Rechtsstellung  des  Empfängers  ohne  Orderkonnossement.  8  136.  Ladezeit.  §  137.  479

Erstempfänger  und  dessen  Rechtsnachfolger  nur  wirksam  sind,  wenn  sie
aus  dem  Konnossement  ersehn  werden  können  (651),  daß  die  Übergabe
des  Frachtguts  in  gewissem  Umfang  durch  die  Übergabe  des  Konnossements
ersetzt  werden  kann  (647)  u.  s.  w.

Ausnahmen.  I.  Wenn  Ablader  und  Empfänger  einig  sind,  kann  ein  jeder  von  ihnen
die  Ablieferung  des  Frachtguts  fordern,  auch  wenn  er  nicht  im  Besitz  eines  einzigen  Konnossementsexemplars
  ist  (659  IV).  II.  Wenn  verschiedene  Konnossementsexemplare  von
verschiedenen  Empfängern  erworben  sind,  so  gelten  die  oben  S.  477  genannten  Regeln

über  die  Rangordnung  ihrer  dinglichen  Rechte  nicht,  sondern  es  ist  dafür  BR.  maßgebend
(s.  648,  649).

d)  Ausführung  des  Frachtauftrages.
8  137.

Die  Ausführung  des  Frachtauftrages  ist  nach  Seerecht  gesetzlich  sehr
viel  eingehender  geregelt  als  nach  Landfrachtrecht.  In  folgendem  ist  nur
ein  Teil  der  hierher  gehörigen  Regeln  angeführt.

I.  1.  Der  Schiffer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Frachtschiff,  mit
dem  der  Transport  erfolgen  soll,  zur  bedungenen  oder  zu  der  den  Umständen
entsprechenden  Zeit  seetüchtig,  gehörig  ausgerüstet  und  zur  Aufnahme
der  Ladung  bereit  am  Ladungsplatz  anlegt  (513,  514,  560).  Ist  ein  besondrer
  Ladungsplatz  nicht  vertragsmäßig  festgesetzt,  so  können  die  Befrachter
  ihn  ihrerseits  bestimmen;  einigen  sie  sich  nicht  oder  verzögern  sie
ihre  Bestimmung  oder  ist  der  von  ihnen  gewählte  Platz  nicht  tauglich,  so
hat  der  Schiffer  an  dem  ortsüblichen  Ladungsplatz  anzulegen  (560).

2.  Falls  nicht  Abrede,  örtliche  Verordnungen  oder  Ortsgebräuche
entgegenstehn,  sind  die  Frachtgüter  vom  Befrachter  kostenfrei  bis  „an“
das  Schiff  zu  liefern,  während  die  Einladung  „in“  das  Schiff,  sowie  die
richtige  Verstauung  und  Garnierung  der  Ladung  im  Schiff  vom  Schiffer
auf  Verfrachters  Kosten  zu  besorgen  ist  (561,  514).  Die  Lieferung  an
das  Schiff  muß  regelmäßig  innerhalb  der  „Ladezeit“  geschehn.  Für  diese
Ladezeit  gelten,  falls  nichts  andres  vereinbart,  folgende  Vorschriften.

a)  Die  Ladezeit  beginnt  für  jeden  Befrachter,  sobald  das  Schiff,
zur  Einnahme  der  Ladung  fertig,  am  Ladungsplatz  angelegt  und  der
Schiffer  dies  dem  Befrachter  angezeigt  oder  ihn  zur  Lieferung  der  Ladung
aufgefordert  hat  (567  I,  II,  588  1).  Doch  braucht  beim  Stückgütervertrage
Anzeige  oder  Aufforderung  nicht  an  jeden  einzelnen  Befrachter  getrennt
gerichtet  zu  werden,  1  sondern  es  genügt  nach  Maßgabe  der  Ortssitte  eine
öffentliche  Bekanntmachung;  insbesondre  kann  ein  Reeder,  der  Linien--fahrten
  mit  festem  Fahrplan  einführt,  bereits  in  diesem  Fahrplan  den
„Schluß  der  Güterannahme“  für  jede  Fahrt  im  voraus  bekannt  machen.

1  Schaps  Anm.  2  zu  7  588.