482  Achter  Abschnitt.  Die  Transportgeschäfte.

der  Fall,  daß  der  Verfrachter  das  Gut  schon  an  Land  angenommen  hat:
hier  liegt  die  Fürsorge  für  das  Gut  so  lange,  bis  es  an  das  Schiff
gebracht  wird,  nur  dem  Verfrachter  in  Person  und  seinen  Landange—
stellten  ob.

2.  Soweit  die  Ausführung  des  Frachtauftrages  kraft  Gesetzes  zu
den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört,  greifen  unter  der  Voraus—
setzung,  daß  der  Verfrachter  zugleich  der  Reeder  des  Frachtschiffs  ist,  nach
allgemeinen  seerechtlichen  Grundsätzen  folgende  drei  Normen  Platz.

a)  Alle  Forderungen  der  Ladungsbeteiligten  gegen  den  Reeder-Verfrachter
  sind  Schiffsforderungen  und  demgemäß  durch  ein  gesetzliches
Pfandrecht  am  Schiffsvermögen  des  Reeders  gesichert  (oben  S.  144  ,  d,  131).

b)  Der  Reeder-Verfrachter  haftet  für  die  Forderungen  der  Regel
nach  rein  dinglich  (oben  S.  144  c,  dh.

c)  Für  die  ordentliche  Ausführung  des  Frachtauftrages  ist  den
Ladungsbeteiligten  auch  der  Schiffer  persönlich  haftbar  und  kann  sich,
wenn  er  sich  Fehler  zu  Schulden  kommen  läßt,  zu  seiner  Entlastung  nicht
auf  Befehle  des  Reeder-Verfrachters  berufen  (s.  oben  S.  148,  2).

3.  Ob  und  inwieweit  die  drei  Vorschriften  zu  2  auch  dann  anwendbar
  sind,  wenn  es  sich  um  Angelegenheiten  handelt,  die  nicht  in  den
Bereich  der  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  fallen,  oder  wenn  als  Verfrachter
  ein  Nichtreeder  auftritt,  läßt  sich  nicht  allgemein  entscheiden.

Zu  beachten  ist  in  dieser  Beziehung  namentlich,  daß  die  Forderungen  wegen  Verlust
oder  Beschädigung  des  Frachtguts  stets  als  Schiffsforderungen  gelten  sollen  und  also  auch
stets  mit  einem  gesetzlichen  Pfandrecht  am  Schiffsvermögen  ausgestattet  sind,  selbst  wenn
das  Gut  zu  einer  Zeit  verloren  gegangen  oder  beschädigt  ist,  zu  der  die  Fürsorge  für  das
Gut  noch  nicht  zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehörte  (s.  754  Nr.  7  in  Verbindung
  mit  Nr.  8),  sowie  ferner,  daß  es  Fälle  gibt,  in  denen  auch  ein  Verfrachter,  der
nicht  zugleich  Reeder  des  Frachtschiffs  ist,  für  gewisse  Forderungen  der  Ladungsbeteiligten
zwar  nicht  rein  dinglich,  aber  doch  nur  beschränkt  persönlich  haftet  (s.  662  11).

o)  Haftung  des  Verfrachters  für  Beschädigung,  Verlust  und  verspätete
Ablieferung  des  Frachtguts.

r  138.

I.  Der  Verfrachter  haftet  für  Beschädigung  und  Verlust  des  Frachtguts
  grundsätzlich  wie  ein  Landfrachtführer  nach  Fuhrmannzfrachtrecht
(606,  607,  613,  611).  Besonderheiten:

1.  Die  Regel  des  Fuhrmannsfrachtrechts,  daß  die  vom  Frachtführer
  zu  leistende  Ersatzsumme  lediglich  nach  dem  gemeinen  Wert  des
beschädigten  oder  verlorenen  Guts  berechnet  werden  darf  und  mittelbaren
Schaden  oder  entgangenen  Gewinn  nicht  mitumfaßt,  ist  zu  Gunsten  des
Verfrachters  auch  auf  den  Fall  ausgedehnt,  daß  der  Schaden  von  ihm
selber  oder  seinen  Gehülfen  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig  verursacht  worden