das  Konnossement  durch  den  Frachtvertrag  bestimmt
(614  1I);  der  Empfänger  wird  also  wohl  tun,  wenn  er  sich,  ehe  er  das  Gut
annimmt,  mit  dem  Inhalt  des  Frachtvertrages  genau  bekannt  macht.
Im  übrigen  sind  die  Regeln  des  vorigen  Paragraphen  unanwendbat:
an  ihre  Stelle  treten  nicht  etwa  die  des  Landfrachtrechts,  sondern  die  des
bürgerlichen  Rechts,  so  daß  sich  nur  im  Einzelfall  beurteilen  läßt,  ob  der
Empfänger  überhaupt  ein  eignes  Recht  auf  Auslieferung  des  Frachtguts
gegen  den  Verfrachter  erwirbt  und  ob  dies  Recht  ihm  durch  Verfügungen
des  Verfrachters  oder  Abladers  wieder  entzogen  werden  kann  (BGB.  32811).

II.  Ist  ein  Konnossement  zwar  ausgestellt,  aber  die  Orderklausel
fortgelassen,  so  ist  zu  unterscheiden  wie  folgt.

L.  Unanwendbar  sind  von  den  Regeln  des  vorigen  Paragraphen
die  zu  1  genannten,  weil  sie  lediglich  darauf  beruhn,  daß  das  Konnossement
Orderpapier  ist.  An  ihre  Stelle  treten  die  für  Rektapapiere  geltenden
Normen.  Von  ihnen  sei  nur  die  eine  erwähnt,  daß,  wer  ein  dem  Erstempfänger
  gestohlenes  Rektakonnossement  erwirbt,  das  Eigentum  des
Konnossements  selbst  dann  nicht  erlangt,  wenn  er  sich  in  gutem  Glauben
befand,  und  der  Dieb  auf  das  Konnossement  eine  geschickt  gefälschte
Abtretungserklärung  des  Erstempfängers  zu  Gunsten  des  Erwerbers
gesetzt  hatte.

2.  Dagegen  sind  die  übrigen  Regeln  des  vorigen  Paragraphen  mit
wenig  Ausnahmen  anwendbar:  insbesondre  gilt  dies  für  den  Satz,  daß
der  Befrachter  oder  Ablader  dem  Erstempfänger  oder  dessen  Rechtsnachfolgern
  ihre  Forderung  gegen  den  Verfrachter  nicht  beliebig  entziehn
kann  (659  IV),  daß  Einwendungen  aus  dem  Frachtvertrage  gegen  den

s  Vgl.  hierzu  Heymann  a.  g.  O.  S.  222.
°  Ahnlich  Heymann  a.  a.  O.  S.  150.