Seefrachtrecht.  Haftung  des  Reeders  und  Schiffers.  ##  137,  138.  488

ist  (613,  611),  während  das  Fuhrmannsfrachtrecht  den  Frachtführer  in
diesem  Ausnahmefall  auf  vollen  Schadensersatz  haften  läßt  (430  III).

Doch  gilt  dies  Privileg  des  Verfrachters  nur,  wenn  er  aus  dem  Frachtvertrage,
nicht  aber  auch,  wenn  er  aus  einem  von  ihm  oder  seinen  Gehülfen  begangenen  Delikt
(deliktmäßiger  Sachbeschädigung,  Diebstahl  u.  s.  w.)  haftbar  gemacht  wird.  Vielmehr  haftet
er  im  Fall  eines  solchen  Delikts,  wenn  überhaupt,  so  auf  vollen  Schadensersatz.

Noch  weiter  geht  Schaps:  er  will  das  Privileg  auf  den  Fall  beschränken,  daß  der
Verfrachter  lediglich  „aus  der  Tatsache  der  Annahme  der  Güter  (ex  recepto)“  haftbar
gemacht  wird,  versagt  es  dagegen  dem  Verfrachter,  wenn  er  „wegen  kontraktlichen  Verschuldens,
  z.  B.  wegen  schuldhafter  Nichtannahme  der  Güter,  wegen  vorschriftswidriger
Verladung  auf  Deck“  belangt  wird.  Indes  hat  diese  Auffassung  im  Gesetz  keinen  Anhalt
und  ist  auch  sachlich  nicht  zu  billigen.

Eine  Ausnahme  erleidet  das  Privileg  des  Verfrachters,  wenn  der  Schaden  durch
den  mangelhaften  Zustand  des  Frachtschiffs  verursacht  ist;  hier  haftet  der  Verfrachter,
wenn  er  überhaupt  haftpflichtig  ist,  wie  im  Deliktsfall  auf  vollen  Schadensersatz  (559  11).

Der  Berechnung  des  gemeinen  Werts  des  Frachtguts  wird  nicht,  wie  nach  Fuhrmannsfrachtrecht,
  die  Zeit  zu  Grunde  gelegt,  zu  der  die  Ablieferung  des  Guts  tatsächlich
bewirkt  wird  oder  vertragsmäßig  zu  bewirken  war,  sondern  die  Zeit,  zu  der  die  Löschung
des  Schiffs  am  Bestimmungsort  beginnt  oder,  wenn  eine  Entlöschung  an  diesem  Ort  nicht
erfolgt,  die  Zeit,  zu  der  das  Schiff  am  Bestimmungsort  ankommt;  wenn  das  Schiff  den
Bestimmungsort  gar  nicht  erreicht,  ist  maßgebend  die  Zeit,  da  die  Reise  endigt  oder  die
Ladung  in  Sicherheit  gebracht  wird  (613,  611).

2.  Häufig  sichert  sich  der  Verfrachter  im  Frachtvertrage  eine  ähnliche
Haftmilderung  zu,  wie  sie  bei  gewissen  Arten  von  Frachtgütern  zu  Gunsten
der  Eisenbahnen  bereits  kraft  Gesetzes  gilt,  namentlich  durch  die  Klausel
„frei  von  Bruch“,  „frei  von  Beschädigung“,  „frei  von  Leckage“.  Der  Sinn
solcher  Klauseln  ist  nicht,  daß  der  Verfrachter  für  Bruch,  Beschädigung
und  Leckage  (d.  h.  das  Ausfließen  von  Flüssigkeiten  aus  dem  Behältnis)
gar  nicht  haftbar  sein  soll,  sondern  daß  seine  Haftung  auf  den  Fall  beschränkt
  wird,  daß  er  oder  seine  Gehülfen  den  Schaden  nachweislich  schuldhaft
  verursacht  haben  (657).  Doch  steht  nichts  im  Wege,  daß  der  Verfrachter
  der  Klausel  einen  Zusatz  beifügt,  durch  den  er  auch  die  Haftung
für  ein  Verschulden  seiner  Gehülfen  oder  sogar  für  eignes  Verschulden
ablehnt  (s.  aber  BGB.  276  II).

3.  a)  Ist  über  das  Frachtgut  ein  Konnossement  ausgestellt,  so  wird
die  Haftung  des  Verfrachters  für  das  Gut  dem  Empfänger  gegenüber
zwiefach  verschärft.

a)  Der  Verfrachter  steht  dem  Empfänger  erstens  dafür  ein,  daß
die  Angaben  des  Konnossements  über  die  Art  und  Beschaffenheit  sowie
über  die  Zahl,  das  Maß  und  das  Gewicht  des  ihm  zur  Beförderung  übergebenen
  Guts  richtig  sind  (652  Satz  1).  Demnach  ist  er,  wenn  das  Gut,
dessen  Ablieferung  er  dem  Empfänger  anbietet,  den  Angaben  des  Konnossements
  nicht  entspricht,  ersatzpflichtig  und  kann  sich  von  dieser  Haftung
auch  nicht  durch  den  Beweis  befreien,  daß  das  von  ihm  dem  Empfänger

1  Schaps  Anm.  2  zu  §#  606.  Ahnlich  Pappenheim  2.  46  S.  269.