480  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

b)  Die  Dauer  der  Ladezeit  wird  durch  die  Verordnungen  oder
Gebräuche  des  Ladungsplatzes  oder,  wenn  es  an  solchen  fehlt,  durch  die
Umstände  des  Einzelfalls  bestimmt  (s.  568  I,  588  1).  Selbstverständlich
ist,  daß  sie  beim  Chartervertrage  meist  sehr  viel  länger  sein  wird  als  beim
Stückgütervertrage,  bei  dem  sie  —  namentlich  für  die  Aufnahme  von
Ladung  in  einem  Zwischenhafen  —  oft  nur  wenige  Stunden  beträgt.
Nicht  selten  wird  beim  Chartervertrage  zusätzlich  zur  eigentlichen  Ladenoch
  eine  „Uberliegezeit“  vereinbart;  deren  Dauer  beträgt  im  Zweifel
vierzehn  Tage  (567  III,  568  II).  Tage,  an  denen  durch  Sturm  oder
sonstige  Zufälle  die  Lieferung  jeder  Art  von  Ladung  oder  die  Übernahme

der  Ladung  unmöglich  ist,  werden  weder  in  die  Lade=  noch  in  die  lberliegezeit
  eingerechnet  (573).

e)  Ist  die  Lade=  und  die  etwa  bedungene  Überliegefrist  verstrichen,
so  braucht  der  Verfrachter  auf  das  Frachtgut  nicht  weiter  zu  warten,  sondern
kann  die  Güterannahme  sofort  schließen  (570  I,  588  II).  Doch  gilt  beim
Chartervertrage  die  Beschränkung,  daß  der  Verfrachter  seinen  Willen,
nicht  länger  zu  warten,  dem  Charterer  spätestens  drei  Tage  vor  Ablauf
der  Frist  erklären  muß,;  ist  dies  nicht  geschehn,  so  läuft  die  Lade=  oder  Überliegefrist
  fort  und  endigt  nicht  eher,  als  bis  die  Erllärung  nachgeholt  ist
und  seitdem  drei  Tage  verstrichen  sind  (570  I,  II  ;  s.  aber  auch  577).

d)  Muß  der  Verfrachter  während  einer  etwa  bedungenen  überliegezeit
  auf  das  Frachtgut  warten,  so  gebührt  ihm  dafür  ein  angemessenes
Liegegeld;  dagegen  ist  dafür,  daß  der  Verfrachter  während  der  Ladeoder
  aus  freien  Stücken  noch  nach  Ablauf  der  Lade=  oder  überliegezeit
wartet,  eine  Vergütung  nicht  zu  entrichten  (s.  567  IV,  572;  über  eine
Ausnahme  s.  574).

3.  Zugleich  mit  dem  Frachtgut  selbst  hat  der  Befrachter  dem  Ver—
frachter  auch  die  erforderlichen  Begleitpapiere  zu  liefern  (591).
·  4.  Ist  das  Frachtgut  im  Frachtvertrage  nur  der  Gattung  nach  bestimmt,  so  muß
sich  der  Verfrachter  auch  die  Lieferung  andern  Guts  gefallen  lassen,  sofern  es  seine  Lage
nicht  erschwert,  z.  B.  Roggen  statt  Weizen,  nicht  aber  Schlachtvieh  statt  Kohlen  (562).  Sind
die  Güter  für  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung  gefährlich  (krankes  Vieh,  Kriegskonterbande),
  so  kann  und  muß  der  Schiffer  die  Annahme  ablehnen,  selbst  wenn  sie  dem  Frachtvertrage
  genau  entsprechen;  er  darf  sie  sogar  in  dringlichen  Fällen  (z.  B.  Schießpulver,
wenn  auf  dem  Schiff  ein  Brand  entsteht)  über  Bord  werfen  (563  IV,  515  1l).

II.  Beginn  und  Dauer  des  Transports  hängt,  soweit  im  Vertrage
nichts  bestimmt  ist,  von  den  Umständen  ab;  beim  Stückgüterfrachtvertrage
kann  jeder  Befrachter  Festsetzung  des  Zeitpunkts,  über  den  hinaus  der
Antritt  der  Reise  nicht  verschoben  werden  darf,  durch  das  Amtsgericht
erbitten  (590;  R.  FG.  145).

III.  Reiseweg  je  nach  Abrede  oder  Ortssitte  oder  den  Umständen
des  Einzelfalls;  beim  Chartervertrage  wird  der  endgültige  Bestimmungs-