Seefrachtrecht.  Überliegefrist.  Ablieferung  des  Frachtguts.  8  137.  481

ort  oft  erst  nachträglich  in  einem  Zwischenhafen,  den  der  Schiffer  zu  diesem
Zweck  anlaufen  muß  („Orderhafen",,  festgestellt.

IV.  Während  der  ganzen  Reise  hat  der  Schiffer  für  das  Beste  der
Ladung  Sorge  zu  tragen.  Demgemäß  kann  er  sie  in  Notfällen  nach  Antritt
der  Reise  auf  ein  andres  Schiff  umladen  und  sie  sogar  verkaufen  (565,
535,  515).

V.  1.  Für  die  Ablieferung  der  Ladung  bei  Beendigung  der  Reise
gelten  im  ganzen  analoge  Regeln  wie  für  die  Anlieferung  der  Ladung
bei  Reisebeginn  (oben  I,  1,  2),  nur  daß  an  die  Stelle  der  Befrachter  die
Empfänger  treten;  die  der  Ladefrist  entsprechende  Frist  heißt  hier  Löschfrist
  (5692—604).

2.  Ist  über  das  Frachtgut  ein  Konnossement  ausgestellt,  so  braucht
die  Ablieferung  nur  gegen  Rückgabe  desjenigen  Konnossementsexemplars,
auf  dem  die  Legitimation  des  Empfängers  beruht,  und  erst,  nachdem  der
Empfänger  auf  diesem  Exemplar  über  die  Ablieferung  gquittiert  hat,  zu
geschehn  (650);  wird  die  Rückgabe  des  Frachtguts  gefordert,  bevor  der
Schiffer  den  Bestimmungsort  erreicht  hat,  so  müssen  ihm  sogar  die  sämtlichen
  von  ihm  ausgestellten  Konnossementsexemplare  zurückgegeben
werden  (s.  659).  Doch  gilt  eine  Ausnahme  beim  Namenskonnossement:
hier  muß  die  Ablieferung  an  den  Empfänger  erfolgen,  auch  wenn  er  nicht
im  Besitz  eines  einzigen  Konnossementsexemplars  ist,  sobald  der  Ablader
sich  damit  einverstanden  erklärt  und  der  Empfänger  dem  Schiffer  „wegen
der  zu  besorgenden  Nachteile“  Sicherheit  leistet  (s.  659  IV).

3.  Gerät  der  Empfänger,  nachdem  er  sich  zur  Abnahme  des  Frachtguts
  bereit  erklärt  hat,  in  Abnahmeverzug,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  das
Gut  unter  Benachrichtigung  des  Empfängers  in  sicherer  Art  zu  hinterlegen;
  hat  der  Empfänger  eine  solche  Erklärung  nicht  abgegeben  oder  die
Abnahme  verweigert  oder  ist  er  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  der  Schiffer  unter
Benachrichtigung  des  Befrachters  zur  Hinterlegung  sogar  verpflichtet
(601,  604  II).  Wird  durch  die  Säumnis  des  Empfängers  oder  durch  das
Hinterlegungsverfahren  die  Löschfrist  überschritten  so  kann  der  Verfrachter
  Liegegeld  beanspruchen  (602,  604  III).  Zum  Verkauf  der  Ladung
ist  der  Schiffer  —  anders  als  vor  Beendigung  der  Reise  (s.  oben  zu  IV)  —
nur  nach  pfandrechtlichen  Regeln  befugt,  also  nur  so  weit,  als  es  nötig  ist,
um  die  Ansprüche  des  Verfrachters  zu  befriedigen  oder  zu  sichern  (623).

VI.  1.  Wie  sich  aus  den  vorstehenden  Regeln  ergibt,  gehört  die
Ausführung  des  Frachtauftrages  zum  allergrößten  Teil  kraft  Gesetzes
zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers:  die  Vorbereitung  der  Reise,
die  Annahme  und  Verstauung  des  Guts  auf  dem  Schiff,  die  Fürsorge  für
das  Gut  während  der  Reise,  die  Ablieferung  des  Guts  an  den  Empfänger,
all  das  ist  Sache  des  Schiffers.  Daneben  gibt  es  aber  auch  Verfrachtersorgen,
  an  denen  der  Schiffer  keinen  Anteil  hat;  vor  allem  gehört  dahin

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  31